09.02.2008 · Ein Urteil des obersten Sportgerichts irritiert die Fußball-Szene. Muss der Spieler-Transfer neu organisiert werden? Nein, das Urteil enthält nicht die Botschaft an die Spieler, dass sich Vertragsbruch lohne.
Von Roland ZornWebster 1" - dieser Fall aus der Gerichtswelt des Fußballs wird bereits so etikettiert wie eine serienreife Erfolgsgeschichte im Kino. Ist "Webster 1" so etwas wie "Bosman 2"? "Bosman 1", das war im Dezember 1995 jenes einschneidende Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), mit dem das bisherige Transfersystem für Fußballspieler aus den Angeln gehoben wurde. Jetzt fürchten Fußballvereine, dass ein neues Urteil des Obersten Sportgerichtshofs (Cas) in Lausanne die Rechtssicherheit im Verhältnis der Clubs zu ihren Spielern aufweichen könnte.
Das Bosman-Urteil, benannt nach dem erfolgreichen Kläger, dem belgischen Profi Jean-Marc Bosman, war eine von oben verfügte, grenzüberschreitende Revolution der geschäftlichen Gepflogenheiten im beruflich ausgeübten Mannschaftssport - mit nicht nur erfreulichen Folgen für den Fußball und andere Disziplinen. "Bosman 1" machte den Ablösesummen ein Ende, die auch dann flossen, wenn der Vertrag des Spielers schon ausgelaufen war. "Bosman 1" brachte auch die weitgehende Aufhebung aller Ausländerbeschränkungen, der strengen Kontingentierungen zum Schutz der nationalen Fußball-Arbeitnehmer. Nutznießer waren die Spieler und ihre Berater.
Materielles Wohl der Spieler weiter ausgepolstert
Auch die in der vergangenen Woche entschiedene Klage des schottischen Profis Andy Webster dürfte das schon jetzt ausgeprägte materielle Wohl der Fußballstars weiter auspolstern - darüber hinaus hat der Fall aber nicht die Dimension des Bosman-Urteils. Hier bricht kein System auseinander. Andy Webster hatte seinen Auslandswechsel vom schottischen Erstligaclub Heart of Midlothian zum englischen Premier-League-Verein Wigan Athletic erzwungen. Er berief sich auf Artikel 17 der schwammig gefassten Transferbestimmungen des Internationalen Fußball-Verbandes (Fifa). Danach gelten für die Vertragslaufzeiten von Profis bis zum Alter von 28 Jahren und für ältere Kollegen Schutzfristen von drei und zwei Jahren. In diesen Zeiträumen herrscht für alle Beteiligten vollkommene vertragliche Sicherheit. Ob ein Spieler nach Fristablauf auch bei längerer Vertragslaufzeit ins Ausland wechseln kann, darum drehen sich seit dem Cas-Spruch viele Diskussionen.
Webster, der eigentlich noch ein Jahr bei den Hearts unter Vertrag stand, verließ die Schotten 2006 und ging zu Wigan - worauf ein Streit um Entschädigungszahlungen ausbrach. Die Fifa verfügte für den Wechsel des schottischen Nationalspielers eine Strafzahlung von 840000 Euro, Hearts of Midlothian wollte noch mehr, der Cas reduzierte die Summe auf Websters noch ausstehendes Jahresgehalt von 200000 Euro. Er muss also nur noch den Rest des ihm vertraglich zustehenden Gehalts an seinen früheren Klub zahlen. Das Urteil enthält aber nicht die Botschaft an die Spieler, dass sich Vertragsbruch lohne. Es wird nicht einmal daran gedeutelt, dass Verträge Verträge sind und Vertragsbruch Vertragsbruch. Dennoch fürchten viele Vereine um die Rechtssicherheit ihrer Verträge.
Nur eine geringe Rechtsunsicherheit
Tatsächlich herrscht aber nur eine geringe Rechtsunsicherheit. Die Fifa hatte 2005 auf Druck der Europäischen Union ihr Transferreglement geändert und die Vertragsschutzfristen im Sinne der von der EU geforderten Freizügigkeit für Arbeitnehmer festgelegt. Eine Vertragsauflösung vor dem Ende der maximalen Laufzeit von fünf Jahren stellte sie Vertragsbrüchigen nur aus "triftigem Grund" in Aussicht - eine dehnbare Klausel.
Webster hatte nach Auffassung der Fifa-Juristen keinen "triftigen Grund", nach England zu wechseln, und war deshalb zu der hohen Strafzahlung verurteilt worden. Da die Fifa aber vorher keine Entschädigungszahlungen für den Fall des Vertragsbruchs näher spezifiziert hatte und damit die Wechselgeldkonditionen zwischen den Parteien nicht festgelegt hatte, fand eben der Cas, den alle Sportverbände letztinstanzlich akzeptieren, eine verbindliche Finanzierungsgrundlage. Um die derzeitige Rechtsunsicherheit zu beheben, wird die Fifa ihre Transferordnung vermutlich überarbeiten. Einen einseitigen Vertragsbruch jedoch befürwortet weder die Fifa in ihren Statuten noch das Cas-Urteil.
Auch die Vereine werden sich gegen abtrünnige Spieler wappnen, die sich nach zwei oder drei Jahren aus ihrem längerfristigen Vertrag in Richtung Ausland ausklinken wollen. So ist im Gespräch, dass Klubs, die einen Profi für vier oder fünf Jahre verpflichten, dessen Gehalt progressiv wachsen lassen - also das "große" Geld erst im vierten oder fünften Vertragsjahr zahlen werden. Auch stellen sich die Klubs darauf ein, Verträge mit Profis, die sie weiter an sich binden wollen, schon nach vergleichsweise kurzer Laufzeit um zwei oder drei Jahre zu verlängern. Damit würde der Schutzfristen-Automatismus neu in Gang gesetzt.
Mehr Phantasie gefragt
Bei der künftigen Ausgestaltung von Spielerverträgen werden die Vereine mehr Phantasie im eigenen Sinne walten lassen. Zum Beispiel auch dadurch, dass sie mit Spielern individuelle Entschädigungen für den Fall vereinbaren, dass diese ihre Verträge nach Ablauf der Schutzfrist von sich aus kurzfristig und unzulässig aufkündigen.
Für Vereinswechsler innerhalb Deutschlands gilt der Artikel 17 des Fifa-Transferreglements übrigens nicht. Fürs Erste bleibt es in diesen Fällen beim Schutzwall des deutschen Arbeitsrechts, das den Grundsatz der Vertragssicherheit, auch bezogen auf die Laufzeit, hochhält. Wie lange noch, das ist keine Frage, die ein Sportgerichtshof klären wird.