04.03.2009 · Die deutschen Juristen kämpfen um globale Märkte. Mit Werbung allein ist das nicht getan. Inhalte und Methoden der Juristenausbildung müssen internationaler werden, argumentieren die Gastautoren Peter Rawert und Markus Baumanns.
Von Peter Rawert und Markus BaumannsDie Aufmachung wirkt beinahe martialisch: Der menschenleere und wie für eine Militärparade präparierte Pariser Platz. Das kraftstrotzende Brandenburger Tor. Und über allem die geflügelte Siegesgöttin, die mit zum Himmel gereckter Standarte von schnaubenden Pferden gezogen in die Schlacht geht. „Law - Made in Germany“ heißt der in güldenen Lettern gedruckte Titel der Broschüre – gemeinsam herausgegeben von deutschen Anwalt-, Notar- und Richterorganisationen sowie versehen mit einem quasi amtlichen Vorwort der Bundesjustizministerin.
Und tatsächlich: Was da mit imperialem Gestus, auf Hochglanzpapier, in üppiger Auflage und überdies bilingual deutsch-englisch daherkommt, ist eine Kampfschrift. „Das deutsche Recht hat an Boden verloren“, klagt Hartmut Kilger, der Präsident des Deutschen Anwaltvereins, und präsentiert das Pamphlet als Antwort auf eine vergleichbare Attacke, die zuvor die englische Law Society mit dem Segen des leibhaftigen Lordkanzlers geritten hatte. Es geht um Anteile auf dem globalen Rechtsberatungsmarkt. Volker Triebel, Düsseldorfer Anwalt mit Common Law-Ausbildung, bringt es auf den Punkt: „Kämpfte Rudolf von Jhering im 19. Jahrhundert noch um das Recht als Ordnungsinstrument, geht der Kampf heute um das anwendbare Recht.“ Je häufiger Verträge nach den Regeln bestimmter Staaten abgeschlossen würden, desto größer sei der Profit für die Juristen dieser Länder.
Beamtenrecht steht hoch im Kurs
Natürlich besteht kein Zweifel, dass Recht zuvörderst territorial verwurzelt ist. Ein Vertrag über den Erwerb eines Einfamilienhauses sieht hierzulande anders aus als in England oder gar Neuseeland. Ähnliches gilt für die typischen Geschäfte des täglichen Lebens, Wohnungsmiete, Möbelkauf oder Arbeitsvertrag. Das heimische Terrain des braven Praktikers ist also weder hüben noch drüben von ausländischer Konkurrenz bedroht. Ganz anders hingegen der globale Markt. Wo Waren-, Dienstleistungs- und Finanzverkehr zur juristischen Regelung grenzüberschreitender Sachverhalte zwingen, sind deutsche Juristen in der Defensive. Dies gilt zumindest gegenüber englischen und amerikanischen Großkanzleien, die mit selbstbewusstem Rechtsverständnis und „24/7-Service“ Dienstleistungen anbieten, mit denen sie schon wegen des Sprachvorteils einen Wettbewerbsvorteil haben. Sprachliche Dominanz ist eine subtile Form des juristischen Diktats.
Allerdings grenzt es an Naivität, diesem Befund durch eine „Law Made Simple“-Broschüre begegnen zu wollen. Allein von nationalen Maßstäben ausgehend zwischen vermeintlich guten und schlechten Rechtssystemen zu differenzieren – hier das sichere Kodifikationsrecht der kontinentaleuropäischen Aufklärung, dort das archaische Case-Law der Angelsachsen – ist wenig hilfreich. Immerhin ist es in der Gestaltungspraxis längst gang und gäbe, an die Stelle des vermeintlich „richtigen“ Rechts Parteivereinbarungen zu setzen, die bis in alle filigrane Einzelheiten und wie Gesetze ausgearbeitet sind. Zumeist verbunden mit Schiedsabreden sollen sie den Rückgriff auf nationale Rechtsordnungen und die mit ihnen für die jeweils andere Partei verbundenen tatsächlichen oder befürchteten Nachteile so weit wie möglich vermeiden und dadurch unnötigen Streit verhindern. Deutsches, englisches, spanisches Recht? Die Frage ist zweitrangig. Es geht um die Schaffung eines transsystemischen „lex contractus“, das den zu regelnden Sachverhalt und denkbare Leistungsstörungen möglichst abschließend und kohärent erfasst. Die „Wahl des Gerichtsstandorts“ ist nur die Reißleine einer Praxis, die von singulären Konventionen wie dem UN-Kaufrecht abgesehen kein global akzeptiertes Wirtschaftsprivatrecht kennt. Der Rückgriff auf nationale Regelungen bleibt stets nur ultima ratio.
Unbestritten ist freilich, dass auch die transsystemische Praxis heute durch den Stil anglo-amerikanischer „Entwurfsprinzipien“ dominiert wird. Angst muss diese Feststellung indes nur jenen machen, die sich dem Verständnis anderer Rechtssysteme verschließen und, statt auf die Arbeit an wirklich internationalen Lösungen zu setzen, wohlfeil über unverständliche Formulierungen, ungebührliche Längen und vermeidbare Kosten klagen.
Zu lange ist hierzulande versäumt worden, Juristen auf Rechtsanwendung mit Auslandberührung vorzubereiten. Noch immer kann man in Deutschland Rechtswissenschaften studieren, ohne mit anderen Rechtsordnungen in Berührung zu kommen. Selbst die Einführung der so genannten Schwerpunktbereiche und Schlüsselqualifikationen in der juristischen Ausbildung hat daran wenig geändert. Zwar sollen sie nach dem Willen des Gesetzgebers der Vertiefung von Pflichtfächern sowie der „Vermittlung interdisziplinärer und internationaler Bezüge des Rechts“ dienen. Nicht jeder Schwerpunkt enthält jedoch eine nennenswerte internationale Komponente. Und selbst wenn: Zumeist bleibt sie auf das Europarecht beschränkt. Hinzu kommt, dass im Pflichtprogramm der Juristenausbildung die Rechtsvergleichung keine Rolle spielt. Kaum ein junger Jurist ist mit ihren Methoden vertraut. Fremdsprachige Veranstaltungen sind die große Ausnahme in den Hörsälen. Stattdessen wird Beamtenrecht und Strafzumessung unterrichtet – sicherlich wichtig, aber leider nur für Wenige.
Immerhin deutet sich eine Trendwende an. Zunehmend sind juristische Fakultäten auch hierzulande bemüht, ihre Ausbildungsgänge stärker zu internationalisieren. Neben Aufbaustudiengängen, die sich speziell an Studierende fremder Rechtsordnungen richten, bieten einzelne deutsche einzelne Hochschulen in das Grundstudium integrierte Austauschprogramme an. Innerhalb Europas sind die bekanntesten mit den Namen „Erasmus“ und „Sokrates“ verbunden. Überdies beteiligen sich deutsche Fachbereiche neuerdings verstärkt an internationalen Verbünden wie der European Law Faculties Association (ELFA),weltweiten Verbünden wie der International Association of Law Schools (IALS) oder der Association of Transnational Law Schools (ATLAS). Ziel dieser Zusammenschlüsse ist die Entwicklung gemeinsamer Ausbildungsphasen, Forschungsprojekte oder Lehrpläne. All das geschieht jedoch ausschließlich auf freiwilliger Basis. Weder für Studierende noch für Lehrende ist der Blick über den Tellerrand Pflicht.
Die Fähigkeit zur Navigation
Gradmesser für die Wirksamkeit von Initiativen zur Internationalisierung der Juristenausbildung ist allerdings weniger ihr Ob als vielmehr das Wie. Welche Inhalte liegen ihnen zugrunde? Mit welchen Methoden arbeiten sie? Eine rein positivistische Bestandsaufnahme oder die noch immer beliebte aber beziehungslose Gegenüberstellung unterschiedlicher Rechtsordnungen in schmalen Dissertationen reichen nicht aus. Echte Rechtsvergleichung setzt die Regelungen verschiedener Jurisdiktionen durch übergeordnete Probleme in Bezug. „Sie vergleicht nicht, sondern verzahnt“, wie es Katharina Pistor ausdrückt.
In ihrem Kurs „Lawyering Across Multipe Legal Orders“ (LAMLO) behandelt die in Deutschland ausgebildete Professorin der Columbia Law School in New York Fälle mit Berührung zu verschiedenen Rechtsordnungen. Lernziel ist es, sicher auch durch unbekannte Rechtsgebiete zu navigieren. Dabei geht es nicht darum, Detailwissen zu Spezialfragen zu vermitteln. Die Studierenden sollen vielmehr Verständnis für Unterschiede und Gemeinsamkeiten verschiedener Rechtssysteme entwickeln, um auf diese Weise zu übergreifenden Lösungen zu gelangen. Transsystemisch arbeitende Juristen ersetzen nationale Experten nicht. Sie verbinden vielmehr deren Arbeit. Es ist nicht verwunderlich, dass die grenzüberschreitende Vertragsgestaltung im Mittelpunkt von LAMLO steht.
Methodisch ähnlich ist ein Programm aufgebaut, dass die amerikanische Cornell Law School, die deutsche Bucerius Law School und die chinesische Kenneth Wang School of Law in Suzhou anbieten. Studierende aus verschiedenen Jurisdiktionen bzw. Rechtsfamilien simulieren den Fall der Fusion einer amerikanischen und einer deutschen Gesellschaft mit einem chinesischen Partner. Kontroverse Fragen werden in Teams von Juristen unterschiedlicher Herkunft gemeinsam beantwortet. Die das heimische Systemdenken relativierende Begegnung mit anderen Jurisdiktionen wird von den Teilnehmern durchweg als eine für den eigenen Zugang zum Thema Rechtskultur prägende Erfahrung gewürdigt.
Bei alle dem ist unbestritten, dass profunde Kenntnis des eigenen Rechts auch künftig weiter die Grundlage jeder Juristenausbildung darstellen muss. Aber gerade das deutsche Recht mit seinem System- und Institutionendenken bietet ideale Voraussetzungen für rechtsvergleichendes Arbeiten in Theorie und Praxis. Die mit der Vereinheitlichung der europäischen Studienstrukturen unweigerlich einhergehende Ablösung von starren Vorgaben für juristische Prüfungen sollten folglich dazu genutzt werden, fremdsprachliche Lehrveranstaltungen über andere Rechtssysteme verbindlich in das Curriculum zu integrieren. Überdies wäre darüber nachzudenken, einen qualifizierenden Auslandsaufenthalt bereits während des Grundstudiums zum verpflichtenden Bestandteil der Juristenausbildung zu machen. In den dogmatischen, methodischen und philosophischen Grundlagen des Rechts sowie im Systemvergleich geschulte Juristen sind das eigentliche Potential unserer Rechtsordnung im globalen Wettbewerb. Einen Streitwagen brauchen sie nicht, um sich im „Kampf ums Recht“ durchzusetzen. Gefragt sind intelligente Strategien.