23.12.2006 · Jahrelang ist das Weihnachtsgeld geflossen - und wurde von Angelika S. auch gerne genommen zur teuren Weihnachtszeit. Plötzlich bleibt es aus, der Arbeitgeber kann es sich nicht leisten. Das will Angelika S. nicht akzeptieren.
Von Roland LukasSeit 1998 arbeitet Angelika S. als technische Angestellte in einem Ingenieursbüro. Alle Jahre wieder zahlte ihr Arbeitgeber den Mitarbeitern - ohne vertragliche Verpflichtung - ein Weihnachtsgeld in Höhe eines Bruttomonatsgehalts. In den ersten vier Jahren brachte der Chef in seinem Weihnachtsgruß nur seine Freude zum Ausdruck, den Bonus zahlen zu können, und wünschte ansonsten besinnliche Festtage.
Ab 2002 änderte sich der Text: Zwar enthielt er noch die frohe Kunde vom Geldsegen und die guten Wünsche zum Fest, dazu erklärte der Chef aber: „Bei der Weihnachtsgratifikation handelt es sich um eine freiwillige, jederzeit widerrufliche Leistung, auf die auch bei wiederholter Zahlung zukünftig kein Rechtsanspruch besteht.“ Sprach´ s und zahlte - wer würde da meckern?
Ehrliches Bedauern beim Chef
Doch dann kündigte der Arbeitgeber bei einer Betriebsversammlung im Mai 2006 mit ehrlichem Bedauern in der Stimme an, daß er in diesem Jahr kein Weihnachtsgeld zahlen könne. Angelika S. sah das nicht ein: Seit acht Jahren, so ihre Argumentation, plane sie das Geld fest ein für die teure Weihnachtszeit. Deshalb sei so eine Art Gewohnheitsrecht entstanden.
Diese Auffassung zeugt von rechtlichem Gespür: In der Tat entsteht eine „betriebliche Übung“, wenn der Arbeitgeber wiederholt und ohne Vorbehalt Geld ausschüttet. Geschieht dies dreimal, darf der Arbeitnehmer darauf vertrauen, daß die Sondervergütung auch künftig fließt. Seit 2001 hatte Angelika S. also einen Rechtsanspruch auf Weihnachtsgeld.
Hätte sie sich nur schon früher gemeldet
Aber: nicht umsonst hatte ihr Arbeitgeber bereits seit vier Jahren im Anschreiben zur Gratifikation darauf hingewiesen, daß es sich um eine freiwillige Leistung handele, auf die in Zukunft kein Rechtsanspruch bestehe.
Und weder Angelika S. noch ihre Kollegen hatten je protestiert. Durfte nicht auch der Arbeitgeber auf die stillschweigende Zustimmung seiner Mitarbeiter vertrauen? Er darf: Zu der betrieblichen Übung einer Weihnachtsgratifikation entstand eine gegenläufige betriebliche Übung in Gestalt des Vorbehalts durch den Arbeitgeber. Der kann Jahr für Jahr neu entscheiden, ob es Weihnachtsgeld gibt.
Ärgerlich für Angelika S.: ein Hinweis gleich nach den neuen Weihnachtsanschreiben und ihr Chef hätte nicht darauf vertrauen können, daß sie mit den neuen Bedingungen einverstanden ist. Doch der Hinweis blieb aus - wer kann das bei einem an sich harmonischen Arbeitsverhältnis nicht verstehen? Und damit gilt: Angelika S. kann für 2006 kein Weihnachtsgeld verlangen. Betrüblich.