23.03.2007 · Wie motiviert man die Mitarbeiter? Mit viel Lob, konstruktiver Kritik, viel Eigenverantwortung - und einem Extra-Geld für gute Leistungen. Das dachte sich jedenfalls die Geschäftsleitung einer mittelständischen IT-Firma.
Von Roland LukasWie motiviert man die Mitarbeiter? Mit viel Lob, konstruktiver Kritik, viel Eigenverantwortung - und einem Extra-Geld für gute Leistungen. Das kommt immer gut an, dachte sich jedenfalls die Geschäftsleitung einer mittelständischen IT-Firma. Seit 1999 budgetierte sie jedes Jahr abteilungsbezogen 0,6 Prozent der Bruttogehaltssummen für übertarifliche Sonderzahlungen.
Wer von diesem Kuchen ein Stückchen bekam, das lag im Ermessen des Abteilungsleiters. Etwa jeder fünfte Mitarbeiter profitierte von der Regelung, 80 Prozent gingen leer aus.
Mitreden bei der Verteilung des Kuchens
2003 griff der Betriebsrat ein und reklamierte sein Mitbestimmungsrecht für die "betriebliche Lohngestaltung" aus § 87 Absatz 1 Nr. 10 Betriebsverfassungsgesetz. Zwar dürfen Arbeitnehmervertreter den Arbeitgeber nicht zu übertariflichen Zahlungen zwingen. Er entscheidet immer noch allein, ob und in welcher Höhe Boni gewährt werden.
Über die Verteilung des Kuchens darf der Betriebsrat aber mitbestimmen - jedenfalls bei kollektiven Maßnahmen, wo Grund und Höhe der Zahlungen an allgemeine Merkmale, etwa Leistung oder Fehlzeiten, geknüpft sind. Denn bei der Beteiligung des Betriebsrats geht es um innerbetriebliche Lohngerechtigkeit. Nur die individuelle Vergütung, bei der kein Zusammenhang zum Lohn der Kollegen besteht, unterliegt nicht der Mitbestimmung.
„Gute“ Mitarbeiter werden belohnt
Mit diesem Argument hat sich die IT-Firma dann auch verteidigt: Die Sonderzahlungen würden individuell dafür verwendet, gute Mitarbeiter zu halten. Davon ließ sich das Bundesarbeitsgericht zu Recht nicht überzeugen (AZ. 1 ABR 68/05). Für den kollektiven Bezug spricht schon, dass die Dotierung nach Abteilungen gegliedert war. Und eine Bewertung als „guter“ Mitarbeiter setzt immer einen Vergleich mit den Leistungen anderer voraus - hat also einen Bezug zu deren Vergütung.
Der Betriebsrat kann sein Mitbestimmungsrecht sogar rückwirkend geltend machen. Und da nimmt die Sache für den Arbeitgeber eine unerwartet teure Wendung: Wird der Geldsegen gegen seinen Willen neu verteilt, muss er entweder von einigen Mitarbeitern das Geld zurückfordern, mit dem sie einst belohnt wurden.
Der Schuss geht nach hinten los
Das konterkariert nicht nur seine ursprünglichen Absichten, sondern ist rechtlich auch kaum durchsetzbar. Oder er teilt viel mehr aus als geplant.
Aber auch für die Mitarbeiter kann der Schuss nach hinten losgehen. Ein Arbeitgeber, der auf diese Art rückwirkend zu "freiwilligen" Leistungen genötigt wird, dürfte in Zukunft umso knauseriger sein. Kein Wunder, dass viele Betriebsräte das Thema zurückhaltend angehen. Wer schnell noch ein bisschen Vergangenheit verteilen möchte, gefährdet die Extras der Zukunft. Mitbestimmen mit Augenmaß ist daher angesagt!