Eigentlich war das Vorstellungsgespräch gut gelaufen: Fachlich schien die Stelle als wissenschaftliche Mitarbeiterin für den Bereich Internationalisierung bei der katholischen Hochschule gut zu ihr zu passen, mit dem zuständigen Professor und den restlichen Kommissionsmitgliedern verstand sie sich gut. Doch dann kam die Frage nach ihrer Ehe. „Die Atmosphäre war sofort unangenehm“, erinnert sich die Diplom-Sozialarbeiterin. Noch am selben Tag meldete sich ein Mitglied der Auswahlkommission bei ihr zu Hause. Man würde gerne mit ihr zusammenarbeiten, sehe aber keine Chance, dass sie eingestellt würde, wenn sie sich nicht entschließen könnte, kirchlich zu heiraten. Die Bewerberin war seit Jahren verheiratet - standesamtlich. Der Anrufer schlug vor, sie solle doch gegenüber der Hochschulleitung deutlich machen, dass sie auch noch kirchlich heiraten werde. Andere Kommissionsmitglieder schlossen sich der Aufforderung an. Die Bewerberin weigerte sich; sechs Wochen später erhielt sie eine Absage.
Fragen nach Heirat, Schwangerschaft oder gar der sexuellen Orientierung sind bei Bewerbungen im normalen Arbeitsleben tabu - bei den Kirchen haben sie dagegen System. Denn dort funktioniert das Arbeitsrecht nach eigenen Regeln. Geprägt ist es vom grundrechtlich geschützten Selbstbestimmungsrecht der Kirchen. Sie dürfen deshalb vieles, was dem Öffentlichen Dienst und der privaten Wirtschaft verwehrt bleibt; im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gibt es sogar einen eigenen Paragraphen, der die unterschiedliche Behandlung wegen der Religion und Weltanschauung erlaubt.
Am liebsten unter sich
In der Kirche ist man am liebsten unter sich, denn nur so kann sichergestellt werden, dass die Werte der Religionsgemeinschaft auch konsequent gelebt werden. So suchte ein katholisches Jugendhilfswerk jüngst in München per Annonce einen christlichen Gemüsegärtner. Claudia Beck, Pressesprecherin der Caritas, bestätigt den „grundsätzlichen Wunsch“, dass die Mitarbeiter Mitglieder einer christlichen Kirche sind. Es ist durchaus üblich, bevorzugt Christen einzustellen, auch dort, wo die Religionszugehörigkeit für die Ausübung einer Tätigkeit eigentlich keine Rolle spielen sollte. Und auch die wenigen nicht christlichen Mitarbeiter unterliegen sogenannten „Loyalitätsobliegenheiten“, die von ihnen verlangen, die „Werte und Wahrheiten des Evangeliums“ zu achten.
Die besondere Stellung im Arbeitsrecht ist jüngst wieder in den Brennpunkt gerückt, als das Bundesarbeitsgericht ein Grundsatzurteil darüber fällte, welche Rechte Gewerkschaften im kirchlichen Bereich haben (Az.: 1 AZR 179/11). Bisher war die Antwort einfach: keine, denn die Kirchen schließen Streiks in ihren Einrichtungen schlicht aus. Stattdessen handeln sie Tarifverträge auf Basis des „dritten Wegs“ aus, also mit Hilfe einer paritätisch besetzten Kommission von Arbeitnehmervertretern und „Dienstgebern“. Gewerkschaften kommen in diesem System nicht vor - bisher jedenfalls. Das wird sich künftig ändern, allerdings nur sehr eingeschränkt. Denn Kirchen dürfen Streiks von nun an nur dann ausschließen, wenn die Gewerkschaften mit am Verhandlungstisch sitzen und die Mindestarbeitsbedingungen für die Kirchenmitarbeiter aushandeln. Das Ergebnis muss verbindlich gelten, bisher hat es daran gehapert.
Der Einfluss der Gewerkschaften ist eine umstrittene, mitunter stark umkämpfte Besonderheit. Doch auch im Umgang mit den einzelnen Mitarbeitern haben die Glaubensgemeinschaften eine - rechtlich allerdings noch sehr unklare - Sonderrolle. Denn die Ausnahmen von den Antidiskriminierungsregeln gelten keineswegs uneingeschränkt, es kommt immer auch auf die konkrete Tätigkeit an. Im „verkündigungsnahen“ Bereich, also insbesondere bei Pfarrern, Priestern und Gemeindemitarbeitern, haben die Kirchen in der Regel freie Bahn. Bei „verkündigungsfernen“ Positionen dagegen werden sie von den Gerichten auch schon mal zurückgepfiffen. Die Grenzen sind fließend. Aber: Die Tendenz der Rechtsprechung geht zumindest in letzter Zeit wohl dahin, Kirchen immer weniger Spielraum für religiös motivierte Stellenanforderungen außerhalb des eindeutig verkündigungsnahen Bereichs zu geben.
Das Arbeitsgericht Aachen etwa sprach in der vergangenen Woche einem Mann eine Entschädigung von einem Bruttomonatsgehalt zu, der sich bei einem katholischen Krankenhaus für eine Stelle als Intensivpfleger beworben hatte (Az.: 2 Ca 4226/11). Das Krankenhaus hatte den ansonsten gut qualifizierten Mann nur deswegen abgelehnt, weil er nicht in der katholischen Kirche war. Die Richter hielten der Kirche dabei ihre eigenen Regeln vor: „Nach den Vorgaben in Paragraph 3 der Grundordnung des kirchlichen Dienstes darf sie nur bei der Besetzung von Stellen im pastoralen, katechetischen sowie in der Regel im erzieherischen Bereich und bei leitenden Aufgaben die Mitgliedschaft in der katholischen Kirche verlangen“, erläuterte das Gericht. „Bei allen übrigen Stellen reicht es aus, dass der Bewerber sicherstellt, den besonderen Auftrag glaubwürdig zu erfüllen. Nach dem Wortlaut der Grundordnung ergibt sich dies aus der fachlichen Tüchtigkeit, der gewissenhaften Erfüllung der übertragen Aufgaben und der Zustimmung des Bewerbers zu den Zielen der Einrichtung.“
Scheidung und Neuheirat als „schwerer Loyalitätsverstoß“
Doch es gibt auch andere Beispiele: Einem neu verheirateten Arzt bescheinigte das Bundesarbeitsgericht, seine Scheidung und Neuheirat sei grundsätzlich ein legitimer Kündigungsgrund für seinen katholischen Arbeitgeber gewesen, da es sich um einen „schweren Loyalitätsverstoß“ gehandelt habe (Az.: 2 AZR 543/10). Seinen Job durfte er nur behalten, weil die Klinikleitung zuvor hingenommen hatte, dass er mit seiner Partnerin ohne Trauschein zusammenlebte. Eine Kindergartenleiterin in Rauschendorf sollte zunächst ebenfalls ihre Stelle verlieren, weil sie sich von ihrem Mann scheiden ließ und mit einem neuen Partner zusammenzog. Der Streit erledigte sich allerdings, nachdem die Gemeinde der katholischen Kirche nach erheblichen Protesten aus der Bevölkerung kündigte und einen anderen Träger suchte: Der Kindergarten wird jetzt evangelisch geführt - mit der Kindergärtnerin.
Kompliziert auch die juristischen Haken, die der Fall eines gekündigten Kirchenmusikers schlug, der von seiner Ehefrau getrennt lebte und mit seiner neuen Partnerin ein Kind erwartete. Der Europäische Menschenrechtsgerichtshof hielt seine Entlassung für rechtswidrig und sprach ihm eine Entschädigung in Höhe von 40 000 Euro zu. Seine Stelle bekam er trotzdem nicht wieder: Das Bundesarbeitsgericht setzte im November einen Schlusspunkt in dem Rechtsstreit, der die unterschiedlichen Instanzen mehr als 15 Jahre beschäftigt hatte, und verweigerte dem Mann aus formalen Gründen die Wiederaufnahme des Kündigungsschutzverfahrens vor dem Landesarbeitsgericht (Az.: 2 AZR 570/11).
Die Finanzierung kommt oft vom Steuerzahler
Arbeitsrechtliche Ausnahmesituation bei einem der größten Arbeitgeber Deutschlands - obwohl die Finanzierung in vielen Fällen vom Steuerzahler kommt. Denn wie andere Wohlfahrtsverbände übernehmen Caritas und Diakonie soziale Aufgaben in aller Regel im Auftrag des Staates, auch wenn die Verantwortung dafür bei ihnen selbst liegt. Evangelische Krankenhäuser oder katholische Kindertagesstätten genauso wie Institutionen anderer freier Träger werden in den allermeisten Fällen vollständig aus Steuergeldern finanziert.
Mitarbeiter christlicher Einrichtungen und Gewerkschaftsvertreter kritisieren diese Ausnahmestellung seit Jahren: Angesichts des führenden Stellung kirchlicher Verbände gerade im Sozialbereich resultiere sie in radikalen Einschränkungen der freien Berufswahl. Auch die EU-Kommission hat schon mehrfach bemängelt, dass das kirchliche Arbeitsrecht die korrekte Umsetzung der europäischen Gleichstellungsrichtlinie beeinträchtige, und forderte die Bundesregierung auf, zu überprüfen, ob die kirchlichen Sonderrechte auch für Mitarbeiter gelten dürften, die nicht direkt an der Verkündigung der christlichen Botschaft beteiligt seien.
„Man stelle sich vor, der öffentliche Dienst würde nur noch Atheisten einstellen“
Gegner der Regelung kehren die Logik auch schon mal um: „In München bekennt sich weniger als die Hälfte der Menschen zu einer christlichen Religion“, sagt Nicolas Grießmeier von der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW). „Man stelle sich vor, der öffentliche Dienst würde deswegen beschließen, nur noch Atheisten einzustellen. Das wäre ein Skandal.“
Grießmeier plädiert dafür, dass in kirchlichen Einrichtungen arbeitsrechtlich generell dieselben Regelungen gelten wie für andere Träger und die Ausnahmen auf Tätigkeiten beschränkt werden, deren Ausübung ein klares Bekenntnis zur christlichen Lehre erfordert. Denn dass ein katholischer Priester der Kirche, deren Botschaft er von der Kanzel predigt, auch angehören sollte, leuchtet jedem ein. Das Gemüse beim katholischen Jugendhilfswerk dürfte indes auch ohne göttlichen Segen erfolgreich weiterwachsen.
Die Kirche ist mit etwa 1,3 Millionen Beschäftigten bei den Gemeinden, der katholischen Caritas und der evangelischen Diakonie der zweitgrößte Arbeitgeber in Deutschland. Wenn Ärzte, Kindergärtner, Altenpfleger oder Sozialpädagogen in Deutschland eine Arbeitsstelle suchen, finden sie die in rund der Hälfte der Fälle bei einem kirchlichen Träger. Nur der öffentliche Dienst beschäftigt mehr Menschen; weit abgeschlagen auf dem dritten Platz liegt der Siemens-Konzern mit etwas mehr als 400.000 Mitarbeitern innerhalb Deutschlands.
Bei weitem den größten Anteil an dieser Zahl haben die beiden großen kirchlichen Wohlfahrtsverbände, die evangelische Diakonie mit rund 453.000 Mitarbeitern und die katholische Caritas mit etwa 560.000. Ihnen verdankt die Kirche eine absolute Marktführerschaft im sozialen Bereich. Ein Drittel der von freien Trägern gestellten Krankenbetten entfallen allein auf die evangelische Diakonie.
Oberflächlich betrachtet unterscheidet die Kirchen nicht viel von anderen freien Trägern im Sozialbereich. Die Mitarbeiterschaft ist sehr weiblich: 70 Prozent aller Beschäftigten bei den Kirchen sind Frauen. Die meisten arbeiten in Teilzeitstellen, je nach Aufgabengebiet zwischen 50 und 80 Prozent. Davon sind noch einmal rund 20 Prozent geringfügig beschäftigt, verdienen weniger als 450 Euro im Monat. Auch bei kirchlichen Einrichtungen gab es Fälle, in denen festangestellten Mitarbeitern gekündigt wurde, um sie zu geringeren Löhnen als Leiharbeiter wiedereinzustellen.
Wie sieht das bei den Parteiorganisationen aus?
udo fischer (udo44)
- 27.12.2012, 17:28 Uhr
Unglaublich
Bernd Raedle (berndle)
- 24.12.2012, 16:40 Uhr
