24.02.2013 · Nach einer Kündigung oder bei Abschluss eines Aufhebungsvertrags kann isch die Frage stellen: Darf ich während der Freistellung für einen anderen Arbeitgeber tätig werden?
Von Marcel GrobysRichtlinien für Lesermeinungen
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Eigentlich sollte Vertragsfreiheit gelten und es dem Arbeitgeber überhaupt nichts angehen ...
welche sonstigen Verträge der Arbeitnehmer sonst noch geschlossen hat oder welche sonstigen Einkünfte er sonst noch erzielt. Auch während der normalen Mitarbeitsphase in einem Unternehmen. Das einzige was der Arbeitnehmer seinem Vertragspartner schuldet, ist die Arbeitsleistung. Was darüber hinaus geht, ist Versklavung! Wenn der Arbeitgeber freiwillig auf die Arbeitsleistung verzichtet, muss er auch dafür aufkommen, egal welche sonistgen Einkünfte beim Arbeitnehmer vorliegen. Mir scheint das deutsche Arbeitsrecht orientiert sich sehr stark an einer untergeordneten Position des Arbeitnehmers, was sich auch in den Begriffen "Dienstvertrag" oder "Dienstverhältnis" ausdrückt.
Antworten (3) zu dieser Lesermeinung anzeigen neueste Antwort: 25.02.2013 14:51 UhrZur kapitalistischen Scheindemokratie
Sehr geehrter Herr Vogel,
Sie haben natürlich als deutscher Bundesbürger jederzeit das
Recht, Ihre Ideen zu formulieren und sich zur Wahl zu stellen, um
Anhänger für Ihre Ideen (gegen die kapitalistische
Scheindemokratie) zu finden und um diese umzusetzen.
Geld regiert die Welt: Im kleinen fängt's an! Und der kleine, wie
der große Mann trägt dazu bei.
In diesem Sinne...
Antwort auf den Kommentar 1
Lieber Herr Chufu,
neben der eigentlichen Arbeitsleistung entstehen selbstverständlich
noch weitere Rechte und Pflichten aus einem Arbeitsvertrag. Auch wenn in
einem Arbeitsvertrag nichts weiteres geregelt ist, gilt nach ArbZG die
Mindestruhezeit von 11 Stunden pro 24-Stundenzeitraum. Zwar kann der AN
tun und lassen, was er will, jedoch darf es die eigtl. Arbeit nicht
beeinträchtigen.
Der Begriff "Versklavung" ist hier von Ihnen völlig
unangemessen gewählt. Setzen Sie sich mit der Bedeutung dieses
Begriffs auseinander. Eine Freistellung mit Lohn-/ Gehaltsfortzahlung
hat m.M. nach nichts mit Versklavung zu tun.
Der Begriff "Dienstvertrag" stammt aus dem bürgerlichen
Recht und wird in §611 BGB geregelt. Dabei schuldet der
Arbeitnehmer lediglich den Arbeitsdienst, ohne, dass ein gewisser Erfolg
eintreten muss. Im Unterschied dazu ist beim Werkvertrag (das
Komplement; § 631 BGB) auch ein Erfolg geschuldet. Lesen sie vorher nach!
Also bitte sachlich bleiben und nicht hysterisch werden.
Tja
Dazu bräuchten wir in diesem Lande eine echte Demokratie, nicht nur eine kapitalistische Scheindemokratie.