16.02.2012 · Wenn die Konkurrenz einen Abwerbeversuch startet, wartet sie nicht bis Feierabend. Aber bleibt den Chefs nichts anderes, als über die Dreistigkeit der Konkurrenz zu staunen?
Von Doris-Maria SchusterEin Arbeitgeber steckt viel Geld in die Anwerbung, Ausbildung und Ausstattung seiner Mitarbeiter. Und als wäre ein Abwerbeversuch allein nicht schon ärgerlich genug, findet der Erstkontakt oft auch noch am Arbeitsplatz und während der Arbeitszeit statt. Jetzt, wo in manchen Branchen nahezu Vollbeschäftigung herrscht, werden die Abwerbeversuche durch Headhunter oder ehemalige Kollegen noch zahlreicher und aggressiver.
Vollständig unterbinden kann ein Arbeitgeber solche Abwerbeversuche nicht. Aber es gibt Grenzen, die nach der Rechtsprechung zu beachten sind. In unserer freien Marktwirtschaft ist es zunächst einmal jedem Unternehmer gestattet, für sich als Arbeitgeber zu werben und dafür auch die Beschäftigten der Konkurrenz anzusprechen. Ob er Headhunter oder eigene Mitarbeiter einsetzt, die sich an die Zielgruppe heranpirschen, ist ihm überlassen.
Ohne weiteres zulässig ist es, einen Mitarbeiter telefonisch oder per E-Mail an seinem Arbeitsplatz auf einen möglichen Arbeitsplatzwechsel anzusprechen. Diese Ansprache muss sich aber auf eine erste und nur wenige Minuten dauernde Kontaktaufnahme beschränken. Dabei darf grob umrissen werden, worum es geht und wie weiter zu verfahren ist.
Alle weiteren Gespräche und Kontakte müssen dann außerhalb des Arbeitsplatzes und außerhalb der Arbeitszeit abgewickelt werden. Unzulässig ist es, wenn der neue Arbeitgeber die wechselwilligen Mitarbeiter zum Vertragsbruch verleitet, sie etwa auffordert, ohne Einhaltung ihrer Kündigungsfrist zu ihm zu wechseln.
Ebenso unzulässig ist die Abwerbung von Mitarbeitern mit verwerflichen Methoden. Dazu zählt etwa das Verbreiten von herabsetzenden, geschäftsschädigenden oder unwahren Äußerungen über den bisherigen Arbeitgeber. Auch das Aussetzen von "Kopfprämien" in der eigenen Belegschaft, die für die Abwerbung von Mitarbeitern anderer Unternehmen ausgesetzt werden, gilt als unzulässig.
Beachtet man diese Regeln, droht bei einer Abwerbung kein Ungemach. Verstößt man dagegen, müssen sowohl der Mitarbeiter, der sich so abwerben lässt, als auch der Konkurrent mit harten Sanktionen rechnen: Es drohen Schadensersatzansprüche, Abmahnungen, in gravierenden Fällen sogar Kündigungen und Beschäftigungsverbote. Wenn die Konkurrenz also zweimal klingelt, könnte es schon zu viel sein.
Doris-Maria Schuster ist Partnerin der Kanzlei Gleiss Lutz in Frankfurt.
Fragwürdige Arbeitgeber
lothar kempf (wilkem)
- 17.02.2012, 09:40 Uhr
Es gab mal eine Zeit, ...
Ullrich Schnappe (JohnBrown)
- 16.02.2012, 17:42 Uhr