10.11.2011 · Banken müssen in der Kundenberatung ihre Interessen hintanstellen. Das scheint jedoch oft nicht der Fall zu sein; Verbraucherschützer berichten über viele Beschwerden.
Von Joachim JahnDer Bundestag wird nicht müde, Geldanleger immer stärker zu schützen. Im Februar beschlossen die Volksvertreter unter anderem, dass Anlageberater sich in einer zentralen Datenbank registrieren lassen müssen, damit die Bankaufsicht Kundenbeschwerden besser nachgehen kann. Vorgeschrieben sind seither auch „Beipackzettel“, damit Investoren wissen, welche Risiken sie beim Kauf von Finanzprodukten eingehen. Und im Oktober legte das Parlament noch einmal nach: Nun wird auch der „graue Kapitalmarkt“ strenger überwacht - Finanzanlagen, die wie Anteile an geschlossenen Immobilienfonds nicht in handelbaren Wertpapieren verbrieft sind.
Doch all das reicht den Verbraucherschützern noch nicht: Das Misstrauen gegenüber den Anlageberatern sitzt weiterhin tief. „Beschwerden über mangelhafte Kundenberatungen gehören noch immer zu den Top-Themen in der Verbraucherberatung“, sagte kürzlich Gerd Billen, der Vorsitzende des Bundesverbands der Verbraucherzentralen. Und ausgerechnet die Dienstleistungsgewerkschaft Verdi, die auch die Interessen der Angestellten von Banken und Sparkassen vertritt, fordert noch strengere Regelungen. „Die Bundesregierung muss hier dringend nachbessern“, verlangte ihr Bundesvorstandsmitglied Uwe Foullong. Wie bei Banken und Sparkassen müssten auch die Finanzvermittler durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) und nicht durch die fachfremden Gewerbeaufsichtsämter geprüft werden. Nicht nachvollziehbar sei, meint Foullong zudem, dass an die Mindestqualifikation der Finanzvermittler geringere Anforderungen gestellt würden als an die Bankberater.
Doch auch denen gegenüber zeigt sich die Gewerkschaft skeptisch - wenngleich es aus ihrer Sicht die Arbeitgeber sind, die an den Missständen die Schuld trügen. Bei Fehlberatungen müssten künftig die Verantwortlichen in den Führungsetagen zur Rechenschaft gezogen werden, sagt Arbeitnehmervertreter Foullong: „Der massive Vertriebsdruck schadet Kunden und Beratern gleichermaßen.“ Denn nach wie vor sei der provisionsorientierte Verkauf der Regelfall. Interne Vertriebsvorgaben führen nach seiner Ansicht dazu, dass Verbrauchern meist solche Produkte angepriesen werden, die die höchste Provision versprechen. Auch unnötige und sich immer wiederholende Empfehlungen zur Portfolio-Umschichtung seien die Folge enger Vertriebsvorgaben; bei diesem „Churning“ werde viel Geld für Bankgebühren verbrannt. „Auf diese Weise verlieren Anleger jährlich Milliardenbeträge“, warnten Foullong und Billen sogar in einem gemeinsamen Aufruf an die Politik. Wiederholt hätten sich selbst Bankberater über unzumutbare Arbeitsbedingungen beklagt, die eine hohe Beratungsqualität verhinderten und einen „Verkauf auf Teufel komm raus“ erzwängen.
Doch darf ein Kapitalanleger überhaupt erwarten, dass ein Verkäufer ihn ordentlich berät? Von einem Teppichhändler würde auch niemand erwarten, dass er bei seinen Ratschlägen vor allem das Interesse seines Kunden an einem möglichst guten und günstigen Fußbodenbelag im Auge hat. Bei Beratern, die für Banken und Sparkassen arbeiten, sieht die Rechtslage allerdings anders aus. Sie müssen stets „anlage- und anlegergerechte“ Empfehlungen abgeben, meinen die Gerichte. Den Grundstein hierfür hat der Bundesgerichtshof im Jahr 1993 mit seinem „Bond-Urteil“ gelegt, auf das Anliegeranwälte sich seither berufen können. Der Gesetzgeber in Berlin und Brüssel hat mittlerweile ähnliche Regeln aufgestellt, die allerdings bislang vor allem das Aufsichtsrecht betreffen - und damit nicht den Kunden direkt etwas nützen, sondern den Behörden Eingriffsrechte und Maßstäbe für ihre Kontrollen geben.
„Der Anlageberatungsvertrag ist ein Vertrag der Fremdinteressenwahrung“, erklärt Marc-Philippe Weller, Juraprofessor an der Universität Freiburg. Bei einem Kaufvertrag dürfe ein Verkäufer seine Interessen verfolgen, sagt Weller. Auf die fremden Interessen des Käufers brauche er dann normalerweise keine Rücksicht zu nehmen. Dagegen müsse ein Anlageberater seine eigenen Interessen hintanstellen. Als Faustregel gilt nach Angaben von Weller: „Die Anlage muss zum Kunden passen.“ Deshalb müsse sich ein Berater zunächst nach dessen Verhältnissen erkundigen. Wissensstand und Anlageerfahrung gehörten ebenso dazu wie seine finanzielle Lage, seine Anlageziele und - nicht zuletzt - seine Risikobereitschaft. Diese Maxime der anlegergerechten Beratung werde um die der objektgerechten Beratung ergänzt, erläutert der Freiburger Bankrechtler weiter. „In Bezug auf das Anlageobjekt hat sich die Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können“, zitiert Weller den Bundesgerichtshof. Die Ratschläge müssten „richtig und sorgfältig“ sein - und „dabei für den Kunden verständlich und vollständig sein“, so die Karlsruher Richter. Wie ernst sie das nehmen, demonstrierten sie im vergangenen März wieder: Sie verurteilten die Deutsche Bank zu Schadensersatz, weil diese einem Mittelständler komplizierte Zinswetten verkauft hatte.
Besonders streng sind die Vorgaben, die die Bundesrichter wiederholt für die Aufdeckung von Provisionen aufgestellt haben; eine Bezahlung also, die die Bankberater selbst für die Vermittlung von Produkten bekommen. Solche Rückvergütungen, auch Kick-Backs genannt, müssen im Regelfall aufgedeckt werden, sonst können Kunden noch nach Jahren Entschädigung verlangen. Wo genau die Grenze verläuft, ist aber oft noch unklar. So hat der Bundesgerichtshof selbst manche Bankjuristen überrascht, als er in den ersten beiden Pilotverfahren zu den Lehman-Zertifikaten die Kläger abblitzen ließ. Die Hamburger Sparkasse habe die Käufer der mittlerweile praktisch wertlosen Papiere nicht auch noch darüber belehren müssen, dass sie selbst für den Vertrieb einen Rabatt von der inzwischen insolventen Investmentbank erhalten habe.
"Gesetzlicher Schutz" macht die Menschen klein und schwach
Alex Zunker (zunker)
- 20.11.2011, 11:15 Uhr
Joachim Jahn Jahrgang 1959, Redakteur der Wirtschaft in Berlin, zuständig für „Recht und Steuern“.
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