Home
http://www.faz.net/-gys-13sll
Mehr Angebote
| Abo|Hilfe
Sonntag, 12. Februar 2012
HERAUSGEGEBEN VON WERNER D'INKA, BERTHOLD KOHLER, GÜNTHER NONNENMACHER, FRANK SCHIRRMACHER, HOLGER STELTZNER

Kolumne „Mein Urteil“ Himmlisches Streikverbot

15.10.2009 ·  Die Kirchen berufen sich auf den Grundsatz der christlichen Dienstgemeinschaft, wonach alle Beschäftigten im Dienste der Liebe zum Nächsten tätig sind, was es ausschließe, diese Arbeit für interne Streitigkeiten vorübergehend zu vernachlässigen. Doch welcher Arbeitgeber wollte dies nicht für sich beanspruchen?

Von Olaf Deinert
Artikel Bilder (1) Lesermeinungen (1)

Arbeitgeber sein und dennoch genau wissen, welche Beschäftigungsbedingungen für die eigenen Arbeitnehmer objektiv gerecht sind - das konnten noch nicht einmal Gewerkschaften erfolgreich für sich reklamieren. Sie mussten es mit ansehen, dass ihre Beschäftigten mit gerichtlicher Billigung Interessenverbände - wenn auch mangels Gewerkschaftsstatus ohne Streikrecht - in der Gewerkschaft bildeten. Vor einem ähnlichen Problem stehen die Kirchen. Sie verstehen es aus ähnlichen Erwägungen nicht, warum die Gewerkschaft, die ihre Arbeitnehmer organisiert, ein Streikrecht für die Beschäftigten reklamiert.

Hintergrund ist die in der Verfassung anerkannte Autonomie der Kirchen, ihre inneren Angelegenheiten nach eigenen Grundsätzen zu regeln. Wenn die Kirche allerdings mit ihren Beschäftigten Arbeitsverträge schließt, dann muss sie sich an der Wahl des staatlichen Arbeitsrechts festhalten lassen, wenn auch Anpassungen mit Rücksicht auf das besondere Selbstbestimmungsrecht geboten sein können.

Das bedeutet aber nicht, dass die Kirchen selbst entscheiden, welche arbeitsrechtlichen Regelungen für sie gelten und welche nicht. Ob Kirchenbeschäftigte ein Streikrecht haben, das es ihnen erlaubt, nach Aufruf durch die Gewerkschaft die Arbeit niederzulegen und bessere Arbeitsbedingungen zu erkämpfen, ergibt sich aus allgemeinen verfassungsrechtlichen Grundsätzen.

Die Kirchen berufen sich insoweit auf den Grundsatz der christlichen Dienstgemeinschaft, wonach alle Beschäftigten von der Leitung bis hin zu Hilfstätigkeiten gleichermaßen im Dienste der Liebe zum Nächsten tätig sind, was es ausschließe, diese Arbeit für interne Streitigkeiten vorübergehend zu vernachlässigen. Doch welcher Arbeitgeber wollte dies nicht für sich beanspruchen? An einer Universität gelten insoweit keine anderen Grundsätze im Dienste der Wissenschaft, und dennoch müssen Hochschulen das Streikrecht ihrer Arbeitnehmer hinnehmen.

Ob die Wahl des „dritten Weges“, bei dem die Arbeitsbedingungen in Kommissionen und nicht durch Tarifverhandlungen festgelegt werden, das Grundrecht auf Streik ausschließt, ist eine noch nicht geklärte verfassungsrechtliche Frage. Vom ehemaligen Verfassungsrichter Kühling wurde sie in einem Gutachten im Auftrag der Gewerkschaft Verdi verneint. Unter Rechtsgelehrten ist die Frage umstritten. Umso erstaunlicher ist es, wenn in Hessen und Nassau Beschäftigten kürzlich mit Abmahnung und Kündigung für den Fall der Streikteilnahme gedroht wurde. Falls die angeblich eindeutige Rechtslage von den Gerichten anders gesehen wird, müsste sich der zweitgrößte Arbeitgeber dieses Landes den Vorwurf gefallen lassen, systematisch im eigenen Interesse Grundrechte der Beschäftigten verletzt zu haben.

Olaf Deinert lehrt Arbeitsrecht an der Georg-August-Universität Göttingen.

Quelle: F.A.Z.
Hier können Sie die Rechte an diesem Artikel erwerben

Weitersagen Kommentieren Merken Drucken
Weitersagen