09.08.2006 · Die Europäische Kommission hält die Diskriminierung der Raucher bei der Vergabe von Arbeitsplätzen für rechtlich bedenklich. Nach Ansicht von Arbeitsrechtlern dürfen Raucher in Einstellungsgespräche auch lügen.
Die Europäische Kommission hält die Diskriminierung von Rauchern bei der Vergabe von Arbeitsplätzen für rechtlich bedenklich. Es sei falsch, daß die EU-Behörde "grünes Licht dafür gibt, daß Raucher benachteiligt werden oder eine Diskriminierung von Rauchern okay findet", sagte die Sprecherin von Sozialkommissar Vladimir Spidla am Dienstag in Brüssel. Die EU sei, wie in der Europäischen Charta der Grundrechte festgelegt, gegen jede Form der Diskriminierung.
Nur weil die bestehenden EU-Antidiskriminierungsregeln sich auf Alter, Religion, Behinderung sowie die sexuelle Orientierung beschränkten, heiße das nicht, daß die Kommission die Benachteiligung von Rauchern als richtig erachte. Menschen sollten wegen ihrer Fähigkeiten und Qualifikationen eingestellt und nicht wegen anderer Eigenschaften von der Bewerbung ausgeschlossen werden. Es falle aber nicht in die Zuständigkeit der Kommission, gegen die Benachteiligung von Rauchern bei Bewerbungen vorzugehen. Die Sprecherin hatte zuvor erklärt, Raucher und Alkoholiker seien durch die EU-Antidiskriminierungsregeln nicht geschützt. Ein Unternehmen dürfe demnach bei einer Ausschreibung von Arbeitsplätzen die Einschränkung anfügen: "Raucher müssen sich gar nicht erst bewerben."
Drachenflieger oder Rugby-Spieler
Auch wenn Raucher nicht unter dem Schutz des neuen Gleichbehandlungsgesetzes stehen, läßt das deutsche Arbeitsrecht sie nicht schutzlos. Wer einen Bewerber nach seinem privaten Tabakkonsum befragt oder ihn deshalb ablehnt, muß im Falle eines Prozesses vor dem Arbeitsgericht mit einer Niederlage rechnen. "Der Arbeitgeber darf im Vorstellungsgespräch nur Fragen stellen, an deren Antwort er ein berechtigtes betriebliches Interesse hat", sagte Martin Kock, Arbeitsrechtler bei der Kanzlei Clifford Chance, dieser Zeitung. Welche gesundheitsgefährdenden Hobbies die Bewerber in ihren Pausen oder in der Freizeit pflegten, dürfe der Arbeitgeber weder kontrollieren noch sanktionieren. "Auch Drachenflieger oder Rugby-Spieler dürfen nicht benachteiligt werden", sagte Kock. Raucher könnten sich also auch bewerben, wenn die Stellenanzeige ausdrücklich nur an Nichtraucher gerichtet ist. Sie dürften auf entsprechende Fragen im Vorstellungsgespräch lügen, ohne daß der Arbeitgeber später den Arbeitsvertrag anfechten kann, sagte Kock. Im Gegenteil: Sollte der Arbeitgeber sie nur wegen ihrer Nikotinsucht ablehnen, könnten sie unter Umständen Schadensersatzansprüche wegen Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts geltend machen.
In Stellenanzeigen auf Rauchverbot hinweisen
"Der Arbeitgeber darf aber in Stellenanzeigen auf ein striktes Rauchverbot im Betrieb hinweisen", sagt Georg Jaeger, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei der Kanzlei Shearman & Sterling. Denn die Geschäftsleitung habe das Recht, Rauchverbote zu verhängen, wenn auch mit Rücksicht auf die Mitbestimmung des Betriebsrats. Sie sei sogar verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Nichtraucher zu schützen. "Man muß die Bewerber im Gespräch darauf hinweisen dürfen, daß es Regeln gibt, die ihnen ein Rauchen am Arbeitsplatz verbieten", sagt Jaeger.
Die Grünen plädieren unterdessen für eine bundeseinheitliche Regelung des Nichtraucherschutzes. Der Schutz von Nichtrauchern in öffentlichen Räumen und Gastronomie, Tabakwerbung, Tabaksteuer sowie Zigarettenabgabe müßten im Paket geregelt werden, sagte die Vorsitzende des Bundestagsausschusses für Landwirtschaft, Ernährung und Verbraucherschutz, die Grünen-Politikerin Ulrike Höfken, im Südwestrundfunk. Angesichts von jährlich 140000 "Tabaktoten" sei es unverantwortlich, nichts zu tun. Ein Rauchverbot in Gaststätten sei berechtigt. Von einer Anhebung des Mindestalters für den Zigarettenkauf auf 18 Jahre halte sie jedoch nicht viel. Die Abgeordneten dürften sich nicht wie 1998 von der Tabakindustrie unterkriegen lassen. Die Selbstverpflichtung der Industrie und das Prinzip Eigenverantwortung hätten nichts gebracht.
Selbstverpflichtung statt Verbot
Die Unions-Abgeordnete Julia Klöckner sagte, der Schutz der Nichtraucher müsse verstärkt werden. Es sei aber ein Kompromiß zwischen Nichtraucherschutz und Regulierungswut nötig. In Restaurants sei zuerst auf die Selbstverpflichtung der Gastronomen zu setzen statt auf gesetzliche Regelungen. Rauchverbote für Jugendliche müßten indes besser kontrolliert und der Zugang zu Zigaretten für Minderjährige müsse erschwert werde. Klöckner unterstützte die Forderung von Verbraucherstaatssekretär Gerd Müller, die Altersgrenze für den Kauf von Zigaretten auf 18 Jahre zu erhöhen.
Die Vorsitzende des Verbraucherzentrale-Bundesverbandes, Edda Müller, wandte sich gegen ein generelles Rauchverbot in Restaurants: "Wir befürworten ein Rauchverbot in öffentlichen Räumen und sind für Nichtraucherschutz in Gaststätten durch räumliche Trennung. Ein generelles Rauchverbot in Gaststätten aber lehnen wir ab. Der mündige Verbraucher sollte frei entscheiden können, ob er in Gaststätten mit oder ohne Raucher gehen will. Die Gastwirte haben sich verpflichtet, mehr Nichtraucherzonen zu schaffen." Wenn dies nicht geschehe, seien gesetzliche Maßnahmen angebracht, sagte Müller.
Sogar Small talk kann gefährlich sein
Bei Fragen an Bewerber in Einstellungsgesprächen müssen Personalchefs in Zeiten des AGG aufpassen. Hier die wichtigsten Fallstricke:
- Einem Bewerber die falschen Fragen zu stellen könnte unter dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) teuer werden. Im Einzelfall wägen die Gerichte ab zwischen dem Informationsinteresse des Arbeitgebers und dem Persönlichkeitsrecht des Bewerbers. Arbeitsrechtler raten, keine Fragen ohne unmittelbaren Bezug zum Job zu stellen und auf Small talk zu verzichten.
- Fragen nach der Schwangerschaft sind stets tabu. Der Gesundheitszustand geht Arbeitgeber nur etwas an, wenn etwa ein Posten für Allergiker nicht in Frage kommt. Auch nach Aids darf man nur bei konkreter Ansteckungsgefahr, etwa bei Ärzten, fragen.
- Anders urteilten die Gerichte bislang zu Schwerbehinderten, deren Einstellung für den Arbeitgeber dauerhafte Pflichten bedeuten. Er darf also danach fragen, zumal er mit der Anstellung die Ausgleichsabgabe sparen könnte. Nach dem AGG wäre aber auch dies eine unzulässige Diskriminierung, es sei denn, ein Job verlangt zwingend Fähigkeiten, die Behinderten fehlen.
- Nach Vorstrafen darf man fragen, wenn sie für den Posten von Bedeutung sind: Das sind Vermögensdelikte bei Buchhaltern oder Verkehrsdelikte bei Kraftfahrern. Laufende Prozesse muß der Bewerber nicht erwähnen, bis zum Urteil gilt die Unschuldsvermutung.
- Interessierte Fragen wie: „Wo kommen Sie her, wie ist es da so?“ sind bei ausländischen Bewerbern bald problematisch - bei einer Absage liegt der Vorwurf von Rassendiskriminierung nahe. Höchstens darf nach einer Arbeitserlaubnis gefragt werden.
- Auch wenn ein Arbeitgeber Gewerkschaftsmitgliedern mehr Lohn zahlen muß, darf er Bewerber nicht nach ihrer Mitgliedschaft fragen, das gebietet die Koalitionsfreiheit. Abgesehen von Tendenzbetrieben wie Kirchen, verbietet das neue AGG auch Fragen nach der politischen und religiösen Überzeugung.