Home
http://www.faz.net/-gyo-10msl
HERAUSGEGEBEN VON WERNER D'INKA, BERTHOLD KOHLER, GÜNTHER NONNENMACHER, FRANK SCHIRRMACHER, HOLGER STELTZNER

Arbeitskampf "Flashmobs" im Tarifstreit zulässig

08.10.2008 ·  Gewerkschafter dürfen Einzelhandelsgeschäfte durch überraschende Aktionen blockieren. Solche Aktionen seien durch die „freie Wahl der Kampfmittel grundrechtlich geschützt“. Das beschäftigt bald das Bundesarbeitsgericht.

Artikel Bilder (1) Lesermeinungen (0)

Gewerkschafter dürfen Einzelhandelsgeschäfte im Arbeitskampf durch überraschende Aktionen blockieren. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg erklärte "Flashmob-Aktionen" für zulässig, bei denen Streikende Geschäfte blockieren, indem sie etwa viele Pfennigartikel kaufen oder gefüllte Einkaufswagen in den Gängen stehenlassen.

Aufrufe zu solchen Aktionen seien durch die "freie Wahl der Kampfmittel grundrechtlich geschützt", urteilte das Gericht und wies eine Klage des regionalen Einzelhandelsverbands zurück (Az: 5 Sa 967/08, siehe Kurz, aber schmerzhaft). Der Verband will vor das Bundesarbeitsgericht ziehen, da er Flash Mobs für rechtswidrige Betriebsblockaden hält.

Das Gericht entschied auch, dass sich Aufrufe zu solchen Aktionen gegen die Unternehmen richteten, nicht gegen die Beschäftigten. Letztere würden also "nicht in ihrer Menschenwürde beeinträchtigt". Auch bezweckten die Aktionen keine Eigentumsrechtsverletzung: Die Organisatoren hätten etwa ausdrücklich darum gebeten, keine Frischwaren einzupacken.

Schon im ersten Prozess urteilte das Arbeitsgericht Berlin, dass Betriebsblockaden zwar in aller Regel unverhältnismäßig seien. Aber die Flashmobs seien zu harmlos, um in die Kategorie von Blockaden zu fallen. Bei den Fällen, die das Bundesarbeitsgericht bislang entschieden habe, „hatten die Arbeitnehmer alle Zugänge des Betriebs abgeriegelt (. . .), die Blockaden dauerten jeweils etliche Stunden“, erklärte das Gericht. Letztlich sei doch auch jeder Arbeitskampf irgendwie eine Nötigung, so die Richter, und resümierten: Flashmob-Aktionen sind geschmacklos und lästig, aber eben nicht rechtswidrig.

  Weitersagen Kommentieren Merken Drucken
Weitersagen
Themen zu diesem Artikel