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Karrieresprung Zwei Jahre Arbeit

16.05.2003 ·  Grundsätzlich darf ein Unternehmen nur mit sachlichem Grund Zeitverträge abschließen. Das gilt jedoch nicht bei der Einstellung neuer Mitarbeiter. Von den unter 25jährigen ist heute bereits jeder vierte nur befristet beschäftigt.

Von Birgit Obermeier
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Nach knapp einem Jahr Jobsuche war Martin S. erst einmal froh, wieder eine Stelle zu haben. Wieder im Bereich Fernsehtechnik, wo der 38jährige Ingenieur bis zu seiner betriebsbedingten Kündigung jahrelang gearbeitet hatte. Daß sein neuer Vertrag auf 18 Monate befristet war, mußte er wohl oder übel in Kauf nehmen.

Nach geltendem Recht können Unternehmen neue Mitarbeiter ohne jede Begründung bis zu einer Dauer von zwei Jahren befristet einstellen. Das Arbeitsverhältnis endet automatisch, einer Kündigung bedarf es nicht. Im Gegenzug kann dem Mitarbeiter während der Vertragsdauer nicht ordentlich gekündigt werden - es sei denn, der Vertrag enthält einen entsprechenden Passus.

Aus gutem Grund befristet

Einen sachlichen Grund braucht er allerdings, wenn das Unternehmen den Mitarbeiter anschließend weiterhin nur auf Zeit beschäftigen will. Gleiches gilt für befristete Verträge mit Mitarbeitern, die bereits als Angestellte für das Unternehmen gearbeitet haben. Damit soll verhindert werden, daß Arbeitsplätze abgebaut und durch Zeitverträge ersetzt werden („Drehtüreffekt“). Ob ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt, mußte in der Vergangenheit oft der Arbeitsrichter entscheiden.

Für mehr Transparenz sorgt das seit Anfang 2001 gültige Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge. Es enthält einen Katalog mit insgesamt acht gerechtfertigten Sachgründen. Die Vertretung anderer Arbeitnehmer (zum Beispiel bei Urlaub, Schwangerschaft) zählt dazu ebenso wie die Erprobung eines Mitarbeiters oder der vorübergehende Bedarf an Arbeitskräften, etwa bei saisonalen oder projektbezogenen Tätigkeiten.

Leben mit der Unsicherheit

Liegen jeweils Sachgründe vor, kann ein Unternehmen einen Mitarbeiter theoretisch über Jahre hinweg mit Zeitverträgen abspeisen. „Eine formale Begrenzung gibt es nicht“, sagt der Berliner Rechtsanwalt Martin Hensche. Zieht der Mitarbeiter mit einer sogenannten Entfristungsklage vor das Arbeitsgericht, kann er damit unter Umständen dennoch Erfolg haben. „Es liegt im Ermessen des Richters zu hinterfragen, ob etwa ständige Vertretungen nicht seine Festanstellung rechtfertigen“, sagt Hensche. Die Darlegungspflicht liegt dann beim Arbeitgeber.

Befristete Arbeitnehmer erhalten denselben Lohn wie ihre festangestellten Kollegen und haben formal auch dieselben Ansprüche, etwa auf Weihnachtsgeld oder Weiterbildung („Diskriminierungsverbot“). Ob sie ihre Rechte tatsächlich einfordern, steht auf einem anderen Blatt. Werden die wöchentlichen Arbeitspläne verteilt, beschwert sich Martin S. nicht, wenn die ungeliebte Nachtschicht einmal mehr ihn trifft. Machen die Kollegen eine etwas längere Kaffeepause, arbeitet er weiter, stets darauf bedacht, sich keinen Lapsus zu leisten. Dezember 2003 - dieses Datum lastet umso schwerer je näher es rückt und teilt alle Zukunfts- und Anschaffungspläne in ein davor und danach.

Jahrelange Probezeit

Der Anteil der befristet Beschäftigten ist hierzulande in den vergangenen zehn Jahren insgesamt nur moderat gestiegen, von 6,4 Prozent (1991) auf 8 Prozent (2001), Auszubildende nicht eingerechnet. „Grundsätzlich haben Unternehmen immer noch ein vergleichsweise großes Interesse, Ihre Mitarbeiter an sich zu binden“, sagt Silke Bohtfeld, Mitarbeiterin am Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Institut (WSI) in der Hans-Böckler-Stiftung. Befristet wird meist dort, wo eine schwankende Nachfrage Flexibilität erfordert oder die firmenspezifischen Anforderungen an die Mitarbeiter nicht sehr hoch sind.

Besonders verbreitet sind Zeitverträge im Dienstleistungssektor, der Öffentlichen Verwaltung sowie in der Land- und Forstwirtschaft. Soziodemographisch sind die Jungen und Hochqualifizierten übermäßig stark betroffen: „Immer mehr Betriebe gehen dazu über, neue Mitarbeiter zunächst befristet einzustellen und dies als Probezeit zu nutzen“, sagt Bohtfeld. Von den Arbeitnehmern unter 25 Jahren (nicht: Auszubildende) besitzt heute bereits jeder vierte nur einen befristeten Arbeitsvertrag. Vor zehn Jahren waren es halb so viele.

Ein Zeitvertrag kann den Einstieg in eine Festanstellung bedeuten - sowohl für Berufsanfänger wie auch für Dauerarbeitslose, Ältere und Ungelernte. Oder aber ein strapaziöses Gehangel von einem Job zum nächsten. Eine von der Hans-Böckler-Stiftung geförderte Studie zeigt, daß nur die Hälfte der befristeten Arbeitsverhältnisse in eine unbefristetes übergehen. Bei wem das Auslaufen des Vertrags in die Arbeitslosigkeit führt, der verharrt dort meist eine Weile - im Durchschnitt zehn Monate und damit zwei Monate länger als ein gekündigter Arbeitnehmer. Das ergab eine weitere aktuelle Studie der Böckler-Stiftung. Und: Die Wahrscheinlichkeit, erneut lediglich einen befristeten Arbeitsvertrag zu bekommen, ist hoch. Martin S. wäre derzeit selbst darüber froh.

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