Wenn Ältere Arbeitnehmer in einem Unternehmen mehr Urlaub haben als jüngere, ist das – vermutlich – meist nicht zulässig. Es war zwar lange Zeit sehr verbreitet, dass Arbeitnehmer mit steigendem Lebensalter mehr Urlaubstage erhalten. Das sahen viele Tarifverträge und auch Standardarbeitsverträge so vor.
Doch durch eine solche Regelung werden jüngere Arbeitnehmer entsprechend schlechtergestellt. Die ungerechtfertigte Schlechterstellung von Arbeitnehmern wegen des Alters ist aber grundsätzlich verboten, seit das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz im Jahr 2006 in Kraft getreten ist und darin das Alter als unzulässiges Diskriminierungsmerkmal festgelegt ist.
Das bedeutet: Wer bei Arbeitnehmern eine Differenzierung nach dem Alter vornehmen will, benötigt dafür einen sachlichen Grund, und die Ungleichbehandlung muss – gemessen an dem Ziel der Regelung – auch angemessen sein. Das hat die Rechtsprechung zum Beispiel schon für Höchstaltersgrenzen für die Ausübung eines Berufs geklärt.
Nun hat das Bundesarbeitsgericht in einem neuen Urteil auch die Urlaubsprivilegien der Älteren als nicht gerechtfertigt angesehen (Az.: 9 AZR 529/10). Jedenfalls ist eine Staffelung nach Alter dann unzulässig, wenn es wie im Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes (TVöD) eine höhere Anzahl von Urlaubstagen ab dem 30. oder 40. Lebensjahr geben soll.
Die Erfurter Richter sahen kein pauschales, gesteigertes Erholungsbedürfnis bei Arbeitnehmern (schon) ab dem 30. oder 40. Lebensjahr. Daher urteilten die Richter, dass die altersabhängige Staffelung der Urlaubstage wegen Diskriminierung der jüngeren Arbeitnehmer unwirksam ist und dass daher alle Arbeitnehmer Anspruch auf die Höchstzahl von Urlaubstagen haben.
Diese Anpassung „nach oben“ ist die übliche arbeitsrechtliche Folge einer unzulässigen Ungleichbehandlung. Nach diesem Urteil ist aber noch nicht geklärt, ob nun wirklich jede Altersstaffel beim Urlaub unzulässig ist, wenngleich dafür einiges spricht. So hat aber der Europäische Gerichtshof in Luxemburg Vergütungsstufen nach Beschäftigungsdauer akzeptiert, wenn damit steigende Berufserfahrung honoriert werden soll.
Daher ist in der Praxis stets der Einzelfall zu prüfen. Den Tarifpartnern und Arbeitgebern ist aber zu raten, zukünftig möglichst auf Altersstaffeln zu verzichten. Denn, wenn die jüngeren Arbeitnehmer die Anpassung „nach oben“ verlangen können, ist es schwierig, ihre Ansprüche wieder auf ein normales Niveau zu reduzieren. Das geht nur durch den Abschluss neuer Vereinbarungen.
Anja Mengel ist Partnerin der Kanzlei Altenburg Fachanwälte für Arbeitsrecht in Berlin.