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Altersvorsorge Die Betriebsrente macht nicht jeden Jobwechsel mit

12.06.2007 ·  Alle loben die betriebliche Altersvorsorge. Doch sie hat einen Haken. Es ist nicht einfach, den Vertrag zum neuen Arbeitgeber mitzunehmen, um dort weiterzusparen. Wer eine neue Stelle antritt, zahlt drauf.

Von Dyrk Scherff
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Die Hälfte aller Arbeitnehmer in Deutschland kommt in den Genuss einer Betriebsrente. Entweder zahlen sie dafür selbst Beiträge und werden dabei steuerlich gefördert. Oder ihr Chef spart für sie an. In beiden Fällen wird es aber schwierig, wenn die Begünstigten ihren Job wechseln.

Zwar verfallen dann die erworbenen Ansprüche nicht. Dennoch würden die meisten gerne ihren Vorsorgevertrag zum neuen Arbeitgeber mitnehmen, um dort weiterzusparen. Doch so einfach ist das nicht, und es ist auch nicht immer ratsam. Noch am ehesten lässt sich der Vertrag mitnehmen, wenn die Einzahlungen 2005 oder später angefangen haben. Dann muss der neue Chef eine Übertragung der Betriebsrente vom alten Arbeitgeber akzeptieren, steuerlich dürfen keine Nachteile entstehen. Falls der Vertrag früher begonnen hat, müssen sich dafür alle Beteiligten einigen - das gelingt nicht immer. Zudem macht der Fiskus dann öfter mal Schwierigkeiten.

Klingt gut, hat aber Grenzen

Die Neuregelung für Fälle nach 2005 klingt gut, hat aber einige Einschränkungen. Die Übertragung ist nur möglich, wenn über eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds gespart wird. Für Direktzusagen des Unternehmens oder Leistungen aus einer Unterstützungskasse gibt es keinen solchen Rechtsanspruch.

Hat der Arbeitgeber mit in die Altersvorsorge einbezahlt, darf sein Anteil erst übertragen werden, wenn der Vertrag oder die Pensionszusage des Chefs mindestens fünf Jahre besteht. Sonst verfällt dessen Anteil mit dem Wechsel. Wenn der Angestellte hingegen alleine in den Vertrag einbezahlt hat, kann er seine Ansprüche sofort übertragen.

Egal, woher das Geld einmal kam: Ein gesetzliches Übertragungsrecht hat der Arbeitnehmer nur für eine Summe, die die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung nicht übersteigt. Das sind derzeit 63 000 Euro. Ist der Betrag nur einen Cent höher, gibt es für die ganze Summe keinen Rechtsanspruch.

Beiträge und Überschüsse minus Kosten

Wie viel mitgenommen werden kann, errechnet die Versicherung oder Pensionseinrichtung aus den einbezahlten Beiträgen und erzielten Überschüssen abzüglich der Kosten. Des Weiteren werden die Aufwendungen für den schon in Anspruch genommenen Risikoschutz etwa vor Berufsunfähigkeit oder für die Versorgung der Hinterbliebenen im Todesfall abgezogen. Für diese beiden zusätzlichen Absicherungen neben der eigentlichen Altersvorsorge gibt es zudem keinen Übertragungsanspruch.

Ist eine der Voraussetzungen nicht erfüllt, müssen sich wie bisher altes und neues Unternehmen mit dem Arbeitnehmer einigen. Aber ob mit oder ohne Rechtsanspruch: Ein Übertrag zum neuen Chef ist nicht immer der beste Weg und sollte gut überlegt sein.

Vergleichsweise unproblematisch ist das noch, wenn der Vertrag bei einer Direktversicherung liegt. Fast alle Versicherer haben sich verpflichtet, keine Storno- und neuen Abschlussgebühren zu verlangen, wenn auch beim künftigen Arbeitgeber in einer Direktversicherung gespart wird.

"Allerdings kommt trotzdem ein neuer Vertrag bei einem oft anderen Versicherer zustande - mit aktualisierten Bedingungen", warnt Josef Bader, Geschäftsführer der deutschen Gesellschaft für betriebliche Altersversorgung. Das heißt zum einen: Die garantierte Verzinsung sinkt auf derzeit 2,25 Prozent statt früher üblichen 3,5 oder gar 4 Prozent. Das ist nicht schlimm, solange die Gesamtverzinsung sowieso über 4 Prozent liegt. Aber immer mehr Versicherer haben angesichts der niedrigen Marktzinsen Schwierigkeiten, so viel zu erwirtschaften. Hat der neue Arbeitgeber einen solchen finanzschwachen Anbieter ausgewählt, muss der Mitarbeiter das akzeptieren. Zum anderen wird bei neuen Rentenversicherungen die aktuelle Sterbetafel angewandt, die eine längere Lebenserwartung als bisher ausweist. Das drückt die monatlichen Rentenzahlungen.

Was noch ungünstiger ist

Noch ungünstiger ist es, wenn der Arbeitnehmer seine alte Direktversicherung mitnehmen will, der neue Chef aber nur eine Vorsorge über eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds anbietet, die nicht zu einer Versicherung gehören. Dann greift die Selbstverpflichtung der Assekuranz nicht. Die Folge: Beim neuen Vertrag fallen eventuell Abschlusskosten an, beim alten Stornogebühren. Auch der Fiskus hält dann möglicherweise die Hand auf.

Es kann also ratsam sein, den Vorsorgevertrag beim alten Arbeitgeber zu belassen. "Das ist auch interessant für die, die bisher einen finanzstarken Versicherer hatten oder weiter die Absicherung der Hinterbliebenen und den Berufsunfähigkeitsschutz behalten wollen, den sie beim neuen Chef oft nicht mehr bekommen", sagt Klaus Stiefermann, Geschäftsführer der Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung.

Überhaupt lohnt sich eine Übertragung ihrer Altersvorsorge für Arbeitnehmer erst, wenn sie schon lange genug gespart haben. Denn in den ersten Jahren der Versicherungen werden ihre Beiträge nur genutzt, um die Kosten zu erwirtschaften - zum Mitnehmen bleibt da oft nichts übrig. "In solchen Fällen zahlen manche Arbeitgeber ihrem ehemaligen Mitarbeiter eine kleine steuerpflichtige Abfindung für die Beendigung des Vertrags, um Verwaltungskosten zu sparen", unterstreicht Stiefermann.

Sein Kollege Bader hatte eine andere Idee. Er richtete eine Clearingstelle ein. Der Arbeitnehmer behält seinen alten Vertrag, und der neue Chef führt die Beiträge dafür über die Clearingstelle ab. Der Arbeitgeber muss dadurch nicht für jeden Mitarbeiter mit einer anderen Versicherung zusammenarbeiten. Das kostet 2,50 Euro im Monat. Einige tausend Verträge wurden so bisher weitergeführt. Eine Pflicht für dieses Verfahren gibt es freilich nicht.

Wann lohnt sich die Rente von Chef?

1. Die betriebliche Altersvorsorge ist neben der Riester-Rente die attraktivste Form des Sparens für den Ruhestand. Denn sie ist staatlich gefördert. Einzahlungen sind steuerfrei und bis 2008 auch frei von Sozialabgaben. Auszahlungen sind zu versteuern. Zahlt der Chef etwas dazu, ist sie die beste Vorsorgeform.

2. Gerade für Gutverdiener lohnt sich die Vorsorge über das Unternehmen, weil sie überdurchschnittlich viel Steuern sparen können.

3. Für Geringverdiener ist die Betriebsrente nicht so attraktiv. Denn sie führen zu wenig an den Fiskus ab, um vom Steuernachlass zu profitieren. Die Riester-Rente ist für sie besser, weil der Staat Zulagen zahlt.

4. Die erworbenen Ansprüche in der betrieblichen Altersvorsorge sind weitgehend geschützt. Sollte der Arbeitgeber insolvent werden, tritt für die Pensionsfonds, die Unterstützungskassen und die Direktzusagen der Pensions-Sicherungs-Verein ein. Pensionskassen und Direktversicherungen sind vom Arbeitgeber so weit isoliert, dass eine Pleite keinen Schaden anrichtet. Bei den Kassen und den Versicherern sollen die Aufsichtsbehörden eine Insolvenz verhindern.

5. Ungemach droht der betrieblichen Altersvorsorge durch den Gesetzgeber. 2008 läuft die Befreiung der Beiträge von den Sozialabgaben aus. Gibt es keine Anschlussregelung, verliert diese Vorsorgeform deutlich an Attraktivität. Denn im Gegensatz zur Riester-Rente müssen auch auf die Auszahlungen Sozialabgaben bezahlt werden.

Quelle: Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung
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Jahrgang 1971, Redakteur im Ressort „Geld & Mehr“ der Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung.

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