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Adventszeit Immer Ärger mit dem Resturlaub

 ·  Adventszeit ist Urlaubszeit - oft bummelt die halbe Belegschaft ihren Resturlaub ab. Jedenfalls, wenn der Arbeitgeber es erlaubt. Sonst kann es Ärger geben. Wir beantworten die drängendsten Fragen.

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© ZB Auf und davon: Wer dem Chef entkommen will, sollte seine Urlaubsansprüche kennen.

Um den Anspruch auf „Erholungsurlaub“ ranken sich die skurrilsten rechtlichen Auseinandersetzungen: Mal kann er nicht, mal darf er nicht genommen werden - und dann greifen Arbeitnehmer auch schon mal zur Selbsthilfe. „Im Arbeitsrecht gibt es kaum einen Bereich, der so geprägt ist von Missverständnissen“, sagt Matthes Schröder, Partner der internationalen Wirtschaftskanzlei Hogan Lovells. Das hat sich seiner Ansicht nach allerdings drastisch geändert, nachdem der Europäische Gerichtshof (EuGH) vor mehr als drei Jahren mit einer Grundsatzentscheidung zum Urlaubsanspruch langzeiterkrankter Mitarbeiter die bisherige Rechtsprechung ins Wanken brachte. Nach diesem Weckruf hätten viele Unternehmen ihre bisherige Praxis überarbeitet, findet der Hamburger Arbeitsrechtler.

Wie hoch ist der Urlaubsanspruch?

Das gesetzliche Minimum beträgt bei einer Fünf-Tage-Woche 20 Werktage im Jahr, aber in den meisten Unternehmen gibt es mehr. Die genaue Höhe steht entweder im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag, auf den er verweist. Vorsicht allerdings vor Altersstaffelungen, die noch in einigen Verträgen stehen, denn das Bundesarbeitsgericht hat diese Möglichkeit, ältere Mitarbeiter mit mehr Erholungsurlaub zu belohnen, stark eingeschränkt. Arbeitgeber dürfen künftig nur noch für Mitarbeiter über 50 Jahre höhere Ansprüche vorsehen. Regelungen, die den Urlaubsanspruch schon vom 40. oder gar 30. Lebensjahr an ohne eine besondere Begründung erhöhen, verstoßen nach Auffassung der Erfurter Bundesrichter gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters. Wenn eine Benachteiligung vorliegt, muss sie nach oben angepasst werden.

Wann muss Urlaub genommen werden?

Zu strategischen Fehlern der Arbeitnehmer kommt es besonders häufig zum Jahreswechsel. Dann wird hektisch das verbliebene Urlaubskontingent durchforstet, in manchen Unternehmen ist im Dezember die halbe Belegschaft weg, weil noch schnell die letzten Urlaubstage abgebummelt werden. Denn grundsätzlich gilt: „Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden.“ So steht es in Paragraph 7 Absatz 3 des Bundesurlaubsgesetzes. Allerdings gibt es Ausnahmen, etwa die Krankheit des Arbeitnehmers, ein dringender Auftrag oder eine verspätete Lieferung, die die Produktion verzögert. In diesen Fällen kann der Arbeitgeber den Urlaub verweigern, muss die restlichen Tage aber ins neue Jahr übertragen. Dann hat der Mitarbeiter Zeit bis Ende März, um den Resturlaub zu nehmen.

Habe ich einen Anspruch auf den Übertrag in das nächste Jahr?

Diese Praxis war früher verbreitet, weil viele Arbeitnehmer fürchteten, dass sie im Januar noch nicht genügend Urlaubstage für ihren Skiurlaub angesammelt haben. Dabei können Mitarbeiter im laufenden Arbeitsverhältnis natürlich auch schon im Januar Urlaub nehmen. Außerdem sieht das Gesetz die Übertragung als Ausnahme, nicht als Regel. Immer weniger Unternehmen sind bereit, ihrem Personal das Ansparen des Urlaubs für das nächste Jahr zu erlauben, weil dafür in der Bilanz Rückstellungen für „ungewisse Verbindlichkeiten“ verbucht werden müssen, die den ausgewiesenen Gewinn schmälern.

Kann der Arbeitgeber einen Urlaubsantrag ablehnen?

Grundsätzlich hat der Arbeitgeber einen weiten Gestaltungsspielraum bei der Gewährung des Urlaubs, solange er sich dabei zumindest bemüht, auf die Wünsche des Arbeitnehmers einzugehen. Bestimmte Fristen muss er nicht berücksichtigen, theoretisch kann er auch im letzten Moment noch mit dem Hinweis auf betriebliche Gründe einen Urlaub verweigern. Ärgerlich ist das, wenn die Reise nach Bangkok schon gebucht ist. Hat der Arbeitgeber nämlich die notwendigen betrieblichen Argumente vorgetragen, bleibt der Mitarbeiter nicht nur enttäuscht zu Hause, sondern muss auch noch die Stornogebühren selbst tragen. Schwierig ist es übrigens bei der gängigen Unternehmenspraxis, dass jeder Mitarbeiter seinen Urlaub nur in eine Liste einträgt, ohne dass die freien Tage auch offiziell genehmigt werden. Vor einer teuren Reise sollte der Mitarbeiter lieber noch einmal nachfragen, rät Rechtsanwalt Schröder: „Auf die Urlaubsliste würde ich mich nicht verlassen.“

Darf ich mich selbst beurlauben?

Verweigert der Arbeitgeber die Genehmigung, kann der Arbeitnehmer sich nicht selbst beurlauben. Der fröhliche Gruß „Ich bin dann mal weg“ kann schwerwiegende Konsequenzen haben. Denn die Selbstbeurlaubung sei eine schwere Pflichtverletzung, die bis hin zur fristlosen Kündigung führen könne, wie Anwalt Schröder betont. Beschäftigte sollten besser den Weg über das Arbeitsgericht gehen und eine einstweilige Verfügung beantragen.

Darf ich meinem Chef mit Krankheit drohen?

Wenn der Arbeitgeber den langersehnten Urlaub nicht gewährt, regt sich beim Arbeitnehmer Trotz. „Dann mach ich eben krank“, mag sich so mancher denken. Besonders unklug handelt, wer diesen Satz auch noch ausspricht: Ehe er es sich versieht, muss er das Unternehmen ganz verlassen - fristlos und mit dem Segen des Bundesarbeitsgerichts. Das Bundesarbeitsgericht hat nämlich entschieden, dass dieses Verhalten ein Grund für eine außerordentliche Entlassung sein kann, selbst wenn der Beschäftigte später tatsächlich erkrankt (Az.: 2 AZR 251/07).

Darf der Arbeitgeber die Genehmigung des Urlaubs widerrufen?

Hat der Arbeitgeber den Urlaub einmal erteilt, ist es für ihn so gut wie unmöglich, dies wieder rückgängig zu machen. Das gilt natürlich auch, wenn der Arbeitnehmer seinen Urlaub schon angetreten hat - einfach zurückrufen geht nicht. Deshalb sind Arbeitnehmer auch nicht verpflichtet, ihre Urlaubsadresse an den Vorgesetzten weiterzugeben - auch wenn viele Chefs das gerne hätten.

Was ist mit Weihnachten und Silvester?

Weihnachten und Silvester liefern immer wieder treffliche Anlässe für Streitigkeiten - entweder weil die Arbeitnehmer Urlaub nehmen müssen oder es nicht dürfen. Beide Varianten können Grund für Missmut sein. Sowohl der 24. als auch der 31. Dezember gelten als halbe Arbeitstage. Wer an diesen Tagen lieber ganz zu Hause bleibt, muss grundsätzlich einen Urlaubsantrag stellen.

Kann mich der Arbeitgeber mit Betriebsferien in den Urlaub zwingen oder umgekehrt Urlaubssperre verhängen?

Viele Unternehmen ordnen Betriebsferien an, etwa wenn zwischen Weihnachten und Neujahr kaum Geschäft anfällt. Allerdings muss hierzu - ebenso wie im umgekehrten Fall der Urlaubssperre - der Betriebsrat zustimmen. Hat ein Arbeitnehmer keinen Urlaubsanspruch mehr und stellt der Arbeitgeber ihn dennoch von der Arbeit frei, bekommt der Mitarbeiter trotzdem wie üblich sein Geld. Der Arbeitgeber muss dann also zusätzlichen bezahlten Urlaub gewähren. Andere Berufsgruppen wie Krankenschwestern, Busfahrer oder Kellner werden an den Feiertagen zwangsverpflichtet - und können sich in der Regel nicht wehren. Auch hier liegen in den meisten Fällen dringende betriebliche Belange vor, auf die sich der Arbeitgeber

Welche Regeln gelten in der Elternzeit?

Eltern, die sich für den Nachwuchs eine Auszeit nehmen wollen, müssen auch beim Urlaub kürzertreten: Nach Paragraph 17 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes kann der Arbeitgeber den Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Allerdings erliegen Mütter bei der Berechnung meist einem Irrtum, der sich später in Wohlgefallen auflöst: Viele berechnen nämlich ihren Urlaubsanspruch zu niedrig, weil sie verkennen, dass für den 14-wöchigen Mutterschutz auch Urlaubstage fällig werden, obwohl sie diese Zeit zu Hause verbringen. Auch die Möglichkeiten, den Urlaub zu übertragen, sind großzügiger: Arbeitnehmer können Resturlaub, den sie vor Beginn einer Elternzeit nicht in Anspruch genommen haben, auch danach im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr nehmen. Wird das Arbeitsverhältnis beendet, müssen die restlichen Tage ausbezahlt werden. Der übertragene Urlaub verfällt übrigens auch dann nicht, wenn er wegen einer zweiten Elternzeit nicht genommen werden kann (Az.: 9 AZR 219/07).

Was passiert mit meinem Urlaubsanspruch, wenn ich kündige?

Wird das Arbeitsverhältnis beendet, bevor die restliche freie Zeit in Anspruch genommen werden kann, muss sie der Arbeitgeber in Geld auszahlen. Diese Regel gilt sowohl für kranke Mitarbeiter, die gar nicht mehr auf ihre Stelle zurückkehren können, als auch für gesunde Arbeitnehmer, die kündigen und ihren Urlaub nicht mehr voll nehmen können. Aber diese Abgeltung soll eigentlich die Ausnahme bleiben: Schließlich dient der Urlaub zur Erholung - und nicht zum Geldverdienen.

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Jahrgang 1976, Redakteurin in der Wirtschaft.

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