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Kolumne „Mein Urteil“ Wieviel Urlaub habe ich nach einer langen Krankheit?

 ·  Krankheit kann den schönsten Urlaub zunichte machen. Doch was, wenn man so lange krank ist, dass der Jahresurlaub gar nicht mehr aufgebraucht werden kann?

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Im Urlaubsrecht geht es schon seit geraumer Zeit hin und her. Auslöser für die erste Kehrtwende war der Europäische Gerichtshof, der 2009 für eine Schockwelle auf Seiten der Arbeitgeber sorgte. Urlaub von Langzeiterkrankten verfiel seither nicht mehr am 31. März des Jahres, das auf das Urlaubsjahr folgte, wie es eigentlich Paragraph 7 Absatz 3 des Bundesurlaubsgesetzes vorsah (Az.: C-350/06). Vielmehr sollten Arbeitnehmer eine Urlaubsabgeltung noch Jahre nach Ablauf eines Urlaubsjahres einfordern können.

Arbeitgeber befürchteten seither, dass langjährig erkrankte Arbeitnehmer noch nach etlichen Jahren die Zahlung enormer Abgeltungsbeträge in Rechnung stellen könnten. Und das trotz der Tatsache, dass keinerlei Gegenleistung erbracht wurde. Ganz ungehört blieben die kritischen Töne, die von deutschen Arbeitsrechtlern angeschlagen wurden, wohl nicht. Der EuGH korrigierte jedenfalls seine Rechtsprechung mit einem Urteil im vergangenen November (Az.: C-214/10).

Grenze nach 15 Monaten

Europäische Rechtsvorschriften seien nicht verletzt, wenn in den nationalen Rechtsvorschriften oder in Tarifverträgen das Erlöschen von Urlaubsansprüchen nach Ablauf eines Zeitraums von 15 Monaten geregelt sei. In diesem Urteil hatten die Luxemburger Richter über Urlaubsbeschränkungen zu entscheiden, die in einem Tarifvertrag geregelt waren.

Vor diesem Hintergrund ist nun eine kürzlich ergangene Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts von besonderem Interesse (Az.: 9 AZR 353/10). Seither dürfen Urlaubsansprüche nicht mehr unbegrenzt angesammelt werden. Vielmehr verfällt der Urlaubsanspruch langjährig Erkrankter für Zeiten, die mehr als 15 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres liegen. Auch gesetzliche Regelungen zum Verfall des Urlaubsanspruchs sind jetzt europarechtskonform so auszulegen, dass eine Abgeltung für Urlaub 15 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres nicht mehr verlangt werden kann.

19 000 Euro für nicht genommenen Urlaub

Geklagt hatte eine Angestellte, die wegen ihrer Erkrankung seit 2004 eine befristete Erwerbsminderungsrente erhielt. Das Arbeitsverhältnis ruhte während dieser Zeit. Ihren Jahresurlaub aus den Jahren 2005 bis 2009 - insgesamt 149 Tage - konnte die Beschäftigte wegen ihrer Erkrankung nicht nehmen. Nachdem sie Ende März 2009 ganz aus ihrem Arbeitsverhältnis ausschied, verlangte sie die Abgeltung des nicht genommenen Urlaubs im Gegenwert von knapp 19 000 Euro. Die Vorinstanzen sprachen der Beschäftigten den Anspruch im Wesentlichen zu. Das Bundesarbeitsgericht begrenzte nun den Anspruch auf etwa 4000 Euro. Dieser Betrag entspricht der Abgeltung für einen Zeitraum von 15 Monaten nach Ende des letzten Urlaubsjahres.

Das ist sicher eine Korrektur der Rechtsprechung zu Lasten der Arbeitnehmerseite. Für unangemessen kann man das Ergebnis aber wohl nicht halten. Allerdings sollte nun die gesetzliche Regelung zum Verfall von nicht genommenem Urlaub geändert werden. Auch die Sozialpartner sind angesichts der jetzigen Rechtslage aufgefordert, tarifliche Ausschlussregelungen zu treffen, die mit dem Europarecht vereinbar sind. Der Transparenz würde das allemal nützen.

Norbert Pflüger ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Frankfurt.

Quelle: F.A.Z.
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