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Kolumne „Mein Urteil“ Muss der Arbeitgeber Bonuszahlungen einhalten?

 ·  Von ursprünglich 172.500 Euro Bonus wurden einem Investmentbanker nach dem Kassensturz lediglich 17.250 Euro ausbezahlt. Gegen diese „Bonuskürzung“ klagte er vor Gericht.

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© dpa

Hohe Bonuszahlungen trotz desaströser Geschäftsergebnisse erhitzen spätestens seit der Finanzkrise im Jahr 2008 die Gemüter. Viele Arbeitgeber, insbesondere Banken, befanden sich damals in einer Zwickmühle: Sie erwirtschafteten einerseits hohe Verluste und mussten zum Teil durch Steuergelder gerettet werden. Da lag es nahe, die jährliche Bonusrunde stark zu reduzieren oder gar auf null zu setzen. Andererseits galt es, Schlüsselmitarbeiter vor Abwerbung zu immunisieren. Das gelang häufig nur über die Ankündigung von attraktiven Boni. In diesem Spannungsfeld befand sich auch die Commerzbank. Mit deren Bonus-Handhabe befasste sich jüngst das Bundesarbeitsgericht (Az.: 10 AZR 756/10). Die Bank erhielt 2009 staatliche Milliardenhilfen, nachdem sie zuvor die Dresdner Bank übernommen hatte. Da die Übernahmegerüchte die Investmentbanker der Dresdner Bank verunsicherten, stellte deren Vorstand im August 2008 einen „Bonuspool“ von insgesamt 400 Millionen Euro in Aussicht. Kurz vor Weihnachten, die Finanzkrise war in vollem Gange, wurden die Boni per Schreiben an die Belegschaft „vorläufig“ festgesetzt. In einem exemplarischen Fall durfte sich ein Investmentbanker auf 172.500 Euro freuen. Doch letztlich ausgezahlt wurden ihm 17.250 Euro, denn beim Kassensturz im Februar 2009 beschloss der Vorstand, angesichts eines operativen Verlustes von rund 6,5 Milliarden Euro den Bonustopf drastisch zu verringern. Gegen diese „Bonuskürzung“ klagten zahlreiche Investmentbanker.

Im Ergebnis ohne Erfolg. Die obersten Arbeitsrichter kamen zu dem Ergebnis, dass ein Anspruch auf den angekündigten Betrag weder aus dem Inaussichtstellen des 400-Millionen-Pools noch aus der vorläufigen Festsetzung abzuleiten sei. Vielmehr könne der Arbeitgeber nach § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in den Grenzen billigen Ermessens von einer als „vorläufig“ deklarierten Bonuszusage abweichen. Die Klage hätten die Arbeitnehmer nur gewonnen, wenn sie den Nachweis erbracht hätten, weshalb diese Bonusfestsetzung unbillig oder willkürlich war. Das ist eine Hürde, die häufig nur schwer zu nehmen ist. Da eine rechtliche Lösung dieses Falls in beide Richtungen denkbar gewesen wäre, hat bei der Urteilsfindung sicherlich auch die politische Stimmungslage eine Rolle gespielt. Führungskräfte, deren Bonus vom Arbeitgeber „nach billigem Ermessen“ festgesetzt werden kann, müssen sich daher darauf einstellen, gegen solche Kürzungen nur begrenzt vorgehen zu können.

Doris-Maria Schuster ist Partnerin der Kanzlei Gleiss Lutz in Frankfurt

Quelle: F.A.Z.
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