Dies kommt auf die Gestaltung des Arbeitsvertrages und den Einzelfall an. Typischerweise werden „Dienstwagen“, die der Arbeitgeber auf der Basis vertraglicher Vereinbarungen bereitstellt, auch zur „Privatnutzung“ überlassen. Dann ist das eine Sachleistung des Unternehmens, für die der Arbeitnehmer Lohnsteuer zahlen muss. Anders liegt es, wenn das Auto nur zu Dienstfahrten eingesetzt werden darf. Dann handelt es sich nicht um eine Vergütungsleistung, und der Wagen muss jederzeit herausgegeben werden. In den typischen Fällen der Privatnutzungserlaubnis darf der Arbeitgeber das Auto aber nur zurückfordern, wenn das Arbeitsverhältnis endet oder wenn die vertraglichen Nutzungsbedingungen für bestimmte Fälle die Rückgabe vorsehen.
Das Bundesarbeitsgericht hat anerkannt, dass die Freistellung von der Arbeitsleistung nach einer Kündigung ein solcher Ausnahmefall ist. Allerdings ist die Rückforderung nur dann wirksam, wenn dieser Fall bereits vertraglich (schriftlich) vorgesehen ist. Denn der Arbeitnehmer soll sich auf die Situation einstellen können. Die Vereinbarung muss auch transparent formuliert sein, das heißt, dass die Situation, in der die Rückforderung erfolgen kann, konkret angesprochen sein muss. Allerdings muss der Arbeitgeber nach neuer Rechtsprechung dennoch im Einzelfall prüfen, zu welchem Zeitpunkt er die Rückgabe fordert. Denn das Bundesarbeitsgericht hält es für eine unangemessene Ausübung des Rückforderungsrechts, wenn nach einer ordentlichen Kündigung der Wagen vor Ende des Monats zurückgegeben werden muss (Az.: 5 AZR 651/10). Dies ergibt sich nach Ansicht der Bundesrichter erstens daraus, dass lohnsteuerrechtlich der Nutzungsvorteil nach Monatsbeginn für den vollen Monat versteuert werden muss, auch bei zwischenzeitlicher Rückgabe, so dass die Rückgabe (deutlich) vor Monatsende faktisch zu einem Einkommensverlust führt. Zweitens war in dem entschiedenen Fall relevant, dass die Arbeitnehmerin kein anderes privates Auto hatte.
Allerdings hat das BAG keine Fristenregelung für die vertragliche Vereinbarung des Rückforderungsrechts gefordert, sondern betrachtet die Festlegung des Rückgabetermins als eine Entscheidung, die der Arbeitgeber erst im Ernstfall abwägen und angemessen treffen muss. Beide Vertragspartner sollten daher sowohl bei der Vertragsgestaltung als auch bei der Durchführung sorgfältig „hinsehen“.
Und sinnvoll ist der Firmenwagen für flexible Arbeitnehmer auch nur selten
Michael Röschter (xebudig)
- 27.09.2012, 17:03 Uhr
Tipp für junge Kollegen
Thomas Berger (tberger)
- 27.09.2012, 11:53 Uhr