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Der Weg zur Arbeit Kürzer ist nicht immer besser

 ·  Die Politik diskutiert über die Pendlerpauschale, der Bundesfinanzhof hat gehandelt: Ein längerer, aber schnellerer Weg zur Arbeit kann jetzt einfacher von der Steuer abgesetzt werden.

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© dapd Manchmal ist die Landstraße schneller als die Autobahn, steuerlich geltend machen konnten Pendler das bislang selten.

Kurz Gas geben, drei Meter vorrücken, nächster Ampelstopp. Oder ein Dorf reiht sich ans andere, jedes mit speziellen Geschwindigkeitsbegrenzungen. Auf dem Weg zur Arbeit kann einem das schon den Nerv rauben. Eine Ausweichstrecke ist da Gold wert - selbst, wenn der Weg dann ein paar Kilometer länger ist. Allerdings war es bisher schwierig, die Entfernungspauschale für die längere Strecke in der Einkommensteuererklärung gegenüber dem Fiskus durchzusetzen. Umwege waren steuerlich nicht absetzbar.

Denn die Vorteile der weiteren Fahrt waren dem Fiskus bisher ziemlich egal. Er erkannte nur den kürzesten Weg zwischen der Wohnung und der regelmäßigen Arbeitsstätte an. Um ihn zu ermitteln, genügen ein paar Klicks im Routenplaner. Ausnahmen waren nur möglich, wenn der Umweg zu einer Zeitersparnis von mindestens 20 Minuten führte. Wer einen längeren Arbeitsweg geltend machen wollte, hatte eine Hürde zu überwinden.

Zur Freude der Steuerpflichtigen hat der Bundesfinanzhof (BFH) diese Anforderungen nun gekippt. Nach seiner neuen Sichtweise ist die starre Vorgabe von mindestens 20 Minuten Zeitersparnis obsolet (BFH-Urteile vom 16. November .2011, VI R 19/11 und VI R 46/10).

Vielmehr muss das Finanzamt auch andere Umstände akzeptieren, die einen längeren Weg zur Arbeit rechtfertigen. Exemplarisch nennen die obersten Bundesrichter die Streckenführung oder die Schaltung von Ampeln. Erweist sich beispielsweise eine gut ausgebaute Umgehungsstraße als offensichtlich verkehrsgünstiger, ist der Umweg nach Meinung der obersten BFH-Richter künftig auch dann anzuerkennen, wenn er nur eine geringe Zeitersparnis bringt.

Damit eröffnet der BFH die Möglichkeit, die Entfernungspauschale auch für einen tatsächlich gefahrenen längeren Weg steuerlich geltend zu machen. Aber eben nur, wenn der längere Weg tatsächlich genutzt wird - wie die Richter ausdrücklich hervorheben. In diesem Fall kann der Steuerpflichtige gegenüber dem Fiskus darlegen, dass sein Weg der offensichtlich verkehrsgünstigere ist. Hilfestellung können auch hier die Routenplaner geben - sie können neben der kürzesten auch die schnellste Route berechnen. Die kleine Mühe kann sich rechnen. Denn pro Entfernungskilometer und Arbeitstag setzt der Fiskus 0,30 Euro an. Bei einem Umweg von 15 km pro Strecke ergibt das bei 230 Arbeitstagen immerhin einen um 1035 Euro erhöhten Werbungskostenabzug.

Tipp: Wer gerade seine Einkommensteuererklärung für 2011 erstellt, sollte bei der Entfernungspauschale seinen tatsächlich genutzten und offenkundig verkehrsgünstigeren Weg zur Arbeit ansetzen. Ist der Einkommensteuerbescheid bereits in der Post, kann der Steuerpflichtige innerhalb eines Monats nach Erhalt Einspruch einlegen, um von dem günstigen Richterspruch zu profitieren. Für „alte“ Jahre gilt das ebenfalls, sofern der Steuerbescheid noch änderbar ist.

Der Autor ist Steuerberater und Partner der Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.

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