06.08.2011 · Für die als Beifahrer in der Kabine verbrachte Zeit zahlte der Arbeitgeber dem Kraftfahrer keine besondere Vergütung. Der verklagte das Unternehmen. Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ist für alle Berufe relevant.
Von Marcel GrobysZu dieser Frage hat sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einer aktuellen Entscheidung geäußert. Im Streitfall war ein Arbeitnehmer als Lkw-Fahrer im Langstreckendienst tätig. Während der Fahrt wechselte er sich mit einem Kollegen ab, wobei die gerade nicht am Steuer sitzende Person als Beifahrer während der gesamten Fahrt in der Kabine anwesend war. Im Arbeitsvertrag stand, dass sämtliche Reisezeiten, die außerhalb der normalen Arbeitszeit anfallen, mit dem vereinbarten Monatsgehalt abgegolten sind. Für die als Beifahrer in der Kabine verbrachte Zeit zahlte der Arbeitgeber daher keine besondere Vergütung. Das hielt der Arbeitnehmer für ungerechtfertigt und verklagte das Unternehmen.
Das BAG gab dem Arbeitnehmer recht. Nach seiner Auffassung steht die vereinbarte Abgeltung von Reisezeiten einem zusätzlichen Vergütungsanspruch für die auf dem Beifahrersitz verbrachte „Reisezeit“ nicht entgegen. Die Abgeltungsklausel ist inhaltlich zu unbestimmt und damit rechtsunwirksam.
Der im Arbeitsrecht geltende Transparenzgrundsatz verpflichte den Arbeitgeber dazu, vertragliche Regelungen so klar und präzise wie möglich zu umschreiben. Unklarheiten und Spielräume für die Auslegung seien zu vermeiden. Bei vergütungsrelevanten Vertragsbestandteilen müsse der Arbeitnehmer insbesondere erkennen können, was „auf ihn zukommt“, das heißt, welche Leistungen er für die vereinbarte Vergütung maximal erbringen muss. Mit dieser Begründung hat das BAG erst kürzlich pauschale Abgeltungsklauseln für Überstunden für unzulässig erklärt. Die im vorliegenden Fall vereinbarte Abgeltung von sämtlichen Reisetätigkeiten hält das Gericht ebenfalls für intransparent, da nicht klar sei, welche Zeiten als normale Arbeitszeit und welche als Reisezeit anzusehen sind und welchen Umfang die abgegoltenen Reisezeiten haben sollen.
Die Entscheidung ist nicht nur für Kraftfahrer, sondern für alle Berufe relevant. Es ist aber zu beachten, dass die Unwirksamkeit einer Abgeltungsklausel nicht automatisch zu einem Vergütungsanspruch für geleistete Reisezeiten führt. Hierfür kommt es nach Ansicht der Rechtsprechung auf die Umstände des Einzelfalls an, insbesondere auf die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb, die Höhe des Gehalts und die Branchenüblichkeit. Einen generellen Rechtssatz, dass Reisezeiten stets zu vergüten sind, gibt es nicht.
Im entschiedenen Fall konnte sich der Lkw-Fahrer erfolgreich darauf berufen, dass er auch auf dem Beifahrersitz an seinem Arbeitsplatz anwesend und in seiner freien Bewegungsmöglichkeit eingeschränkt war. Demzufolge nahm das BAG eine Vergütungspflicht des Arbeitgebers für die gesamte Fahrzeit an. Ähnlich ist es bei Außendienstmitarbeitern, die verpflichtet sind, ihre Kunden mit dem eigenen Pkw aufzusuchen. Die „Reisezeit“ zum Kunden gehört hier ebenfalls zur vertraglich geschuldeten Tätigkeit und ist grundsätzlich vergütungspflichtig. Eine andere Beurteilung kann hingegen bei gehobenen akademischen Berufen geboten sein, etwa bei angestellten Wirtschaftsprüfern oder Unternehmensberatern. Reisen ohne zusätzliche Vergütung sei in diesen Kreisen, so das BAG, durchaus branchenüblich.