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Mein Urteil Versetzung gefährdet

19.02.2007 ·  Ein Arbeitnehmer wird versetzt - nichts Ungewöhnliches. Doch nicht immer stößt dies auf Begeisterung. Muss der Mitarbeiter die Versetzung hinnehmen, auch wenn sie einschneidende Folgen für sein Arbeits- und Privatleben mit sich bringt?

Von Roland Lukas
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Ein Arbeitnehmer wird versetzt - nichts Ungewöhnliches. Doch nicht immer stößt dies auf Begeisterung. Vor allem dann nicht, wenn die Versetzung einschneidende Folgen für das Arbeits- und Privatleben mit sich bringt. So geschehen bei Jan R., Projektmanager in einem Transportunternehmen in Frankfurt am Main, das zehn weitere Standorte in Deutschland betreibt.

Seine Frau arbeitet halbtags als OP-Schwester im Krankenhaus. Die drei Kinder betreut das Paar abwechselnd, je nach ihren Dienstplänen. Ohne Vorankündigung erhält Jan R. nun die Weisung seines Chefs, ab nächster Woche die Logistikabteilung in Jülich aufzubauen, zur verstärkten Betreuung der belgischen und holländischen Kunden. Jülich liegt 260 km entfernt von Frankfurt, das bedeutet zweieinhalb Stunden Autofahrt - one way.

Wie detailliert ist der Arbeitsvertrag?

Das war nicht vereinbart, findet Jan R., der sich um die Kinderbetreuung sorgt. Sein Arbeitgeber beruft sich auf die Versetzungsklausel im Arbeitsvertrag: „Bei Bedarf sind andere angemessene Arbeiten, auch an anderen Orten, bei gleicher Vergütung zu leisten.“ Der Streit geht vor Gericht.

Wie er ausgeht, hängt vom Arbeitsvertrag ab: Je weniger er regelt, desto größer ist das Direktionsrecht des Arbeitgebers. Je präziser Tätigkeit und Einsatzort beschrieben sind, desto geringer sind die Möglichkeiten, den Mitarbeiter anders einzusetzen. Dem Arbeitnehmer kann die Beschreibung seiner Tätigkeit nicht genau genug sein - er will nicht kurzerhand auf einen anderen Posten versetzt werden. Umgekehrt hätte der Arbeitgeber gern genau dafür möglichst pauschale Formulierungen.

Narrensicher formuliert?

Doch auch eine Versetzungsklausel ist kein Freibrief! Bei seinen Weisungen muss der Arbeitgeber stets „billiges Ermessen“ ausüben (§ 106 Gewerbeordnung). Das heißt so viel wie: Die Lebensumstände des Arbeitnehmers sind angemessen zu berücksichtigen. Die Folge für Jan R.? Er darf in Frankfurt bleiben: Seine persönlichen Interessen überwiegen nach Ansicht der Richter die betrieblichen Bedürfnisse. Es sei nicht erkennbar, weshalb die Arbeiten nur von Jülich aus erbracht werden könnten.

Selbst wenn beide Seiten denken, sie hätten Versetzungsklauseln für sich narrensicher formuliert - vielleicht haben sie sich doch eine Suppe eingebrockt, die am Ende nicht schmeckt. Was tun, wenn sich die Interessenlage umkehrt? Bei betriebsbedingten Kündigungen mag der Mitarbeiter froh sein, dass seine Einsatzmöglichkeiten im Betrieb breit gefächert sind. Und den Chef freut eine klare Beschreibung im Vertrag: Gibt es den passenden Job nicht mehr, kündigt es sich leichter. So werden Formulierungen zur Falle. Und plötzlich ist der Job gefährdet, nicht die Versetzung.

Quelle: F.A.Z., 17.02.2007, Nr. 41 / Seite C2
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