17.11.2006 · Mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben die Gerichte wenig Geduld: Wenn der Verbraucher darin übertölpelt wird, sind sie ungültig. Gilt das auch für Arbeitsverträge?
Von Roland LukasSelten handeln Chef und Angestellter einen Arbeitsvertrag frei aus. Zum Einsatz kommen Klauseln, die der Arbeitgeber vorformuliert hat - also nichts anderes als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Trotzdem unterlagen die Verträge früher nur dem Arbeitsrecht, das AGB-Gesetz fand keine Anwendung.
Das hat sich seit der Schuldrechtsreform vom 1. 1. 2003 geändert: Jetzt werden auch Arbeitsvertragsklauseln wie AGB geprüft. Nur ein eher kryptischer Hinweis in § 310 Abs. 4 BGB besagt, daß man die "im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen" habe.
Bleibt alles beim alten?
Deshalb hoffte mancher Arbeitsrechtler, daß alles beim alten bliebe. Doch wie die Rechtsprechung zeigt, bleibt wenig, wie es war. Ein Beispiel: Ein Technischer Überwachungsverein finanzierte einem Mitarbeiter die Fortbildung zum Sachverständigen im Kraftfahrzeugverkehr. Gesamtkosten der Zusatzqualifikation: rund 15 000 Euro.
Elf Monate später kündigte der Mitarbeiter. Mit der neuen Ausbildung hatten sich seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt deutlich verbessert, und er nutzte sie. Sollte der Arbeitgeber auf den Kosten sitzenbleiben?
Genau das sollte der Arbeitsvertrag verhindern: "Wird das Arbeitsverhältnis vor Ablauf von zwei Jahren beendet, verpflichtet sich der Mitarbeiter, die Ausbildungskosten anteilig ... zurückzuzahlen", stand darin.
Rücksichtnahme gefordert
Hier lauerte die Falle: Nach dem Wortlaut galt die Rückzahlungspflicht in jedem Fall, auch bei Kündigung durch den Arbeitgeber! Das war schon nach altem Recht unzulässig.
Zwar hatte im konkreten Fall der Kfz-Sachverständige selbst gekündigt und hätte früher gut 8000 Euro zurückzahlen müssen. Doch nach neuem Recht werde nicht mehr der Einzelfall geprüft, sagte das Bundesarbeitsgericht, sondern man müsse die für AGB übliche Inhaltskontrolle vornehmen.
Dabei würden die Klauseln "ohne Rücksicht auf individuelle Besonderheiten der Vertragsparteien" geprüft. Das AGB-Recht mißbillige allein die Existenz unfairer Geschäftsbedingungen, nicht erst ihren unangemessenen Gebrauch (BAG vom 11.4.2006, 9 AZR 610/05).
Besser alte Verträge durchforsten
Wer Verträge vorformuliert, darf also nicht einseitig seine Interessen verfolgen, sondern muß auch die des Vertragspartners berücksichtigen. Sonst blüht, was dem TÜV passierte. Er mußte den Arbeitnehmer samt der neuen Ausbildung ziehen lassen, ohne Kostenerstattung.
Das Fazit: Es lohnt sich, alte Verträge zu durchforsten und gegebenenfalls dem neuen Recht anzupassen.