11.12.2006 · Ein gutes Arbeitszeugnis ist unbezahlbar. Ohne gute Beurteilung durch den alten Arbeitgeber wird es schwer, einen neuen zu finden. Immer wieder streiten Mitarbeiter und Chef deshalb vor Gericht über Zeugnisfloskeln.
Von Roland LukasEin gutes Arbeitszeugnis ist unbezahlbar. Ohne gute Beurteilung durch den alten Arbeitgeber wird es schwer, einen neuen zu finden. In einer Masse von Konkurrenten übersteht nur der Bewerber die Vorauswahl, dessen Unterlagen ein lobender Abschiedsbrief vom Ex-Chef schmückt. Immer wieder streiten Mitarbeiter und Chef deshalb vor Gericht über Zeugnisformulierungen.
Solche Rechtsstreite sind absurd. Wie soll ein Richter die Arbeit eines Menschen beurteilen, den er - wenn es hochkommt - zwei Stunden in einer Ausnahmesituation namens Gerichtsverhandlung kennengelernt hat?
Zwei Grundsätze: Wahrheit und Nettigkeit
Und dennoch: Können sich die Parteien nicht einigen, sagt letztlich das Gericht dem Arbeitgeber, wie zufrieden er mit dem früheren Mitarbeiter war. Dabei greift es auf § 109 Gewerbeordnung zurück: Ein Zeugnis muß klar und verständlich formuliert sein - keine Geheimcodes!
Darüber hinaus hat die Rechtsprechung zwei zentrale Grundsätze entwickelt: den Grundsatz der Zeugniswahrheit und die Pflicht, ein Zeugnis wohlwollend zu formulieren. Falsche Angaben sind nicht erlaubt, und Kritik ist so zu verpacken, daß sie das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers nicht unnötig erschwert.
Das Ergebnis ist eine Zeugnissprache, die gesetzliche Vorgaben kaum erfüllt. Statt Klartext findet man unverfängliche Phrasen und aussagekräftige Auslassungen. „Zur Zufriedenheit“ ist kein „befriedigend“, sondern steht für eine unterdurchschnittliche Leistung. „Stets zur vollen Zufriedenheit“ reicht auch nicht für ein „sehr gut“. Nein, es muß schon „stets zur vollsten Zufriedenheit“ sein für die Note 1, auch wenn sprachwissenschaftlich ambitionierte Juristen diesen Ausdruck grammatikalisch stark hinterfragen.
Mehr Herzblut, bitte!
Ganz sicher ist: Ein wirklich gutes Zeugnis hebt sich durch persönliche und wenig abgenutzte Redewendungen von der Masse ab. Ihm wohnt spürbar Herzblut inne. Und das kann man nicht einklagen.
Nehmen Sie also das Problem selbst in die Hand. Regeln Sie zu Ende des Arbeitsverhältnisses - sei es in einem Aufhebungsvertrag oder einem gerichtlichen Vergleich - den Zeugnisinhalt gleich mit. Nicht selten ärgern sich Arbeitgeber über vermeintlich unnötige Abfindungen und lassen diesem Ärger bei der Zeugnisformulierung freien Lauf.
Ein Vergleich verhindert auch einen skurrilen Rechtsstreit, wie ihn das Landesarbeitsgericht Nürnberg unlängst zu entscheiden hatte. Schon in einem Vorprozeß war der Arbeitgeber zu einem Zeugnistext verurteilt worden, gleichwohl stritten die Parteien erneut durch zwei Instanzen um seine ordnungsgemäße Unterschrift: Der Chef hatte sich mit einem Schriftzug von 10 × 14,5 cm deutlich aus dem Bereich seriöser Zeugnisgestaltung verabschiedet.