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Mein Urteil Bauernschlauer Arbeitgeber

23.03.2007 ·  Es hätte ewig so weitergehen können: 32 Jahre lang bewirtschaftete das Ehepaar Thomas und Uschi Z. einen Bauernhof. Doch dann kam die Scheidung - und die Frage: Wer arbeitete für wen?

Von Roland Lukas
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Es hätte ewig so weitergehen können: 32 Jahre lang bewirtschaftete das Ehepaar Thomas und Uschi Z. einen Bauernhof. Eigentümer war Thomas Z. Ehefrau Uschi organisierte das gemeinsame Familienleben und arbeitete tatkräftig auf dem Hof mit. Daneben vereinbarten beide mündlich einen Arbeitsvertrag. Uschis Aufgabe: die Abwicklung aller Geldgeschäfte des Hofes.

Gegenüber dem Finanzamt und anderen Behörden gaben die Eheleute als Vergütung für diesen „Job“ stets den steuerfreien Betrag für geringfügig Beschäftigte - derzeit 400 Euro im Monat - an. Die Summe konnten sie auf betrieblicher Seite gewinnmindernd geltend machen.

Rückwirkend Lohn verlangt

Doch manchmal kommt es anders, als man denkt: Nach 32 Ehejahren trennte sich das Paar. Thomas blieb auf seinem Hof - man hatte nach der Heirat Gütertrennung vereinbart. Und Uschi? Sie erinnerte sich an den Arbeitsvertrag, und ihr fiel auf, dass in ihrem ganzen langen Arbeitsleben nie ein Gehalt auf ihrem Konto eingegangen war.

Und so klagte Uschi Z. ihren Lohn ein - rückwirkend, versteht sich. Das läppert sich. Mehr als 50 000 Euro schulde der Ex-Arbeitgeber ihr, rechnete Uschi vor. Thomas Z. sieht das anders: War nicht seine Ex-Frau höchstselbst die ganze Zeit für die Finanzen verantwortlich und hatte Zugriff auf das gemeinsame Konto?

Recht bekam letztlich Uschi Z.! Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein nahm das Paar beim Wort: Beide hätten ausdrücklich ein Arbeitsverhältnis begründet, um familienrechtliche Leistungen jenseits der gemeinsamen Haushaltsführung zu erledigen.

Der äußere Schein zählt

Nach außen habe das Paar konkrete Summen als Vergütung deklariert - daran müssten sie sich festhalten lassen (3 Sa 156/06). Die Folge: Uschi kann für ihre Leistung eine Vergütung verlangen. Ihre Ansprüche wurden auch nicht dadurch erfüllt, dass sie ihren Lebensunterhalt vom gemeinsamen Konto bestritt - das gehört eben zum üblichen Familienunterhalt.

In dieser Situation landen nicht nur Bauern. Myriaden von Ärzten, Rechtsanwälten und Beratern haben - wie der Zufall es will - organisatorisch und kaufmännisch hochbegabte Ehefrauen, die für 400 Euro die Bücher führen oder sich sonst in Praxis, Kanzlei oder Büro nützlich machen.

Vor den Arbeitsgerichten landen diese Arbeitsverhältnisse nicht nur als Zahlungs-, sondern oft auch als Kündigungsschutzklagen im Zusammenhang mit einer Trennung oder Scheidung. Das gehört zur wirtschaftlichen Abwicklung einer gescheiterten Ehe. Aber Vorsicht: Das Arbeitsrecht löst solche Konflikte nur, wenn tatsächlich eine Arbeitsleistung erbracht wurde! Scheinarbeitsverhältnisse führen leicht in Dimensionen, für die sich das Finanzamt oder der Staatsanwalt interessieren.

Quelle: F.A.Z., 24.02.2007, Nr. 47 / Seite C2
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