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Mein Urteil Auch ohne Moos geht's los

29.01.2007 ·  Ein gewohntes Bild im ICE: Noch ehe der ICE den Bahnhof verlässt, fahren Heerscharen fleißiger Mitarbeiter auf Dienstreise ihre Laptops hoch. Werden sie für diesen Einsatz bezahlt?

Von Roland Lukas
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Montag, 6.14 Uhr, Frankfurt Hauptbahnhof: Noch ehe der ICE nach Berlin den Bahnhof verlassen hat, flimmert es schon in allen Abteilen. Heerscharen fleißiger Mitarbeiter auf Dienstreise fahren ihre Laptops hoch. Sie korrigieren Vertragsentwürfe, studieren Präsentationen oder sinnieren über endlose To-do-Listen. Der staunende Mitreisende fragt sich: Wird dieser Einsatz im Morgengrauen wenigstens bezahlt?

Die Antwort ist nicht eindeutig, mag es sich auch um „Dienst“-Reisen handeln. Denn die bestehen aus drei Phasen: der Hin- und Rückreise, dem Dienstgeschäft selbst und dem Aufenthalt vor und nach der Arbeit. Für die eigentliche Arbeitsleistung ist klar: Sie wird bezahlt - unabhängig davon, wo sie erbracht wird. Dienst ist Dienst.

Fahrer oder Beifahrer?

Ebenso klar: Echte Freizeit am Ort der Dienstreise löst keine Vergütungspflicht aus. Schnaps ist Schnaps. Und die An- und Abreise? Die wird vergütet, wenn sie während der regulären Arbeitszeit stattfindet. Doch was gilt für die Laptop-Freunde, die vor sieben oder nach 19 Uhr im ICE arbeiten? Ist diese Arbeit nicht auch Angelegenheit des Arbeitgebers?

Es kommt drauf an, sagt das Bundesarbeitsgericht (BAG) unter Hinweis auf § 612 Absatz 1 BGB: Gehalt ist zu zahlen, wenn die Vergütung vereinbart oder „den Umständen nach“ zu erwarten ist. Solche Umstände sind nach der Rechtsprechung etwa Position und Gehalt des Mitarbeiters: Gehören Reisen zu seinem Aufgabenbereich?

Dann kann er keine gesonderte Entlohnung erwarten. Kurze Reisen von Führungskräften sind mit dem Gehalt abgegolten. Auch die Ausgestaltung der Fahrt ist wichtig: Wünscht der Chef die Anreise im selbst gelenkten Fahrzeug, dann ist das Arbeit, und die wird bezahlt.

Der Chef muss die Arbeit verlangt haben

Ist der Arbeitnehmer nur Beifahrer, Bahnfahrer oder Fluggast, dann gilt: Wegezeit ist keine Arbeitszeit. Nur wer arbeitet, kann eine Vergütung verlangen. Doch aufgepasst: Es genügt nicht - so das BAG in einem Urteil vom Juli 2006 (9 AZR 519/05) -, dass der Arbeitnehmer die Reise freiwillig zum Aktenstudium nutzt. Der Chef muss den Mitarbeiter konkret zur Arbeit angewiesen haben, oder die Erledigung dienstlicher Aufgaben unterwegs muss notwendig sein.

9.54 Uhr, Berlin Hauptbahnhof: Laptops werden zugeklappt, Krawatten zurechtgerückt, Stirnfalten geglättet. Vor den meisten Fahrgästen liegt ein langer Arbeitstag. Ob schon ein halber hinter ihnen liegt, vermögen viele wohl kaum zu sagen. Wer Sicherheit will, sollte nachfragen - bevor es losgeht.

Quelle: F.A.Z., 27.01.2007, Nr. 23 / Seite C2
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