17.11.2006 · Wer hat schon Lust, sich mit dem Chef über eine Kündigung zu unterhalten? Weder der Chef, noch der Mitarbeiter. Trotzdem ist der Arbeitgeber zu einer Anhörung verpflichtet.
Von Roland LukasFrau S. ist Angestellte einer Großbank und seit mehreren Monaten krank. Während ihrer Arbeitsunfähigkeit hatte die Bank sie wiederholt zu Gesprächen eingeladen, in denen es um eine Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses und die Höhe der möglichen Abfindung gehen sollte.
Frau S. lehnte dankend ab - sie wollte das Arbeitsverhältnis nicht beenden. Nun fällt den Vorgesetzten auf, daß Frau S. seit Monaten - widerrechtlich? - ein Laptop der Bank samt - widerrechtlichem? - Zugang zum EDV-System hütet. Wieder bittet man Frau S. zum Gespräch - aber ohne Angabe von Gründen.
Kündigung auf Verdacht?
Als sie nicht zum Termin erscheint, kündigt die Bank fristlos. Sie verdächtigt Frau S. der Unterschlagung des Laptops und der unbefugten Nutzung der Zugangsdaten. Rechtfertigt ein solcher Verdacht wirklich eine Kündigung?
Es kommt drauf an, sagt das Bundesarbeitsgericht. Zwar gilt in unserem Recht die Unschuldsvermutung. Trotzdem kann schon ein Verdacht das Vertrauen zerstören, das Grundlage jedes Arbeitsverhältnisses ist.
Anhörung ist kein Formalismus
Dann darf der Arbeitgeber aber nicht gleich kündigen. Es müssen objektive Tatsachen den dringenden Verdacht auf eine Straftat oder eine schwere Vertragsverletzung begründen. Und der Arbeitgeber muß alle zumutbaren Anstrengungen auf sich nehmen, um den Sachverhalt aufzuklären.
Wie ging nun der Fall von Frau S. aus? Um das Urteil vorwegzunehmen: Die Kündigung war unwirksam. Der Grund: die fehlende Anhörung. Sie ist kein reiner Formalismus, denn der Arbeitnehmer muß die Gelegenheit haben, sich zu dem Verdacht zu äußern.
Vorher muß der Arbeitgeber ihm alle Erkenntnisse zur Sache mitteilen. Nur dann kann der Verdächtige Zweifel an seiner Person zerstreuen und seine Integrität wiederherstellen. Frau S. kannte nicht einmal den Grund für das gewünschte Gespräch.
Widerstand ist zwecklos
Es ist ihr daher nicht zu verübeln, daß sie während ihrer Krankheit zu Hause blieb. Anders wäre zu urteilen, hätte sich Frau S. der Klärung bewußt entzogen oder sie behindert.
Ohnehin wird man den Verdacht nicht los, daß die Bank hier gezielt in den Krümeln suchte, um eine mißliebige Mitarbeiterin loszuwerden. Ein Phänomen, das man vor Gericht häufig findet und das mitunter zum Erfolg führt: "gesuchte" Kündigungsgründe. Sie sind nicht per se unwirksam.
Also aufgepaßt bei Spesen- und Reisekostenabrechnungen! Wer hier unachtsam ist, riskiert seinen Job - vielleicht für ein paar Euro. Denn bei einem Betrugsverdacht sind Arbeitsgerichte nicht zimperlich.