Als das EU-Parlament kürzlich in einem Beschluss über den "Status von Weblogs" sinnierte und die Frage, ob Blogger etwa Journalisten seien, da rauschte es recht laut im Bloggerwald: Die Internetautoren fürchteten Brüsseler Regulierungswut und gingen verbal auf die Barrikaden. Die Berichterstatterin und SPE-Abgeordnete Marianne Mikko rudert zurück: "Niemand ist daran interessiert, das Internet zu regulieren."
Tatsächlich empfinden viele das Bloggen schon jetzt als juristischen Spießrutenlauf: Die Urheberrechte von Künstlern wollen gewahrt, Markenrechte respektiert werden, und auch beim Impressum ist Sorgfalt gefragt. Und wenn endlich alles stimmt, gibt es noch die Leser, für deren Kommentare der Blogger ebenfalls geradestehen muss.
Achtung, Watchblogs!
Besondere Haftungsfallen lauern bei den sogenannten "Watchblogs". Auf diesen schauen die Autoren einem bestimmten Unternehmen auf die Finger. Schon bei der Namensgebung dieser Seiten ist Vorsicht geboten: So muss ausgeschlossen werden, dass das Watchblog für eine Seite des Unternehmens gehalten wird, entschied das Oberlandesgericht Hamburg (Az.: 3 W 110/07). Der Name des Unternehmens darf zudem nicht mit einem negativen Zusatz herabgewürdigt werden. Das ist schon der Fall, wenn sich ehemalige Mitarbeiter eines Unternehmens unter der Adresse "FirmaX-Aussteiger.de" mitteilen, wie das Gericht in einem anderen Fall urteilte (Az.: 3 U 65/04). Für zulässig erachtete die Schiedsstelle der Weltorganisation für geistiges Eigentum die Bezeichnung "FirmaXwatchblog". Zwar bestehe noch eine gewisse Verwechslungsgefahr, doch hätten auch die beklagten Blogger ein legitimes Interesse daran, den Namen zu verwenden.
Der bekannte "Bildblog", in dem Journalisten Ungereimtheiten in der "Bild"-Zeitung aufzeigen, wird vom Axel Springer Verlag offenbar toleriert. Zwar hat sich das Unternehmen vergeblich über Rügen des Bildblogs beim Deutschen Presserat beschwert. Doch wegen einer denkbaren Verletzung der Marke "Bild" hält man sich bisher bedeckt.
Ein oder anderer Einblick in ein Unternehmen
Auch eher private Blogs ermöglichen den einen oder anderen Einblick in ein Unternehmen, zumindest auf seine bloggenden Mitarbeiter. Für den Arbeitgeber ist diese Transparenz nicht immer wünschenswert, aber "eigentlich kann man in seiner Freizeit machen, was man will, solange keine Betriebsgeheimnisse verletzt werden", sagt Harald Schwamborn, Arbeitsrechtler in der Kanzlei Dr. Harten & Partner in Hamburg. "Allerdings bestehen darüber hinaus Treuepflichten gegenüber dem Arbeitgeber." Diese können etwa verletzt sein, wenn die eigene Meinung mit dem renommierten Arbeitgeber in Verbindung gebracht wird und auf diesen ein schlechtes Bild wirft. Wer sich allerdings negativ über den Arbeitgeber selbst äußert, kann sogar eine fristlose Kündigung riskieren. "Der Arbeitnehmer darf allenfalls dann mit betrieblichen Misständen über Blogs an die Öffentlichkeit tragen, wenn er vorher alle Möglichkeiten innerhalb des Unternehmens ausgeschöpft hat", erläutert Schwamborn.
Ein Risiko, das wohl jeden Blogger treffen kann, verbirgt sich hinter einer Alltäglichkeit des Internets: den Hyperlinks. "Ich distanziere mich hiermit ausdrücklich von allen Inhalten aller verlinkten Seitenadressen auf meiner Homepage" schreiben manche Betreiber von Websites noch immer in ihr Impressum. Doch dieser Satz ist "rechtlich an sich wertlos", urteilt Henning Krieg von der Kanzlei Bird & Bird. Wer glaubt, er könne Links auf rechtswidrige Inhalte schlicht "wegdistanzieren", der irrt: Er muss den Link entfernen. Selbst die Pressefreiheit ändert daran nichts. Diese Erfahrung musste auch Heise Online machen: Der Nachrichtendienst hatte die Seite eines Herstellers von Kopiersoftware verlinkt. Da die Software gegen das Urheberrechtsgesetz verstieß, durfte der Link nicht gesetzt werden, entschied das Oberlandesgericht München. "Im Zweifel sollte man lieber auf einen Link verzichten", resümiert Krieg.
Vom Bauchgefühl in die Irre geführt
Nicht nur durch Links beziehen sich Blogger auf fremde Inhalte. Fotos werden manchmal komplett von anderen Seiten - gern sozialen Netzwerken wie StudiVZ oder Xing - übernommen. Krieg beschreibt, wie sich viele Nutzer von ihrem Bauchgefühl in die Irre führen lassen: "Kaum einer weiß, dass wirklich jeder Schnappschuss durch das Urheberrechtsgesetz geschützt ist." Heute sollen manche Fotografen ihre Bilder gezielt auf Websites stellen, um auf diese Weise Rechtsverletzer anzuködern. Diese werden dann abgemahnt, der Rechteinhaber kassiert Schadensersatz - und der Anwalt das Honorar. Die Veröffentlichung von Inhalten im Internet ist kein Freifahrtschein. Ohne Erlaubnis darf nur in engen Ausnahmen Inhalt übernommen werden, etwa als Zitat.
Besonders persönliche Inhalte sind für Blogger interessant. Doch wenn Personen abgebildet werden und aus E-Mails zitiert wird, muss stets die Privatsphäre beachtet werden. Eine E-Mail ist mit einem geschlossenen Brief vergleichbar, entschied das Landgericht Köln vor kurzem (Az.: 28 O 157/08). "Besonders bei privaten E-Mails gilt: Finger weg!", warnt Carsten Ulbricht von der Stuttgarter Kanzlei Diem & Partner. Bei Geschäftsbriefen könnte eine Veröffentlichung dagegen zulässig sein. "Letztlich ist mit dem öffentlichen Interesse abzuwägen", so der Anwalt, "dabei hilft auch die Erfahrung eines Bloggers."
Sorgt der Blogger endlich für Diskussionen, steht er schon wieder vor einer Haftungsfalle: Viele Leser kommentieren - gerade nachts - dank Anonymität nicht gerade zimperlich. So hatte das Landgericht Hamburg den Medienjournalisten Stefan Niggemeier in einem berühmten Verfahren verurteilt, obwohl er den ruppigen Beitrag eines Lesers nur wenige Stunden nach Erscheinen gelöscht hatte. Zu spät, meinten die Hamburger Richter, denn Niggemeyer habe solche Kommentare geradezu provoziert. Wer also scharf formuliert, aber trotzdem auf Nummer Sicher gehen möchte, muss die Kommentare vorher prüfen.
Auch das noch: „Anbieterkennzeichnung“
Eine weitere ewige juristische Baustelle ist das Impressum eines Blogs. Kürzlich hat das Bundesjustizministerium dazu einen Leitfaden für Gewerbetreibende ins Internet gestellt - ohne freilich auf die Blogger einzugehen. Wer nicht rein privat schreibt, sollte eine "Anbieterkennzeichnung" nach § 5 des Telemediengesetzes führen, also vor allem Name und Anschrift angeben. Privat ist ein Blog möglicherweise schon dann nicht mehr, wenn auf ihm Werbung geschaltet wird. Außerdem muss der Anbieter die schnelle Kontaktaufnahme ermöglichen. Dafür reicht nicht allein eine Emailadresse, wie der Europäische Gerichtshof jetzt klar stellte (Az.: C-298/07). Darüber hinaus besteht für "journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote" die Pflicht nach § 55 des Rundfunkstaatsvertrages, einen Verantwortlichen anzugeben. Dort taucht also bereits jetzt die Frage nach dem Status der Blogger auf - und ob er wirklich ein Journalist ist.
Die Abmahnung - Hilfe bei der Einigung und Waffe der Abmahnanwälte
Das anwaltliche Anschreiben, die „Abmahnung“, macht den Blogger auf eine Rechtsverletzung aufmerksam. Eigentlich ist sie also etwas Gutes: Sie dient dazu, kosten- und zeitaufwendige Gerichtsverfahren zu vermeiden. Damit jedoch das Gerichtsverfahren wirklich überflüssig wird, muss eine rechtlich verbindliche Regelung getroffen werden. Deshalb ist einer Abmahnung eine Erklärung beigefügt, die der Verletzer unterschreiben soll (im Kanzleideutsch: „strafbewehrte Unterlassungserklärung“). Er verspricht damit, dass er weitere Rechtsverletzungen unterlässt und dass er anderenfalls eine Strafe zahlt.
Da die Erklärung vom Gegner vorgeschlagen wird, sollte sie nicht ohne weiteres unterschrieben werden. Sie ist häufig überzogen: Die Strafe ist zu hoch angesetzt und greift für zu viele Arten von Verstößen. Ein Beispiel: Ein Blogger wird abgemahnt, weil er ein Foto verwendet hat. Der Abmahnung liegt eine Erklärung bei, mit der sich der Blogger verpflichten soll, keine Fotos der abmahnenden Agentur zu verwenden. Er unterschreibt, hat jedoch vergessen, dass er früher noch andere Fotos der Agentur verwendet hatte, die immer noch abrufbar sind. Nun kann der Rechteinhaber die Vertragsstrafe - zum Beispiel 5000 Euro - für jedes Foto geltend machen. Stattdessen hätte es möglicherweise genügt, wenn der Blogger sich nur im Hinblick auf das einzelne Foto verpflichtet.
Da Anwälte an jeder Abmahnung verdienen, kommt es zu regelrechten Abmahnwellen. Sofern eine Abmahnung rechtswidrig erfolgt, kann der Abgemahnte dies seinerseits gerichtlich feststellen lassen. Das hat einen entscheidenden Vorteil: Man kann sich den Gerichtsstand aussuchen. Ignorieren sollte man nur offensichtlich unsinnige Abmahnungen. Sonst droht nämlich doch noch ein gerichtliches Verfahren.
