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Kolumne „Mein Urteil“ Schlichtung - nicht Streik!

08.02.2010 ·  Die Gewerkschaft Verdi hat einen besonderen Anreiz, in der Daseinsvorsorge zu streiken - von der Müllabfuhr bis zur Kinderbetreuung. Denn diese Dienstleistungen sind typischerweise nicht nachholbar. Der Bürger hat das Nachsehen. Gibt es ein Mittel dagegen?

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Während Gewerkschaften in der Privatwirtschaft auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Unternehmen achten - IG BCE und IG Metall zeigen in der Krise größte Verantwortung -, gilt das für Gewerkschaften im steuer- und gebührenfinanzierten Bereich nicht. Denn es zahlt: der Bürger. Nicht wenige halten die Tarifautonomie im öffentlichen Dienst für funktionsgestört. Verstehen muss man auch die Gewerkschaft Verdi: Ihr geht es schlecht, sie hofft, mit ein wenig Rabatz nicht nur auf Aufmerksamkeit, sondern auch auf Mitglieder.

Das Streikrecht im öffentlichen Dienst ist im Ausgang also unbestritten; vielleicht erprobt Verdi nach einem Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte erstmals den Beamtenstreik. Nun ist der Streik in vielen Bereichen des öffentlichen Dienstes von beschränkter Wirkung - weil viele Dienstleistungen des Staates nachholbar sind und ohnehin nicht zügig gearbeitet wird. Böse Zungen spotten, dass sich jeder Streik für den Staat lohnt.

Das löst einen besonderen Anreiz für die Gewerkschaft aus, in der Daseinsvorsorge zu streiken - von der Müllabfuhr bis zum Nahverkehr, von der klinischen Versorgung bis zur Kinderbetreuung. Hier nämlich sind Dienstleistungen typischerweise nicht nachholbar. Dafür trifft der Streik nicht den Staat, sondern den Bürger. Bestreikte Züge und S-Bahnen lohnen sich für den Staat, ärgern aber den Bürger - und gerade die sozial Schwachen, die auf Daseinsvorsorge angewiesen sind.

In der Weimarer Zeit gab es deswegen eine besondere Verordnung zum Schutz der „gemeinnötigen Betriebe“. Nun ist es politisch nahezu unmöglich, das Arbeitskampfrecht gesetzlich zu regeln. Leichter fällt es, dessen kleine Schwester, das Schlichtungsrecht, zu normieren - zumal das alte Besatzungsrecht den Ländern Spielräume belässt. Bundesländer könnten dem Streik in Daseinsvorsorgebereichen ein obligatorisches Schlichtungsverfahren vorschalten: Gestreikt werden darf dann erst, wenn der Schlichtungsspruch gefallen und abgelehnt worden ist. Rabatz wird dann schwerer - weil das Kampfergebnis dann nicht mehr absolut, sondern in der Abweichung zum Schlichtungsspruch gesehen wird. Der Streik, der nur 0,1 Prozent mehr bringt, als kampflos durch den Schlichter erreicht worden wäre, kommt nicht gut an. Die Gewerkschaft Öffentliche Dienste hat 1992 einschlägige Erfahrung gesammelt. Die alleinerziehende Mutter, die auf Kita und S-Bahn angewiesen ist, wird es danken.

Volker Rieble lehrt Arbeitsrecht an der Ludwig-Maximilians-Universität München.

Quelle: F.A.Z.
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