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Kolumne „Mein Urteil“ Firmenwechsel - was ist mit den Urlaubstagen?

 ·  Ich wechsle den Arbeitgeber - was geschieht mit meinem Urlaubsanspruch? Das fragen sich viele Arbeitnehmer. Was die meisten nicht wissen: Ist der 30. Juni überschritten, hat man Anspruch auf den gesamten Jahresurlaub.

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Grundsätzlich gilt, dass der Urlaubsanspruch bei einem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis quotenmäßig - das heißt mit 1/12 für jeden abgelaufenen Kalendermonat - berechnet wird. Soweit bei dieser Quotelung Dezimalzahlen entstehen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind sie auf volle Urlaubstage aufzurunden. Wenig bekannt ist jedoch, dass das Prinzip der Quotelung nicht mehr gilt, wenn das Arbeitsverhältnis erst in der zweiten Jahreshälfte beendet wird. Ist der 30. Juni überschritten, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf den gesamten Jahresurlaub - unabhängig davon, wer für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses verantwortlich ist und aus welchem Grund es endet. Ein Arbeitnehmer, dem im Arbeitsvertrag 30 Urlaubstage zugesagt wurden und dessen Arbeitsverhältnis Ende Juli endet, hat demnach Anspruch auf den gesamten vereinbarten Jahresurlaub. Wird dieser bis zum Austritt nicht genommen, muss der Arbeitgeber die verbleibenden Tage in Geld abgelten.

Diese Regel ist zwingend: Sollte der Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag oder in einem Aufhebungsvertrag auf sie verzichtet haben, ist die Klausel unwirksam. Das gilt jedenfalls für den gesetzlichen Mindesturlaub von vier Wochen. Wenn der vereinbarte Mehrurlaub - wie in der Praxis üblich - allerdings als Gesamtkontingent im Vertrag steht, unterliegen auch die über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Urlaubstage diesen Regeln. Lediglich in Tarifverträgen kann bestimmt werden, dass auch bei einem Ausscheiden im zweiten Kalenderhalbjahr eine Quotelung des Urlaubsanspruchs zu erfolgen hat.

Diese auf den ersten Blick arbeitnehmerfreundliche Situation hat allerdings einen Haken. Wer sein Arbeitsverhältnis bei einem neuen Arbeitgeber fortsetzt, kann den Jahresurlaub nicht zweimal verlangen. Der neue Arbeitgeber hat daher das Recht, die Urlaubsgewährung zu verweigern, wenn der betroffene Arbeitnehmer schon von einem früheren Arbeitgeber den Jahresurlaub erhalten hat. Wer beispielsweise sein Arbeitsverhältnis im Juli beendet und infolgedessen den gesamten Jahresurlaub erhält, kann für die Zeit von August bis Dezember von einem neuen Arbeitgeber keinen Urlaub mehr verlangen. Der neue Arbeitgeber kann sich deswegen auch eine Bescheinigung vorlegen lassen, aus der hervorgeht, wie viel Urlaub in dem früheren Arbeitsverhältnis schon genommen oder vergütet wurde. In der Praxis geschieht dies vergleichsweise selten. Ungefragt müssen Arbeitnehmer die Urlaubsgewährung jedenfalls nicht offenbaren. Daher können weder der alten noch der neue Arbeitgeber etwa zu viel gewährten Urlaub zurückverlangen, sofern der Urlaub am Ende versehentlich doppelt gewährt wird.

Marcel Grobys ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in München.

Quelle: F.A.Z.
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