16.01.2009 · Viele Arbeitgeber wollen mit Änderungskündigungen die Gehälter drücken. Das war schon immer schwierig. Jetzt hat das Bundesarbeitsgericht auch den Zeitarbeitern mehr Rechte in diesem Bereich gegeben.
Wenn Arbeitgeber einen Mitarbeiter nicht entlassen wollen, aber seine Arbeitsbedingungen tiefgreifend ändern wollen, bietet sich dafür das Instrument der Änderungskündigung an. Dabei kündigt er den alten Vertrag betriebsbedingt, bietet dem Mitarbeiter aber sogleich einen neuen Vertrag zu neuen Bedingungen an. Auf diesem Gebiet hat das Bundesarbeitsgericht nun eine Schutzlücke für die Leiharbeitnehmer geschlossen, und ihre Rechte an die der „herkömmlichen“ Arbeitnehmer angeglichen.
Auch Leiharbeitern müssen bei Änderungskündigungen konkret über die betriebsbedingten Gründe ihrer Entlassung informiert werden und über die neuen Arbeitsbedingungen aufgeklärt werden, die sie künftig erwarten, entschied das Gericht in Erfurt (Az. 2 AZR 641/07). Ist das Änderungsangebot unklar, so ist die Kündigung unwirksam, so die Richter. Sie wiesen damit die Revision einer Zeitarbeitsfirma aus Hannover zurück. Das Unternehmen wollte im Wege einer Änderungskündigung eine geringere Entlohnung für seine Mitarbeiter durchsetzen.
Die nicht-tarifgebundene Firma hatte gegenüber einem ihrer Leiharbeitnehmer, einem Produktionshelfer, eine Änderungskündigung ausgesprochen und ihm dazu einen neuen Arbeitsvertrag angeboten. Der neue Vertrag nahm Bezug auf drei unterschiedliche Tarifverträge: auf den Tarifvertrag des Christlichen Gewerkschaftsbundes, auf den tariflich vereinbarten Lohn bei Personal-Service-Agenturen (PSA) sowie auf die mit dem Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister abgeschlossenen Tarifverträge. Der Arbeitnehmer zog vor Gericht.
Die Richter prüften aber erst gar nicht, ob die betrieblichen Gründe für die Änderungskündigung rechtmäßig sind. Sie monierten vielmehr, dass die Zeitarbeitsfirma sich in ihrer Kündigung auf mehrere Tarifverträge bezogen hatte. Damit sei die Änderungskündigung unklar und deshalb unwirksam, so die Richter. Der Beschäftigte müsse dem Änderungsangebot entnehmen können, welcher Vertragsinhalt für ihn künftig maßgeblich sei.