22.05.2008 · Ein Recht auf Faulheit steht in keinem Gesetz. Doch Gerichte und Gesetzgeber haben einiges getan: Urlaubsgesetz, Arbeitszeitgesetz und das Recht auf Teilzeit sorgen dafür, dass die Muße nicht zu kurz kommt.
Von Volker HagemeisterFür den damaligen Basta-Kanzler Gerhard Schröder war die Sache klar: "Es gibt kein Recht auf Faulheit", erklärte er im April 2001 in der "Bild"-Zeitung zur Begründung der Arbeitsmarktreform "Hartz IV". Damit widersprach der SPD-Politiker allerdings uralten Bestrebungen seiner eigenen Partei: Schon Ende des 19. Jahrhunderts hatte Paul Lafargue, Schwiegersohn von Karl Marx, in der Zeitschrift "Sozialdemokraten" ebendieses Recht auf Faulheit gefordert. Er beobachtete eine "rasende, bis zur Erschöpfung der Individuen gehende Arbeitssucht". Man müsse diese "geistige Verwirrung" bekämpfen.
Innerhalb der Arbeiterbewegung hatte das Recht auf Faulheit aber wenige offizielle Anhänger, im Gegenteil: In der DDR wurden die "Helden der Arbeit" ausgezeichnet; der faule Arbeiter war fast so schlimm wie der Klassenfeind. So blieb die Faulheit oder, freundlich formuliert, "Muße" ein Ideal der Philosophen und Schriftsteller. Für Aristoteles und seine Zeitgenossen war Arbeit die Aufgabe von Sklaven, freie Männer dagegen sollten den Müßiggang pflegen. Das überzeugte auch Lessing: "Lass uns faul in allen Sachen, Nur nicht faul zu Lieb' und Wein, Nur nicht faul zur Faulheit sein", dichtete er.
Kein eigenständiges Recht auf Faulheit
Auch wenn es im deutschen Recht kein eigenständiges Recht auf Faulheit gibt, so haben Gesetzgeber und Rechtsprechung doch einiges dafür getan, diesen Lebensstil zu ermöglichen. Es beginnt mit Artikel 12 Absatz 2 Grundgesetz. Danach darf niemand zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden. Und in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt, dass die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz das Recht umfasst, von einer Erwerbstätigkeit abzusehen. Allerdings scheitert die Ausübung dieses Rechts für die meisten Menschen am Geld. Schließlich müssen die gebratenen Tauben, die dem Mußetuenden im Schlaraffenland in den Mund fliegen, irgendwo bestellt und bezahlt werden. Wo Faulheit nicht finanzierbar ist, hilft auch das Grundgesetz nicht weiter. Denn der Staat ist nicht verpflichtet, den Müßiggang seiner Bewohner zu finanzieren.
Das hat der Gesetzgeber insbesondere durch die Hartz-Reformen klargestellt: Arbeitsfähige Arbeitslose müssen grundsätzlich jede zumutbare Arbeit annehmen. Weigern sie sich, wird ihnen das Arbeitslosengeld gekürzt oder gestrichen. Allerdings: Die lebensnotwendige Versorgung muss der Staat auch dann sicherstellen. Die biblische Auffassung "Wer nicht arbeitet, soll auch nicht essen" teilt der Sozialstaat nicht.
Kündigung wegen Faulheit? Keine Chance
Auch für Arbeitgeber sieht das deutsche Recht vor, dass gebratene Tauben grundsätzlich nur zu liefern sind gegen eine entsprechende Leistung des Arbeitnehmers, nämlich die vertragsgemäße Arbeit. Allerdings kann der Arbeitgeber die Lieferung kaum wegen Faulheit des Arbeitnehmers einstellen: Wer einem Arbeitnehmer wegen Faulheit kündigen möchte, scheitert regelmäßig vor deutschen Arbeitsgerichten. Denn nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch schuldet ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber keinen bestimmten Arbeitserfolg, sondern nur den Einsatz all seiner geistigen und körperlichen Fähigkeiten - und auch das nur in dem Umfang, der nach Treu und Glauben billigerweise erwartet werden kann. Er muss also keinen Raubbau an seinen Kräften treiben und begeht keine Pflichtverletzung, wenn er sich im Rahmen des Möglichen bemüht hat.
Die Grenze zur Arbeitsverweigerung darf man aber nicht überschreiten. Diese rechtfertigt - nach Abmahnung - eine verhaltensbedingte Kündigung. Unklug handelte daher eine gekündigte Putzfrau, die vor Gericht behauptete, das Leeren überquellender Aschenbecher gehöre nicht zu ihren Aufgaben (LAG Köln 14 [8] Sa 4/06). Hätte sie die Aschenbecher nur ein bisschen geleert, wäre der Kündigungsschutzprozess wohl anders ausgegangen.
Was der Arbeitgeber beweisen müsste
In diesem Fall kann die Kündigung nämlich nicht auf Arbeitsverweigerung, sondern nur auf schlechte Leistung gestützt werden. Und solche Kündigungen bestehen selten vor Gericht, da das Bundesarbeitsgericht an sie sehr hohe Anforderungen stellt: Der Arbeitgeber muss beweisen, dass die Leistung langfristig mehr als ein Drittel hinter der einer geeigneten Vergleichsgruppe zurückbleibt. Je höher qualifiziert die Mitarbeiter - Ärzte, Lehrer oder Ingenieure -, umso schwieriger fällt ein quantitativer Vergleich. Selbst wenn er gelingt, scheidet eine Kündigung aus, wenn der Arbeitnehmer darlegen kann, dass er etwa wegen seines Alters oder der betrieblichen Umstände seine Leistungsfähigkeit ausgeschöpft hat und nicht besser arbeiten kann.
Eine Arbeitsverweigerung liegt auch nicht vor, wenn die Arbeitsanordnung rechtswidrig ist, etwa weil der Arbeitnehmer vertraglich nicht zu der angeordneten Tätigkeit verpflichtet ist oder wenn sie gegen gesetzliche Arbeitnehmerrechte verstößt. Das musste der Geschäftsführer eines Bauunternehmens feststellen, der einen Kranfahrer freitagmittags anwies, sein Handy anzulassen, um noch einen weiteren Einsatz fahren zu können. Der Mann war erst nach vier Stunden zu erreichen, viel zu spät für den Einsatz. Ihm wurde fristlos gekündigt. Das Gericht ließ offen, ob der Fahrer wohl bewusst unerreichbar war oder nicht, denn ein weiterer Einsatz hätte in jedem Fall gegen die vom Arbeitszeitgesetz vorgeschriebene maximale Arbeitszeit verstoßen. Die Arbeitsverweigerung wäre jedenfalls berechtigt gewesen (LAG Rheinland-Pfalz, 6 Sa 53/07).
Kein Arbeitnehmer zu Mehrarbeit verpflichtet
Ähnlich ist die Rechtslage im Fall von Überstunden: Wer sich gegen sie wehrt, mag faul erscheinen. Doch ohne wirksame vertragliche Pflicht und abgesehen von Notfällen ist kein Arbeitnehmer zu Mehrarbeit verpflichtet. Daher scheiterte auch ein sächsisches Unternehmen bei dem Versuch, einem Mitarbeiter zu kündigen, weil dieser nach dem "Jahrhundert-Hochwasser" der Elbe erst in unbezahlten Überstunden den Betrieb aufräumte, dann aber pünktlich zum üblichen Arbeitsende den Betrieb verließ. Nach Ansicht des Arbeitsgerichts Leipzig bestand kein Notfall, es ging ja nur um das Aufräumen, nicht um den Schutz vor einer drohenden Überflutung. Der Mitarbeiter war daher nicht zu den Überstunden verpflichtet, erst recht nicht ohne Bezahlung, so dass die Kündigung unwirksam war (ArbG Leipzig, 7 Ca 6866/02).
Bei tatsächlich faulen Mitarbeitern bleibt Arbeitgebern meist nur der stille Groll. Und die Hoffnung, das Arbeitsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag zu beenden oder den Mitarbeiter zu zermürben, so dass dieser irgendwann von sich aus kündigt. Kein geeignetes Mittel ist es dagegen, angeblich faule Mitarbeiter an den Pranger zu stellen. Das hatte der Verleger eines Anzeigenblattes getan, dessen kaufmännische Mitarbeiterin erst schwanger und anschließend oft arbeitsunfähig war. Ihr Chef bezweifelte die Richtigkeit ihrer Atteste, da sie weiterhin reiten ging. Er ließ einen Artikel in dem Anzeigenblatt veröffentlichen, in dem sie als "faulste Mitarbeiterin" Deutschlands verunglimpft wurde. Das Bundesarbeitsgericht bestätigte, dass der Frau neben einem Unterlassungs- und Widerrufsanspruch ein Schmerzensgeld von 2000 Euro wegen der Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts zusteht (BAG, 8 AZR 735/97).
Der Arbeitgeber mag sich trösten mit Marcel Proust. Der hatte schon beobachtet, dass die Mittelmäßigen eher fleißig und die Intelligenten eher faul sind. Unter diesem Gesichtspunkt kann sich ein Arbeitgeber durchaus ein paar bequemere Mitarbeiter leisten.