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HERAUSGEGEBEN VON WERNER D'INKA, BERTHOLD KOHLER, GÜNTHER NONNENMACHER, FRANK SCHIRRMACHER, HOLGER STELTZNER

Mein Urteil Lange Finger, lange Gesichter

27.11.2006 ·  Für einen Diebstahl kann der Arbeitnehmer eine fristlose Kündigung kassieren. Mag das Diebesgut auch nur einen geringen Wert haben - ein Diebstahl ist grundsätzlich ein wichtiger Grund zur Kündigung. Aber Achtung: kein Grundsatz ohne Ausnahme.

Von Roland Lukas
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Es gibt keine absoluten Kündigungsgründe! Nach § 626 Absatz 1 BGB sind bei einer außerordentlichen Kündigung stets alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen und die Interessen beider Vertragspartner gegeneinander abzuwägen.

Ein aktueller Fall: Ein 58 Jahre alter Arbeitnehmer arbeitet seit 14 Jahren bei einer Bäckerei als Fahrer. Zu seinen Aufgaben gehört es, Verkaufswagen und Marktstände zu bepacken. Bei einer Kontrolle findet die Tochter des Bäckermeisters in einem Marktwagen unter den Brötchen ein "Schlesisches Brot" - der Preis: 2,50 Euro.

Auf der Ladeliste steht es nicht. Darauf angesprochen, entgegnet der Mitarbeiter, es handele sich um "sein" Brot. Für den Arbeitgeber ein klarer Fall von Diebstahl, er spricht die fristlose Kündigung aus.

Es sieht nicht gut aus für den Brötchendieb

Bei der Würdigung der Umstände des Falls sieht es für den Fahrer nicht gut aus: 1. Das "Schlesische Brot" gehört nicht zum konkreten Sortiment. Er muß es sich also anderswo besorgt haben. 2. Warum liegt "sein" Brot unter den Brötchen und nicht in seiner Tasche?

Aber vielleicht rettet die Interessenabwägung seinen Job. Immerhin ist er nicht mehr der Jüngste und schon einige Jahre im Betrieb. Er wird es auf dem Arbeitsmarkt - noch dazu belastet mit einer fristlosen Kündigung - nicht leicht haben.

Überwiegen diese Interessen die des Bäckermeisters?

Wer klaut, fliegt raus

Der hat nun kein Vertrauen mehr in seinen Mitarbeiter und fragt sich, wie viele Brote er wohl in der Vergangenheit schon gestohlen hat. Vielleicht werden sich solche Vorfälle künftig wiederholen? Außerdem will der Meister im Betrieb ein deutliches Zeichen setzen: Wer klaut, fliegt raus!

Die Argumente des Bäckermeisters überzeugen das Landesarbeitsgericht Düsseldorf: Die Kündigungsschutzklage wird abgewiesen. Vor allem weil der Fahrer zielgerichtet vorging: Er zeigte eine gewisse kriminelle Energie und mußte für die Tat Hindernisse überwinden.

Anders liegen Fälle, wo geringwertige Sachen "nur" bei Gelegenheit gestohlen werden. Nehmen wir an, der Fahrer hätte auf dem Heimweg vom Markt ein Brötchen gegessen, das übrigblieb. Vermutlich hätten dann seine Interessen die des Arbeitgebers überwogen. Auf diese Art von "Mundraub" wäre eine Abmahnung die angemessene Reaktion.

Quelle: F.A.Z., 25.11.2006, Nr. 275 / Seite C2
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