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Hinauskündigungen BGH schützt Geschäftsführer vor Investoren

08.02.2012 ·  In Aktiengesellschaften sind Hinauskündigungsklauseln ein wirksames Druckmittel, um die Geschäftsführer an das Unternehmen zu binden. Oft sind sie jedoch sittenwidrig.

Von Florian Hirschmann
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In Beteiligungsverträgen haben Call-Optionen auf den Kauf von Geschäftsanteilen des Managements an Bedeutung gewonnen. Diese Hinauskündigungsklauseln erlauben es dem mehrheitlich beteiligten Private-Equity-Investor, die Anteile des an der Gesellschaft beteiligten Geschäftsführers bei dessen Ausscheiden zu erwerben - also in der Regel nach Abberufung des Geschäftsführers durch die Mehrheit der Gesellschafter. Der beim Ausscheiden drohende Entzug der Gesellschaftsanteile ist ein wirksames Druckmittel zur Bindung des Managements an das Unternehmen. Das Problem daran ist nur: Oft könnten solche Klauseln sittenwidrig sein.

Der Bundesgerichtshof hat bisher nicht zur Rechtssicherheit beigetragen. Einerseits erkennt er bereits in der Möglichkeit einer willkürlichen Hinauskündigung die Sittenwidrigkeit nach § 138 Bürgerliches Gesetzbuch. Andererseits erlaubt er mit seinem "Managermodell" die Entziehung der Anteile, wenn es sich nur um eine geringe Beteiligung des Geschäftsführers handelt. Denn in diesem Fall stehe der Vergütungscharakter im Vordergrund und nicht die Teilhabe an der Gesellschaft mit ihrem wirtschaftlichen Risiko.

Abgesehen von der gewagten Annahme, dass bereits die abstrakte Gefahr einer "Willkürherrschaft" des Mehrheitsgesellschafters den Tatbestand der Sittenwidrigkeit erfüllt, leuchtet auch das Kriterium "Teilhabe oder Vergütungsbestandteil" nicht ein. Denn es bleibt offen, warum ausgerechnet der Vergütungscharakter die Hinauskündigung legitimieren soll. Schließlich wäre eine erfolgsabhängige Vergütung ja auch ohne Beteiligung an der Gesellschaft möglich. Und ist ein Gesellschafter mit nur geringem wirtschaftlichen Risiko (oder gänzlich ohne ein solches) weniger schutzwürdig als ein solcher mit vollem wirtschaftlichen Risiko?

Investor und Geschäftsführer haben letztlich ganz andere Interessen, als sie der Bundesgerichtshof zugrunde legt, wenn er Hinauskündigungsklauseln als sittenwidrig einstuft. Die Beteiligung des Managements ist von Anfang an zeitlich begrenzt angelegt, wie auch der Investor selbst nur auf Zeit beteiligt ist. Dem Management ist von Beginn an klar, dass beim angestrebten Exit des Investors durch Verkauf oder Börsengang ohnehin alle Geschäftsanteile zur Verfügung gestellt werden. Für eine Hinauskündigungsklausel spricht nicht nur die Bindung des Managements, sondern auch die Wahrung der Beteiligungsverhältnisse. Mit der Call-Option ist beim Wechsel eines Geschäftsführers die Beteiligung des "Neuen" möglich, ohne dass sich die Gesellschafterstruktur grundlegend ändert.

Letztlich liegt es im Konstrukt einer Call-Option begründet, sie ausüben zu können, aber nicht zu müssen. Der Investor kann theoretisch auch entscheiden, dass ein ausscheidender Geschäftsführer beteiligt bleibt. Als wirksamer Anreiz zur Bindung des aktuellen Managements ist die Option jedoch ein wichtiges Instrument.

Der Autor ist Rechtsanwalt bei White & Case.

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