48 Stunden in der Woche, durchschnittlich acht Stunden am Tag, mehr als zehn Stunden dürfen es gar nicht werden, zwischen den Arbeitstagen eine ununterbrochene Ruhephase von elf Stunden und am Sonntag nur ausnahmsweise - das sind die Grenzen, die das deutsche Arbeitzeitgesetz vorgibt. Wer jetzt nachrechnet und sich erstaunt am Kopf kratzt, der liegt offensichtlich öfter darüber - und ist nicht allein. „Gegen das Arbeitszeitgesetz wird in Deutschland inzwischen reihenweise verstoßen“, sagt der Münchner Arbeitsrechtler Marcel Grobys, der Unternehmen und Betriebsräte berät. Das hat selbst Bundesarbeitsministerin Ursula von der Leyen auf den Plan gerufen, die Arbeitgeber ermahnte, die geltenden Vorschriften zu beachten. In Zeiten, in denen Kosten gekürzt und Personal eingespart werden müssen, verteilt sich immer mehr Arbeit auf immer weniger Schultern.
Hinzu kommen arbeitsrechtliche Grenzfälle wie Dienstreisen oder die permanente Erreichbarkeit über Smartphones. In internationalen Konzernen verschiebt sich die Kernarbeitszeit zudem oft in die amerikanische Zeitzone. Wird die Schmerzgrenze überschritten, können Arbeitnehmer - meist mit Hilfe ihres Betriebsrates - auf die Einhaltung der Gesetze pochen. Weigert sich der Arbeitgeber, können die regionalen Arbeitsschutzbehörden eingeschaltet werden. Dann muss das Unternehmen darlegen, wie es seiner Pflicht zur Einhaltung der Arbeitszeiten nachkommt. Sonst droht ein Bußgeld in Höhe von maximal 15.000 Euro - je Tag und Arbeitnehmer.
Conference Call zu später Stunde
Wenn die junge Kommunikationsberaterin gefragt wird, was sie an ihrem Arbeitgeber so schätzt, kommt es wie aus der Pistole geschossen: „die Internationalität“. Sie arbeitet in einem amerikanischen Unternehmen, Firmensprache ist selbstverständlich Englisch, der Austausch mit den Kollegen in New York und Washington funktioniert reibungslos. Wenn nur die vielen Conference Calls nicht wären - meist natürlich zu Zeiten, die den Kollegen in Übersee in den Kram passen. An der amerikanischen Ostküste steht keiner früher auf, nur damit die deutsche Kollegin mit ihrem zeitlichen Vorsprung von sechs Stunden rechtzeitig in den Feierabend gehen kann. Ganz im Gegenteil: Die größten Probleme tauchen pünktlich am Freitagnachmittag auf, kurz bevor das Wochenende naht. In Frankfurt ist der Schreibtisch schon aufgeräumt, dann kommt die Nachfrage: Kurze telefonische Abstimmung um halb drei ist doch kein Problem? Natürlich amerikanischer Zeit.
Arbeitsrechtlich wird das zum Problem, wenn sich damit die Erwartung verbindet, dass die Kollegin die Zeit bis zum Beginn des Conference Calls um 20.30 Uhr mit Arbeit verbringt und das Besprochene auch noch zeitnah umsetzt. Für Führungskräfte gelten diese Grenzen zwar nicht, aber so weit hat sie es noch nicht geschafft, was sich auch auf dem Gehaltszettel bemerkbar macht. Damit ist der Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz programmiert, denn nach zehn Stunden sollte endgültig Schluss sein. Die Lösung könnte gleichzeitig ein Kompromiss sein, der beiden Seiten dient: Tasche packen, ab ins Wochenende und am Abend von zu Hause aus in den Conference Call einwählen. Auch wenn der Schreibtischstuhl dann mit dem Sofa vertauscht wird - normale Arbeitszeit ist das natürlich trotzdem.
Smartphone für alle Fälle
Am Anfang ist die Begeisterung meist groß: So ein iPhone oder Blackberry ist schon schick, im Freundeskreis lässt sich damit oft noch punkten - und wenn nicht, ist es allerhöchste Zeit, dass man sich endlich eins anschafft. Umso besser, wenn der Arbeitgeber eins spendiert - und dann auch noch die private Nutzung gestattet. Bemerkenswert, wie viel Zeit man damit verplempern kann. Plötzlich werden E-Mails geschrieben, die vorher nie das Licht der Welt erblickt hätten: „Interessanter Aspekt. Bin grad unterwegs. Melde mich später.“ Erkenntnisgewinn gleich null. Hauptsache, der Chef ist beruhigt. Und fühlt sich ernst genommen.
Doch auch solche Beruhigungspillen kosten Zeit - die einem keiner vergütet. Denn die wenigsten Unternehmen ordnen ausdrücklich an, rund um die Uhr erreichbar zu sein. In einem solchen Fall ist nämlich klar, wenn es tarifliche oder betriebliche Vereinbarungen gibt, wie eine solche Rufbereitschaft zu vergüten ist. Und auf diese Sonderbezahlung kann ein Mitarbeiter nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch pochen (Az.: 6 AZR 900/98). Viel problematischer ist dagegen der Standardfall: Der Chef legt das Smartphone auf den Tisch und sagt: „Ich melde mich.“ Wenn dann eine wichtige E-Mail nicht beantwortet wird, gibt es Ärger.
Spätestens nach einem solchen Eklat sollten Mitarbeiter in die Offensive gehen und den Chef um eine ausdrückliche Regelung bitten - die sich natürlich an den Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes orientieren muss. Und die ununterbrochene Ruhephase von elf Stunden gilt auch für die Rufbereitschaft. Wer übrigens während dieser Rufbereitschaft einen geschäftlichen Anruf entgegennimmt oder eine E-Mail tippt, leistet Arbeit.
Arztbesuch nach Dienstschluss
Das sind Situationen, die niemand braucht: Mitten in der Kantine fällt dem schwungvollen Bankmitarbeiter beim Biss auf das Körnerbrötchen die Plombe heraus. Glück im Unglück: Dieses peinliche Malheur ist ihm wenigstens nicht beim wichtigen Geschäftsessen mit dem Kunden passiert. Die Schmerzen sind groß, doch der Zahnarzt zeigt Kooperationswillen und räumt einen Notfalltermin in einer halben Stunde ein. Dafür müssen einige Besprechungstermine geopfert werden, ein Kollege springt ein. In diesen Fällen regiert die Vernunft: Der Arbeitgeber muss das akzeptieren und den Arbeitnehmer für die Zeit des Arztbesuches freistellen (Paragraph 616 Satz 1 BGB). In vielen Tarifverträgen finden sich dazu detailliertere Regelungen.
Doch selbst wenn alle Plomben sitzen: Jeder Arbeitnehmer muss auch mal zum Arzt, doch leider scheint das nur wenigen Medizinern in den Sinn zu kommen. Nur selten kommt man in den Genuss einer umfangreichen Wurzelbehandlung um 20 Uhr. Grundsätzlich sind Beschäftigte jedoch verpflichtet, den Arzt ihres Vertrauens außerhalb der Arbeitzeiten zu Rate zu ziehen. Wenn das nicht gelingt, muss man unterscheiden: Wenn es eine notwendige Untersuchung ist, die der Arzt nur zu bestimmten Zeiten durchführt, ist der Arbeitnehmer bei Lohnfortzahlung freizustellen. Legt sich der Beschäftigte für eine unangenehme, aber rein freiwillige Zahnreinigung auf den Stuhl, muss er sich dafür jedoch freinehmen.
Dienstreise nach Rio
Dienst ist Dienst und Schnaps ist Schnaps“ - bei keiner beruflichen Tätigkeit gerät dieser hehre Grundsatz so sehr ins Wanken wie während einer Dienstreise. Heute Schanghai, morgen Miami, übermorgen Johannesburg, bei manchen Kollegen bekommt man den Eindruck, sie sind in Wahrheit im Auftrag der Reisebranche tätig. Wo die Arbeitzeit aufhört und der Spaß anfängt, ist nachts an der Hotelbar im intensiven Gespräch zwischen dem sportlichen Autoingenieur und der fröhlich plappernden Verkaufsassistentin nicht mehr genau zu ermitteln.
Deshalb ist auch die Beurteilung der Arbeitzeit schwierig. In vielen Unternehmen gibt es betriebliche Vereinbarungen darüber, wie dieser Arbeitseinsatz zu bewerten ist. Grundsätzlich gilt aber folgendes: Während Dienstreisen gilt das Arbeitszeitgesetz nur eingeschränkt. Schließlich sollen Arbeitnehmer damit vor „übermäßiger physischer und psychischer Arbeitsbelastung“ geschützt werden, und diese Gefahr sehen Arbeitsrechtler in diesem Fall nicht. Beim „gemütlichen“ Rumsitzen im ICE oder Flugzeug erbringt deshalb selbst der fähigste Arbeitnehmer keine Arbeitsleistung, finden Juristen. Da kann der neunstündige Flug nach Neu Delhi noch so langweilig sein - diese verplemperte Zeit gilt ebenso als Freizeit wie das endlose Warten vor den Sicherheitsschleusen, am indischen Einwanderungsschalter oder am Taxistand (Az.: BAG 9 AZR 519/05).
Anders ist es allerdings bei Außendienstmitarbeitern, die zum Reisen schon durch den Arbeitsvertrag verpflichtet sind. Oder wenn der dominante Chef seinem Mitarbeiter einen Stapel Geschäftsberichte mit ins Handgepäck gibt mit der ausdrücklichen Anweisung, diese bis zur Ankunft durchzuarbeiten. Dienst bleibt schließlich Dienst, auch in 9000 Meter Höhe.
Eindeutig Arbeitszeit ist dann natürlich die Besprechung, für die der Ingenieur überhaupt nach Rio geflogen ist. Auch der Kongress oder die Werksbesichtigung gehören dazu. Müssen dann jedoch an der Hotelbar um 2 Uhr nachts noch delikate Details mit der Verkaufsassistentin vertieft werden, kann sich der verkaterte Mitarbeiter am nächsten Morgen leider nicht auf seine elf Stunden ununterbrochene Ruhezeit berufen. Die hat er nämlich schon hinter sich, auch wenn er sich nicht so fühlt.
Gilt auch für Social Media
Oliver Nickels (bluebait)
- 03.07.2012, 15:21 Uhr
