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Mein Urteil Kinder, Kinder

17.11.2006 ·  Sabine F. vertraute auf das Arbeitsrecht: Als Mutter eines Kleinkindes wollte sie nach der Elternzeit ihren Anspruch auf Teilzeit nutzen. Doch der Arbeitgeber wollte es anders.

Von Roland Lukas
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Sabine F. freute sich schon. Nach drei Jahren Elternzeit wollte die Mutter und Architektin in ihren Beruf zurück. Ihren früheren Arbeitgeber hatte sie bereits informiert. Und auch im Kindergarten ihrer Wahl hatte sie einen Platz bis 14.30 Uhr bekommen, inklusive Mittagessen. So weit, so gut. Doch hat der normale Arbeitstag auch einen Nachmittag, und für den hatte Sabine F. trotz intensiver Suche keine Betreuung gefunden. Was nun?

Die Wünsche des Mitarbeiters berücksichtigen - wenn möglich

Sabine F. war guten Mutes. Schließlich gibt es in Deutschland ein Teilzeit- und Befristungsgesetz. Das besagt in Paragraph 8, daß jeder Arbeitnehmer einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung hat. Spätestens drei Monate vor deren Beginn soll er dem Arbeitgeber die gewünschten Arbeitszeiten mitteilen und darüber - am gemeinsamen Ziel orientiert - mit ihm beraten.

Der Arbeitgeber wiederum soll die Arbeitszeiten den Wünschen des Arbeitnehmers entsprechend gestalten - wenn dem betrieblich nichts im Wege steht.

Das hört sich gut an, denn vor allem viele Frauen möchten Kinder und Beruf vereinbaren. Das gelingt dann, wenn Arbeitnehmerin und Arbeitgeber ein gemeinsames Interesse an der zukünftigen Zusammenarbeit haben.

Wenn der Chef „nein“ sagt

Was aber, wenn der Arbeitgeber "nein" sagt, weil er keine Möglichkeit für eine Teilzeitbeschäftigung sieht? Dann kann der Gang vor das Arbeitsgericht folgen. So geschehen bei Sabine F.: Ihr Arbeitgeber hatte mit ihr als Vollzeitkraft gerechnet und hätte sie als solche auch wieder beschäftigt. Aber den gewünschten Halbtagsjob lehnte er ab.

Sabine F. hielt diesen Standpunkt für unflexibel: Architekten in Teilzeit seien schließlich keine Seltenheit. Deshalb klagte sie auf Zustimmung zur Verringerung der Arbeitszeit. Sabine F. ahnte nicht, worauf sie sich eingelassen hatte: Ein Prozeß dauert bis zu zwei Jahre.

Wem das zu lange scheint, der kann - wenn er belegt, daß eine Kinderbetreuung zu den bisherigen Arbeitszeiten nicht möglich ist - eine einstweilige Verfügung erstreiten.

Würden Sie Sabine F. einstellen?

Solche Prozesse gehen jedoch meist anders aus. Denn im Arbeitsverhältnis muß die Chemie stimmen. Wer klagt, gefährdet, oft ohne es zu ahnen, genau das, was er sucht: Die Rückkehr in den Beruf nach der Elternzeit. Was Eltern und Arbeitgebern wirklich helfen würde, wäre eine zeitlich und qualitativ bessere Betreuung der Kinder. Warum nicht auch betrieblich organisiert? Übrigens: Auch Sabine F. sucht jetzt eine neue Stelle. Würden Sie sie einstellen?

Quelle: F.A.Z., 21.10.2006, Nr. 245 / Seite C2
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