Home
http://www.faz.net/-gyl-6pfz6
HERAUSGEGEBEN VON WERNER D'INKA, BERTHOLD KOHLER, GÜNTHER NONNENMACHER, FRANK SCHIRRMACHER, HOLGER STELTZNER

Mein Urteil Krank und auf der Piste

17.11.2006 ·  Es ist abend und es schneit in St. Moritz. Ehepaar Schneider verläßt die Pension Alpenrose, um ins Restaurant zu fahren. Herr und Frau Schneider ahnen nicht, daß sie beobachtet, daß sie gar verfolgt werden.

Von Roland Lukas
Artikel Lesermeinungen (0)

Eine Ampel springt auf Rot. Der Verfolger nutzt die Chance, eilt zum Wagen von Herrn Schneider und reißt die Fahrertür auf. Ein Blitz - triumphierend hält der Verfolger ein Polaroid in der Hand. Herr Schneider ist sprachlos: Vor seinem Wagen steht sein Arbeitgeber.

Kein Krimi, sondern eine - abgesehen von Namen - wahre Geschichte. Die hatte natürlich ein Vorspiel. Herr Schneider, verantwortlich für die Finanzen der Firma, hatte für die Zeit zwischen Weihnachten und Silvester Urlaub beantragt. Vergeblich, denn für den Jahresabschlusses wurde seine Mitarbeit dringend benötigt. Doch pünktlich nach den Feiertagen kam eine Krankmeldung. Unterzeichnet hatte ein Arzt in St. Moritz, der bei Herrn Schneider eine Halsentzündung diagnostiziert hatte. Der Chef witterte Betrug und machte sich selbst auf, Beweise zu erbringen.

Ist ihm das mit Hilfe des Polaroidbildes gelungen? "Nein", lautete die Antwort des Gerichts im Kündigungsschutzprozeß. Der Fall zeigt: Es ist gar nicht so einfach für den Arbeitgeber, die Richtigkeit einer Krankmeldung mit ärztlichem Siegel in Zweifel zu ziehen. Erhärtet sich der Verdacht, kann er zwei Wege beschreiten: Entweder er beantragt ein amtsärztliches Gutachten. Das braucht seine Zeit und ist in der Regel wenig ergiebig, weil sich die meisten Krankheiten retrospektiv schlecht feststellen lassen. Oder er zitiert den Arzt in den Zeugenstand, der das Attest ausstellte. Der wird dann durch das Gericht befragt, ob die Bescheinigung richtig war oder ob es sich um ein Gefälligkeitsattest handelte. Sich das Ergebnis dieser Befragung vorzustellen, braucht wenig Phantasie.

Doch wie aktiv darf ein kranker Arbeitnehmer eigentlich sein? Das hängt allein von der Art der Erkrankung ab. Nirgends steht geschrieben, daß man im Krankheitsfalle zu Hause bleiben oder gar das Bett hüten muß. Der Mitarbeiter hat sich nur so zu verhalten, daß sein Zustand sich nicht verschlimmert. Ein Beinbruch kann bestens im warmen Meeresklima auf Mallorca heilen. Und trotz Halsentzündung darf der Kranke außer Hause speisen. Fest steht aber: Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bescheinigt die Unfähigkeit zu arbeiten. Wer also mit attestierten Rückenschmerzen seiner Arbeit am Bau fernbleibt, darf nicht auf einer anderen Baustelle Zementsäcke schleppen. Denn damit führt der Arbeitnehmer die Berufstätigkeit aus, die ihm der Arzt untersagt hat. Selbst wenn er tatsächlich erkrankt ist, verstößt er so eklatant gegen die Pflicht, seine rasche Genesung zu fördern, daß dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses regelmäßig nicht zumutbar ist. Die Folge: eine fristlose Kündigung.

Roland Lukas, langjähriger Vizepräsident des Arbeitsgerichts Frankfurt, arbeitet als selbständiger Konfliktlöser im Arbeitsrecht.

Quelle: F.A.Z., 14.10.2006, Nr. 239 / Seite C2
Hier können Sie die Rechte an diesem Artikel erwerben

  Weitersagen Kommentieren Merken Drucken
Weitersagen