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Ein Spion als Ehepartner? Der Feind in meinem Bett

17.11.2011 ·  Wo die Liebe hinfällt - Arbeitgeber hätten da gern ein Mitspracherecht. Wenn Mitarbeiter Konkurrenten oder Angehörige unsicherer Staaten lieben, geht das auch den Chef etwas an.

Von Caroline Freisfeld
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© Cinetext Bildarchiv Der Feind in meinem Bett: Schon vor 20 Jahren ein Thema für Hollywood

Eine regelrechte Schelte hat sich das Unternehmen von der Richterin abgeholt. „Sittenwidrig“ sei die Kündigung gewesen, die dem Mitarbeiter gegenüber ausgesprochen worden war. So ein Urteil schmerzt. Dabei hatte der betroffene Ingenieur doch nur geheiratet, was ihn allerdings in den Augen seiner Vorgesetzten zum Sicherheitsrisiko machte. Die Angetraute ist Chinesin und das Unternehmen ein Zulieferer der Bundeswehr für Luftfahrttechnik aus Schleswig-Holstein. Der Fall wirft die Frage auf, wie sehr einen Arbeitgeber das Privatleben der Mitarbeiter angeht. Was darf als Gefahr empfunden werden, was gehört eher in die Kategorie Verfolgungswahn?

„Natürlich hat unsere Mandantin dem Mitarbeiter nicht gekündigt, weil seine Ehefrau Chinesin ist“, sagt Martin Nebeling, der Anwalt des Arbeitgebers. Der Düsseldorfer Arbeitsrechtsexperte von der Kanzlei Bird & Bird ist verärgert darüber, wie in der Presse über den Fall berichtet wurde. Oft fiel das Wort „Industriespionage“ und hörte sich im Zusammenhang so an, als würde der Arbeitgeber die Chinesin verdächtigen. „Das ist aber Unsinn. Die Befürchtung des Unternehmens ging dahin, dass die Frau in China gekidnappt werden könnte, um den Mitarbeiter zur Preisgabe von sensiblen Informationen zu erpressen. Das Problem war also nicht der Umstand, dass die Ehefrau Chinesin ist, sondern dass sie sich in China aufhielt“, sagt Nebeling.

Arbeitgeber befinden sich in einer misslichen Lage. Sie dürfen nicht einfach aufgrund von Vorurteilen Mitarbeiter ungleich behandeln, sonst drohen sie wegen Diskriminierung an den Pranger gestellt zu werden. Andererseits müssen sie ihre Geschäftsinteressen schützen und an die Kunden denken. In dem Fall des Militärzulieferers habe es Signale gegeben, dass die Bundeswehr den Ingenieur als Risiko einstufte und die Auftragserteilung überdacht habe, heißt es. Aber wie viel Hysterie ist bei der Einschätzung von Gefahren erlaubt? „Wenn bestimmte Umstände für das Unternehmen sehr relevant sind, kann der Arbeitgeber auch berechtigterweise eine Gefahr annehmen. Er muss ein nachweisbares Interesse haben, das vom Einzelfall abhängt. Dann sind auch Schutzmaßnahmen erlaubt, wie etwa eine verstärkte Kontrolle“, sagt Rechtsanwalt Martin Tschäge von Bird & Bird, der ebenfalls mit dem Fall des Ingenieurs und der chinesischen Ehefrau befasst war.

Gefahren aus dem Osten

Tatsache ist, dass China hierzulande oft mit Spionage in Verbindung gebracht wird. Da befindet sich das norddeutsche Unternehmen durchaus in namhafter Gesellschaft. Herbert Kurek, Leiter der Abteilung Spionageabwehr und Wirtschaftsschutz beim Bundesamt für Verfassungsschutz, sprach in dieser Woche vor Unternehmern und Juristen in Frankfurt über die Gefahren aus dem Osten. „Staaten investieren enorme Summen, um an unsere Forschungsergebnisse zu gelangen“, sagte er. Vor allem Nachrichtendienste aus Russland und besonders China seien aktiv. Das chinesische Staatssicherheitsministerium MSS verfüge über stolze 800.000 Mitarbeiter, die russischen Geheimdienste seien dagegen nur etwa 25.000 Mann stark. Vor allem die Cyber-Angriffe aus China hätten ein besorgniserregendes Ausmaß angenommen. Aber das Land setze auch auf konventionellere Mittel der Spionage, sagte der Spionjäger.

Um im Privatleben der Mitarbeiter ein Sicherheitsrisiko ausmachen zu können, muss der Arbeitgeber aber erst einmal über dieses Bescheid wissen. Die Informationsrechte des Arbeitgebers gehen weiter, als man in Zeiten der Datenschutzmanie denkt. „Es gibt zum Beispiel in vielen Unternehmen eine Mitteilungspflicht, wenn man im Urlaub in bestimmte Länder reist. Branchenspezifisch ist es sogar möglich, dass man sich die Reise vom Arbeitgeber genehmigen lassen muss“, sagt Rechtsanwalt Nebeling. Was der Arbeitnehmer wann mitzuteilen hat, ist oft in Sicherheitsrichtlinien geregelt, die Bestandteil des Arbeitsvertrages sind. Der Arbeitgeber sollte möglichst früh alle sicherheitsrelevanten Punkte abfragen.

Situation nach der Heirat neu bewerten

Schwierig wird es, wenn man Gefahren erst später höher einschätzt und sich dann gerne des Sicherheitsrisikos entledigen würde. Das zeigt das Urteil des Kieler Landesarbeitsgerichts, das - anders als noch die erste Instanz - die Entlassung des Ingenieurs für unwirksam erklärte (Az.: 3 Sa 95/11). Die Vorsitzende Richterin war entrüstet darüber, dass das Luftfahrtunternehmen schon länger von der Liebesbeziehung wusste. Denn zunächst war der Ingenieur für einige Jahre als Leiharbeiter in dem Unternehmen tätig. In dieser Zeit hatte er stets dem Sicherheitsbeauftragten gemeldet, wenn er zu seiner Freundin nach China reiste. Dann wurde der Mann dauerhaft übernommen, er heiratete kaum einen Monat später - und wurde entlassen. Aus Sicht der Richterin verstößt es gegen das „ethische Minimum“, mit einem Mitarbeiter so umzuspringen.

Die Arbeitgeberanwälte Nebeling und Tschäge verteidigen das Vorgehen: Die Situation durfte nach der Heirat neu bewertet werden, finden sie. „Eine Beziehung zu einer Frau, die man ein paar Mal im Jahr in China besucht, ist etwas anderes als eine Ehe. Plötzlich besteht eine familiäre Bindung, nicht nur zu der Frau, sondern auch zu ihrem acht Jahre alten Kind aus deren erster Ehe. Dadurch ist das Erpressungspotential enorm gestiegen“, sagt Nebeling. Er räumt aber ein, dass es grundsätzlich empfehlenswert sei, die wichtigsten Punkte möglichst frühzeitig abzuklären. Liegen sicherheitsrelevante Umstände vor, sollten Entscheidungen schnell getroffen werden, damit der Arbeitnehmer weiß, woran er ist. Um eine Sicherheitslücke zu schließen, kann der Arbeitgeber oft nur kündigen. Denn der Chef darf nicht vorschreiben, mit wem der Mitarbeiter verkehrt oder wie er sein Privatleben gestaltet, und schon gar nicht kann er die Befolgung solcher Vorgaben einklagen.

Bedenken auch bei einem Wettbewerber

Sicherheitsbedenken haben Arbeitgeber auch, wenn der Ehepartner eines Mitarbeiters bei einem Wettbewerber arbeitet. Dass das Bankerpaar sich über Geschäftsstrategien am Frühstückstisch austauscht oder das Journalistenpaar sich die Exklusivmeldungen per Sms steckt, sind Horrorszenarien für Unternehmer. Auch hier hält Arbeitsrechtler Nebeling eine Kündigung nicht für gänzlich ausgeschlossen, wenn die Interessen ganz erheblich kollidieren. „Als Arbeitgeber würde ich aber erstmal ganz genau darauf achten, wie sich der Mitarbeiter verhält.“ Kontrollen sind möglich, allerdings muss die Belegschaft vorher wissen, was kontrolliert wird, etwa dass E-Mails generell überprüft werden, dass Handys am Arbeitsplatz nicht erlaubt sind oder dass am Ende des Arbeitstags die Taschen kontrolliert werden. „Ganz wichtig ist, dass der Arbeitgeber alle gleich behandelt. Was gar nicht geht, ist, die Mitarbeiter in eine Kategorie A und eine Kategorie B zu teilen, und die einen kontrolliert man dann, die anderen aber nicht.“

Nicht nur in der freien Wirtschaft zieht so manche Liaison Probleme nach sich. Am höchsten deutschen Zivilgericht, dem Bundesgerichtshof (BGH), macht die Liebe einer Richterin zu einem angesehenen Gesellschaftsrechtsanwalt seit Monaten Schlagzeilen. Denn in ihrem Senat geht es zumeist um Aktien- oder GmbH-Recht, und ihre Urteile berühren auch die Geschäftsinteressen des Lebensgefährten. Das BGH-Präsidium versetzte die Richterin kurzerhand weg von ihrem Spezialgebiet, was ein Verwaltungsgericht wieder einkassierte: Die Güte der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Gesellschaftsrecht sei ohne die besonderen Fähigkeiten der Richterin in Gefahr. Wer der Richterin dennoch nicht so ganz trauen mag, kann es ja noch mal mit einem Befangenheitsantrag versuchen.

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