09.07.2009 · Unternehmen können aus tariflichen Bindungen nicht durch Änderungen in den Arbeitsverträgen fliehen. Das gilt auch, wenn sie vorher aus dem Arbeitgeberverband ausgetreten sind, hat das Bundesarbeitsgericht in Erfurt bekräftigt.
Unternehmen können aus tariflichen Bindungen nicht durch Änderungen in den Arbeitsverträgen fliehen. Das gilt auch, wenn sie vorher aus dem Arbeitgeberverband ausgetreten sind, hat das Bundesarbeitsgericht in Erfurt in zwei neuen Entscheidungen bekräftigt (Az. 4 AZR 261/08 und 250/08).
Laut Tarifvertragsgesetz ist ein Unternehmen auch nach seinem Austritt aus dem Arbeitgeberverband noch an den zuvor geltenden Tarifvertrag gebunden, solange dieser nicht „durch eine andere Abmachung ersetzt“ wird.
Lohnkürzungen nicht wirksam
In den streitigen Fällen, die dem Bundesarbeitsgericht vorlagen, war ein saarländisches Metallunternehmen aus dem Arbeitgeberverband ausgetreten, und ein Bauunternehmen aus Schleswig-Holstein war in eine „OT-Mitgliedschaft“ gewechselt, eine Mitgliedschaft „ohne Tarifbindung“. Beide Arbeitgeber vereinbarten anschließend mit ihren Mitarbeitern neue Arbeitsverträge, die verschiedene Lohnkürzungen enthielten.
Wie das BAG nun entschieden hat, sind die Lohnkürzungen in beiden Fällen nicht wirksam. Solche Änderungen von Arbeitsverträgen seien keine „anderen Abmachungen“, die einen nachwirkenden Tarifvertrag ersetzen könnten.