27.01.2010 · Der Gesetzgeber hat auf die Finanzkrise reagiert und die Vergütungen der Vorstände von Aktiengesellschaften reguliert. Doch handwerklich ist das Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG) missraten.
Von Volker RiebleDer Gesetzgeber hat auf die Finanzkrise reagiert und die Vergütungen der Vorstände von Aktiengesellschaften reguliert. Handwerklich ist das Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG) missraten, weil keiner weiß, was „angemessen“ oder „nachhaltig“ ist - das kann auch kein staatlicher Preisagent wissen. Zudem ignoriert das Gesetz Vorstände und Geschäftsführer anderer Rechtsformen (GmbH, Genossenschaft). Hier wurde einmal mehr eine Beruhigungspille für die Öffentlichkeit verabreicht. Vor allem aber: Wenn es wirklich um Fehlanreize durch variable Vergütungen geht, darf eine Kontrolle nicht auf Organmitglieder beschränkt sein. Führungskräfte unterhalb der Vorstandsebene können erst recht das Unternehmensverhalten in den Dienst persönlicher Nutzenmaximierung stellen. Und weil eine Vielzahl von Führungskräften strategische und operative Entscheidungen trifft, kann ein struktureller Fehlanreiz massives Fehlverhalten auslösen.
In diese Richtung denkt die Finanzaufsicht, die mit zwei Rundschreiben „aufsichtsrechtliche Anforderungen“ an Vergütungssysteme formuliert, auch für Geschäftsleiter und Mitarbeiter, „die hohe Risikopositionen begründen können“. Dort wird ein anderer, dem VorstAG überlegener Ansatz sichtbar: Es ist nicht Aufgabe des Staates, „vernünftige“ Vergütungssysteme vorzuschreiben, weil es für solche Vernunft keinen Maßstab gibt. Die allgemeine Rechtsordnung kann nur verlangen können, dass Aufsichtsräte als „Gutsverwalter“ ihre Gutsherren (die Aktionäre) nicht schädigen und dass Mehrheitsgesellschaftergeschäftsführer sich nicht auf Kosten der Minderheit bereichern. Auch muss der Staat sich zum Schutz des Wettbewerbs auch unter Vorständen zurücknehmen: Eine „Reichseinheitsvorstandsvergütung“ schließt den Preiswettbewerb aus.
Was der Staat hingegen betreiben darf, das ist Gefahrenabwehr in bestimmten Branchen - weil dort gemeinwohlgefährdende Systemrisiken lauern. Und deswegen ist es richtig, dass die Finanzaufsicht im Rahmen der ohnehin verlangten organisationalen Gefahrenabwehrsteuerung (Compliance) auch die Gefährdungspotentiale der Vergütungssysteme ins Auge fasst - und dabei das gesamte Vergütungssystem erfasst, soweit es risikorelevant ist. Auf die Finanzkrise darf die Aufsicht mit einer Kontrolle der Vergütungssysteme antworten. Weil aber der Staat über Vergütungen nicht mehr weiß als die Unternehmen, ist es richtig, die Verantwortung den Unternehmen zuzuweisen, die das Vergütungssystem in ihr Risikomanagement aufnehmen müssen. So macht es die Bafin, so ist es marktwirtschaftlich richtig, und so wird der Staat nicht überfordert.
Der Artikel sagt viel Richtiges. Aber ein vermisse ich:
Rolf-Dirk Maehler (RDMAEHLER1)
- 27.01.2010, 18:56 Uhr