23.03.2007 · Markus H. war für seinen Arbeitgeber jahrelang ein echtes Schnäppchen. Seit 1990 arbeitete der heute 50 Jahre alte Mann an einem Flughafen in der Gepäckabfertigung - als „studentische Aushilfe“. Dann stellten sich die Sozialversicherungsträger quer.
Von Roland LukasMarkus H. war für seinen Arbeitgeber jahrelang ein echtes Schnäppchen. Seit 1990 arbeitete der heute 50 Jahre alte Mann auf einem Großflughafen in der Gepäckabfertigung - als „studentische Aushilfe“. Markus H. war also nicht nur engagiert und flexibel, er arbeitete vor allem sozialversicherungsfrei.
Das war dem Chef ein wesentlicher Grund für seine Einstellung, wie im Vertrag zu lesen ist: „Das Arbeitsverhältnis ist unter Beachtung der Sozialversicherungsfreiheit an den Nachweis eines ordentlichen Studiums gebunden und endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, in dem Monat, in dem Markus H. exmatrikuliert wird.“
Obergrenze für Semester eingeführt
Pünktlich zu Semesterbeginn legte Markus H., mit der Zeit „ordentlich“ im 40. Semester studierend, seine neue Studienbescheinigung vor. Es hätte ewig so weitergehen können. Doch 2002 regelten die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger die Versicherungsfreiheit von Studenten neu und begrenzten sie - nicht kleinlich - auf 25 Fachsemester.
Prompt forderte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom Flughafenbetreiber die Sozialversicherungsbeiträge für Markus H. Und zwar rückwirkend seit 1998 - damals begann sein 26. Semester. Der Arbeitgeber reagierte sofort: Er berief sich auf den Vertrag und kündigte das Arbeitsverhältnis vorsorglich zum nächstmöglichen Termin.
Versicherungsfreiheit ist kein Kündigungsgrund
Zu Unrecht, entschied das Bundesarbeitsgericht am 18. Januar 2007 (2 AZR 731/05). Der Wegfall der Versicherungsfreiheit sei weder ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses noch ein personenbedingter Kündigungsgrund im Sinne von § 1 Absatz 2 Kündigungsschutzgesetz. Dieser erlaubt dem Chef, einem Arbeitnehmer zu kündigen, wenn er die erforderlichen Fähigkeiten und Eignungen für die geschuldete Leistung nicht (mehr) besitzt. Dazu zählt die Sozialversicherungsfreiheit nicht! Denn Markus H. ist durchaus in der Lage, Gepäck abzufertigen - ob sozialversichert oder nicht.
Ein gutes Urteil. Man kann es nicht oft genug sagen: Auch "Aushilfsarbeitsverhältnisse" sind in der Regel ganz normale Arbeitsverhältnisse, die arbeitsrechtlichen Grundsätzen unterliegen. Wer mit studentischen Graubärten ein Schnäppchen machen will, anstatt ordentlich sozialversicherte Arbeitsverhältnisse abzuschließen, verrechnet sich: Schnell bittet der Sozialversicherungsträger zur Kasse. Und die angehenden Akademiker bleiben dem Arbeitgeber dauerhaft als Mitarbeiter erhalten.