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Kolumne „Mein Urteil“ Beleidigung auf Facebook - kann das zur Kündigung führen?

 ·  Unbedachte Äußerungen eines Arbeitnehmers über seinen Arbeitgeber auf Facebook können durchaus negative Konsequenzen nach sich ziehen. Diese Erfahrung musste erst kürzlich ein Auszubildender aus dem Ruhrgebiet machen.

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Anders als Xing, Linkedin und andere Karrierenetzwerke ist Facebook vornehmlich auf die Kontaktaufnahme und den Austausch im privaten Bereich ausgerichtet. Deshalb sind Hintergrundrecherchen eines Arbeitgebers auf Facebook bei der Einstellung neuer Mitarbeiter arbeitsrechtlich tabu. Anders verhält es sich aber in einem bestehenden Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis. Hier können unbedachte Äußerungen eines Arbeitnehmers über seinen Arbeitgeber durchaus negative Konsequenzen nach sich ziehen.

Diese Erfahrung musste erst kürzlich ein Auszubildender aus dem Ruhrgebiet machen. Weil er seinen Arbeitgeber auf seinem privaten Facebook-Profil unter anderem als „Menschenschinder und Ausbeuter“ bezeichnete, kündigte dieser das Ausbildungsverhältnis außerordentlich fristlos. Hiergegen klagte der Auszubildende. Das Arbeitsgericht Bochum ging in erster Instanz davon aus, dass diese Äußerung im konkreten Fall keinen wichtigen Grund darstellt, der den Arbeitgeber zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigen würde und gab dem Kläger recht. Am 10. Oktober 2012 hat jedoch das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm die Entscheidung aufgehoben und die außerordentliche Kündigung bestätigt (Az.: 3 Sa 644/12). Der Auszubildende habe nicht davon ausgehen dürfen, dass diese - an die Öffentlichkeit gerichteten - Äußerungen ohne Folgen für sein Ausbildungsverhältnis bleiben würden. Den Einwand, es habe sich um einen Spaß gehandelt, ließ das LAG nicht gelten.

Beleidigungen gegenüber Kollegen und Vorgesetzten können den Arbeitgeber zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen ermächtigen. Diese können von Abmahnungen bis zur Aussprache einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses reichen. Wenn auch deutliche Kritik im Rahmen der Meinungsfreiheit zulässig sein kann, ist dies bei Beleidigungen oder unwahren Behauptungen in der Regel nicht der Fall. Eine Ausnahme von dieser Regel gilt nur dann, wenn es sich erkennbar um vertrauliche Äußerungen im privaten Bereich, also im Familienkreis, unter Freunden oder Kollegen handelt. Diese Vertraulichkeitsgrenze ist jedoch dann überschritten, wenn bewusst herabwürdigende Kommentare über Kommunikationsforen wie Facebook oder Twitter verbreitet werden, die zwar dem privaten Bereich zuzuordnen sind, aber einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Arbeitnehmer sind also gut beraten, kritische oder herabwürdigende Äußerungen über ihren Arbeitgeber besser nicht auf Facebook zu posten.

Doris-Maria Schuster ist Partnerin der Kanzlei Gleiss Lutz.

Quelle: F.A.Z.
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