17.11.2006 · Allianz, Siemens, Gerling - Umstrukturierungen in Unternehmen sind an der Tagesordnung. Dabei fallen oft ganze Hierarchieebenen weg. Das muß die Mitarbeiter aber nicht notwendig ihren Job kosten.
Von Roland LukasNach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) wird das Kündigungsrecht vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beherrscht. Eine Beendigungskündigung ist immer die Ultima ratio: Erst muß der Arbeitgeber prüfen, ob eine für beide Seiten zumutbare Beschäftigung auf einem anderen, freien Arbeitsplatz möglich ist.
Dann muß der Arbeitgeber zunächst eine Änderungskündigung aussprechen und darin die Weiterbeschäftigung des Mitarbeiters zu geänderten Konditionen anbieten.
So weit, so gut. Doch was ist eigentlich eine für beide Seiten zumutbare Beschäftigung? Bisher war diese Bewertung weitgehend dem Arbeitgeber überlassen. Er mußte sich fragen, ob die neuen Arbeitsbedingungen noch dem sozialen und wirtschaftlichen Status des Mitarbeiters entsprachen.
Der Arbeitnehmer entscheidet, ob er sich verschlechtern will
Das sieht das BAG heute anders. Der konkrete Fall: Das Arbeitsverhältnis eines EDV-Leiters - Jahreseinkommen rund 140 000 Euro - wurde betriebsbedingt gekündigt, obwohl die Möglichkeit bestanden hätte, ihn auf einem anderen Arbeitsplatz weiterzubeschäftigen - bei halben Bezügen.
In ihrem Urteil vom April 2005 werteten die BAG-Richter dies als Versäumnis: Der Arbeitgeber hätte zunächst eine Änderungskündigung aussprechen müssen, entschieden sie, und zwar auch nachdem der Arbeitnehmer ein entsprechendes Vertragsangebot schon abgelehnt hatte (Aktenzeichen 2 AZR 132/04).
Ein Paradigmenwechsel
Angesichts einer Kündigung soll der Arbeitnehmer grundsätzlich selbst entscheiden, ob er auch unter erheblich verschlechterten Arbeitsbedingungen weiterarbeiten möchte. So darf etwa das Angebot einer Teilzeitbeschäftigung nicht mit dem Argument unterbleiben, mit der geringeren Vergütung könne er seine Familie nicht ernähren.
Dieses Urteil läutet einen Paradigmenwechsel ein. Unter dem Eindruck jahrelanger Massenarbeitslosigkeit wird machbar, was vorher kaum denkbar war: zum Beispiel, daß Karrieren nicht stetig nach oben verlaufen.
Nur im Extremfall ist das Angebot verzichtbar
Und daß mancher Arbeitnehmer, wenn er die Wahl hat, lieber einen beruflichen Abstieg als seine Arbeitslosigkeit in Kauf nimmt. Arbeitgeber sind daher im Zweifel gut beraten, wenn sie stets eine Änderungskündigung aussprechen und dem Arbeitnehmer jede freie Stelle im Unternehmen anbieten.
Denn: Das Angebot eines anderen Arbeitsplatzes ist - so das BAG - nur in Extremfällen entbehrlich, wenn es einen geradezu beleidigenden Charakter gehabt hätte. Zum Beispiel bei einem Wechsel des Personalchefs auf die Pförtnerstelle.