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Mittwoch, 19. Juni 2013
HERAUSGEGEBEN VON WERNER D'INKA, BERTHOLD KOHLER, GÜNTHER NONNENMACHER, FRANK SCHIRRMACHER, HOLGER STELTZNER

Kolumne „Mein Urteil“ Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz - wann muss der Chef einschreiten?

 ·  Auch verbale Belästigungen berechtigen zur Kündigung, denn der Arbeitgeber muss den Betroffenen vor weiteren Übergriffen schützen.

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Nach den Bestimmungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes trifft den Arbeitgeber gegenüber seinen Mitarbeitern die Pflicht, sie vor Belästigungen zu schützen, ganz gleich ob es sich um sexuell motivierte oder andere diskriminierende Verhaltensweisen von Kollegen handelt. Im Büroalltag kommt es aber immer wieder zum Streit darüber, welches Verhalten unter Kollegen tatsächlich als unzulässig einzustufen ist - und welches noch erlaubt ist.

Oft berufen sich Männer gerne darauf, dass doch ein allgemein „lockerer Umgangston“ am Arbeitsplatz herrsche oder man eine weibliche Kollegin nur habe „necken“ wollen. Natürlich machen sich auch Frauen diese Argumente zu eigen, wenn sie sich für eine Sprücheklopferei rechtfertigen müssen. Schließlich wird auch ins Feld geführt, der Betroffene habe seine Ablehnung gegenüber einschlägigen Äußerungen oder Verhaltensweisen nicht deutlich genug gemacht. Diesen und ähnlichen Argumenten hat das Bundesarbeitsgericht aber nun einen Riegel vorgeschoben (Az.: 2 AZR 323/10).

Im Streitfall hatte ein Mitarbeiter mehrfach anzügliche Bemerkungen gegenüber einer Kollegin gemacht. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis fristlos und bekam vor dem Bundesarbeitsgericht Recht. Das Gericht nahm den Fall zum Anlass, um gleich mehrere Dinge klarzustellen. Zum einen gilt für die Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten die Grenze der sexuellen Belästigung überschreitet, ein objektiver Maßstab. Es kommt also nicht darauf an, wie der Schädiger sein Verhalten selbst eingeschätzt oder empfunden hat oder verstanden wissen wollte. Irrtum schützt also vor Strafe nicht. Eine solche Überschreitung ist etwa anzunehmen, wenn Kollegen offen auf ihr Sexualleben angesprochen oder unmittelbar oder mittelbar zu sexuellen Handlungen aufgefordert werden. Auch zweideutige Handbewegungen oder das Zeigen von Gegenständen - wie etwa im Streitfall eines Zollstocks - sind in der Regel als belästigend einzustufen. Liegt eine unzulässige Handlung vor, ist es entgegen der früheren Rechtslage nicht erforderlich, dass die belästigte Person ihre ablehnende Haltung aktiv zum Ausdruck bringt. Es genügt vielmehr, wenn der Schädiger die Unerwünschtheit seines Handelns bei gehörigem Nachdenken hätte erkennen können.

Zum anderen weist das Gericht darauf hin, dass auch rein verbale Belästigungen regelmäßig eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber rechtfertigen. Das liegt an der besonderen Verpflichtung des Arbeitgebers, seine Beschäftigten aktiv vor weiteren Übergriffen zu schützen. Eine Ausnahme kann nach Auffassung der obersten Arbeitsrichter nur gelten, wenn es sich bei dem unerwünschten Verhalten um einmalige „Entgleisung“ handelt. So etwas ist in der Praxis eher selten. Betroffene sollten daher keine Hemmungen haben, sich im Ernstfall an den Vorgesetzten oder die Personalabteilung zu wenden.

Marcel Grobys ist Inhaber einer Kanzlei für Arbeitsrecht in München.

Quelle: F.A.Z.
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