19.01.2007 · Marion K. spielt Harfe im Orchester einer Oper. Nebenbei musiziert sie in ihrer Kirchengemeinde. Das will ihr Arbeitgeber nicht so recht einsehen.
Von Roland LukasFür ihr Engagement in der Kirchengemeinde erhält die Orchestermusikerin kaum mehr als den Gotteslohn. Als die lokale Presse eines Tages über ein Konzert der Gemeinde berichtet und den Beitrag mit einem Bild der Harfenistin illustriert, wird ihr Arbeitgeber, die Oper, darauf aufmerksam - und ist verstimmt.
Für derartige Nebentätigkeiten enthalte der Arbeitsvertrag eine eindeutige Klausel: „Die Arbeitnehmerin hat ihre volle Arbeitskraft in den Dienst des Opernorchesters zu stellen. Eine Nebentätigkeit darf sie nur mit vorheriger Zustimmung des Arbeitgebers aufnehmen.“ Die hat Marion K. nicht eingeholt, deshalb wird sie abgemahnt und aufgefordert, ihr musikalisches Engagement in der Kirchengemeinde zu unterlassen. Andernfalls droht die Oper mit Kündigung. Das hält die Orchestermusikerin für unberechtigt. Muss sie für jedwede Nebentätigkeit um Erlaubnis bitten?
Hauptsache, es gibt keine Zusammenstöße
Nein! Artikel 12 Grundgesetz schützt die Berufsfreiheit und damit grundsätzlich auch jede Nebentätigkeit, wenn auch in Grenzen: Sie darf nicht die berechtigten Interessen des Hauptarbeitgebers verletzen. Dann, und nur dann darf der Arbeitgeber die Aufnahme einer Nebentätigkeit von seiner Zustimmung abhängig machen.
Das kann bei zeitlichen Kollisionen der Fall sein: Wer nach jedem achtstündigen Arbeitstag noch bis spät in die Nacht in einem Lokal kellnert, wird am nächsten Tag kaum mit seiner vollen Arbeitskraft zur Verfügung stehen. Gerade das aber darf der Chef vom Arbeitnehmer erwarten. Oft verstoßen solche Fälle auch gegen das Arbeitszeitgesetz, denn zum Erhalt seiner Arbeitskraft muss der Arbeitnehmer eine Ruhezeit von wenigstens elf Stunden zwischen Ende und Beginn der Arbeit einhalten.
Die Kirche macht der Oper keine Konkurrenz
Und der Schutz der Arbeitgeberinteressen geht noch weiter: Sämtliche Konkurrenztätigkeiten sind ohne ausdrückliche Regelung im Arbeitsvertrag während des Arbeitsverhältnisses verboten: Ein angestellter Friseur darf nicht nebenbei Haare im Betrieb seiner Freundin schneiden.
Stehen aber keine berechtigten Interessen des Arbeitgebers entgegen, ist die Nebenbeschäftigung erlaubt - egal, was im Vertrag steht. Was bedeutet das für Marion K.? Sie hat weder Proben noch Aufführungen bei ihrem Arbeitgeber versäumt. Auch war das Kirchenkonzert wohl kaum eine Konkurrenz für die Oper. All dies klingt nach einer zulässigen Nebenbeschäftigung, die Oper kann den Auftritt von K. nicht verhindern.