Pünktlich zum 30. Geburtstag setzt im öffentlichen Dienst der körperliche Verfall ein: Die Glieder werden müde, der Bleistift lässt sich kaum noch halten, das Büro-Radio nur noch schwer bedienen. Zeit also, den „Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts“ drastisch zu erhöhen: von 26 Tagen im Jahr auf 29. Der nächste Alterungsschub setzt dann mit dem 40. Geburtstag ein, der Jahresurlaub erhöht sich um einen weiteren Tag auf 30. Dann, plötzlich, ist alles vorbei. Mit 50, 55, 60 Jahren sind alle so fit wie ihre 40 Jahre alten Kollegen. Von zusätzlichem Erholungsbedarf keine Spur. Bis zur Rente begnügen sich alle mit der gleichen Zahl von Urlaubstagen, als hätte es nie eine Staffelung nach Alter gegeben.
Bis vor kurzem sah genau dies Paragraph 26 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) vor. Im August 2006 trat zwar das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Kraft, das Ungleichbehandlungen wegen des Alters ohne eine nachvollziehbare Rechtfertigung verbietet, doch Paragraph 26 TVöD blieb. Bis das Bundesarbeitsgericht jetzt entschied, dass die Regelung direkt und unverhohlen Mitarbeiter unter 40 Jahren diskriminiert. Für den Urlaubszuschlag ab 30 sahen die Erfurter Richter keinen nachvollziehbaren Grund, schon gar nicht den Schutz der Gesundheit.
Ein 30-Jähriger ist „offensichtlich kein älterer Beschäftigter“
Noch schlimmer: Sie sprachen den über 30-Jährigen schlicht das Recht ab, alt zu sein: „Ein Arbeitnehmer jedenfalls ab Vollendung des 31. Lebensjahres ist offensichtlich kein älterer Beschäftigter“, stellen sie in dem Urteil für alle diejenigen klar, die daran noch zweifelten. „Auch mit der Vollendung des 40. Lebensjahres hat ein Beschäftigter regelmäßig allenfalls die Mitte seines Erwerbsalters erreicht.“ Gerade dies zeige, dass die Tarifvertragsparteien mit der Regelung weder den Schutz der Gesundheit bezweckten noch einem gesteigerten Erholungsbedürfnis älterer Beschäftiger Rechnung tragen wollten. „Der Urlaub wurde vielmehr als Quasi-Gegenleistung für die Arbeitsleistung geregelt“, monierten die Richter. Die Differenzierung resultiere aus der überkommenen Auffassung, der Urlaub werde „verdient“.
Wenn Gewerkschaft und Arbeitgeber also ernsthaft den Schutz der Gesundheit verfolgen wollen, dann bitte schön nur für die wirklich älteren Beschäftigten über 50 oder 60 Jahren. Da das gerade nicht geschehen ist, verwarfen die Richter die Regelung als diskriminierend (Az.: 9 AZR 529/10). Im öffentlichen Dienst haben deshalb ab sofort alle Mitarbeiter Anspruch auf die gleiche Anzahl von Urlaubstagen, 30 Tage an der Zahl - bis zur Neuregelung, die im kommenden Jahr in Kraft treten wird. Denn im Antidiskriminierungsrecht findet immer eine „Angleichung nach oben“ statt: Im Zweifel bekommen alle von allem das meiste.
Das Urteil betrifft nicht nur den öffentlichen Dienst
Vor kurzem hat das Erfurter Bundesgericht die schriftliche Begründung seiner Grundsatzentscheidung veröffentlicht, und seitdem ist Arbeitsrechtlern klar, was ohnehin schon alle fürchteten: Das Urteil betrifft nicht nur den Öffentlichen Dienst, sondern alle Branchen aus der privaten Wirtschaft, die solche Altersstaffelungen nutzen, um ihre älteren Beschäftigten unabhängig von der Betriebszugehörigkeit entweder zu entlasten oder zu belohnen. Die Geister scheiden sich jedoch in der Frage, ob künftig eine Staffelung nach Alter beim Urlaub überhaupt noch möglich ist. Vorsichtige Arbeitsrechtler raten inzwischen gänzlich davon ab - oder allenfalls gemessen an der Betriebszugehörigkeit, womit dann auch noch eine gewisse Treue zum Unternehmen honoriert werden könne.
Aber selbst diejenigen, die Staffelungen für rechtmäßig halten, sind sich sicher: Ein Einstieg schon mit 40 Jahren dürfte überhaupt nicht mehr zu rechtfertigen sein. Der Berliner Arbeitsrechtler Benedikt Schmidt stellt die folgende Daumenregel auf: „40 Jahre sind klar unwirksam, 55 Jahre klar wirksam.“ Die Altersstufe von 50 Jahren sieht der Anwalt der Kanzlei Raue LLP dagegen in einem Graubereich. Wenn die Tarifvertragsparteien diese Grenze ziehen wollten, müssten sie einen gewissen Erklärungsaufwand betreiben. „Sie sollten dabei schon zu erkennen geben, dass sie sich bei dieser Grenze etwas gedacht haben“, sagt Schmidt.
Die Trägheit der Tradition
Nun ist das AGG schon sechs Jahre in Kraft, die Entscheidung für Kenner der Materie alles andere als eine Überraschung, und doch hatte sich in den vergangenen Jahren nur wenig getan: Der Einzelhandel hat seine Urlaubsregelung nach einer gerichtlichen Auseinandersetzung schon im vergangenen Jahr geändert - der Rest der Unternehmen scheint geschlafen zu haben. „Es ist eben schwierig, so tradierte Usancen aufzugeben“, formuliert der Arbeitsrechtler Thomas Thees von der Kanzlei Luther vorsichtig.
Die Trägheit der Tradition könnte nun ausgerechnet für die freien Berufe wie Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte oder Steuerberater heikel werden. Dort sind unter angestellten Beratern Altersstaffelungen ab 40 Jahren üblich - und zwar nicht in Tarifverträgen, sondern in den Arbeitsverträgen selbst, wie Thees berichtet. Das macht die rechtliche Lage erheblich unübersichtlicher. Um der neuen Anforderung gerecht zu werden, müssten die betroffenen Arbeitgeber nämlich jeden einzelnen Arbeitsvertrag ändern.
Die Aufregung unter Arbeitgebern ist groß
Seit dem Urteil ist die Aufregung unter Arbeitgebern deshalb groß. Die Kanzlei Luther hat schon mehrere Anfragen bekommen, wie man den Urlaubsanspruch künftig rechtskonform gestalten könnte. Auch auf Arbeitsrechtstagungen sind die Debatten rege, sobald das Gespräch auf das Urteil kommt. „Viele Arbeitgeber werden allerdings auf das ,Prinzip Hoffnung’ setzen“, vermutet Thees - und darauf bauen, dass so wenig Arbeitnehmer wie möglich von den neuen Urlaubsansprüchen erfahren. Wenn Arbeitgeber mauern, können Beschäftigte nur den Betriebsrat einschalten - oder selbst vor Gericht ziehen, um ihre Ansprüche geltend zu machen.
Gerade für große Unternehmen können die zusätzlichen freien Tage teuer werden. Müssen sie auf einem Schlag den Urlaubsanspruch ihrer jüngeren Mitarbeiter erhöhen, kann damit pro Person leicht ein Prozent der Arbeitsleistung verlorengehen. „Bei großen Unternehmen schlägt das richtig ins Kontor“, sagt Thees. Erleichterung verschafft da nur die gesetzliche Regelung, dass Urlaubsansprüche grundsätzlich am 31. März des darauffolgenden Kalenderjahrs verfallen. Sonst müssten viele Unternehmen große Rückstellungen bilden, um mögliche Nachforderungen abzufedern. Schwierig wird es allerdings für Unternehmen, die ihren Mitarbeitern abweichend davon erlauben, ihren Urlaub später noch zu verbraten - und sei es nur durch betriebliche Übung frei nach dem Motto: „Das haben wir schon immer so gemacht.“
Auf das Urteil dürften zudem all jene Arbeitgeber besorgt blicken, die sich in ihren Regelungen am TVöD und den Tarifverträgen der Länder angelehnt haben: zum Beispiel der öffentlich-rechtliche Rundfunk. Dort handeln die Gewerkschaft Verdi und der Deutsche Journalisten-Verband (DJV) neue Regelungen aus, für den Bayerischen Rundfunk hat die Gewerkschaft schon einen einheitlichen Urlaubsanspruch von 31 Tagen aushandeln können.
Auch im Manteltarifvertrag der Tageszeitungsredakteure findet sich eine Staffelung, die schon mit dem 40. Lebensjahr beginnt und immerhin mit dem Hinweis auf die Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit begründet wird. Arbeitsrechtler Schmidt findet nicht, dass dies eine Staffelung mit 40 Jahren rechtfertigen könnte, doch Verdi und der DJV halten die derzeitige Regelung weiterhin für sinnvoll. „Wir gehen davon aus, dass diese Lösung sachgerecht ist“, sagt der Verdi-Tarifbeauftragte für Medien, Matthias von Fintel, und pocht auf das Recht der Tarifvertragsparteien: „Wir legen Wert darauf, tarifautonom bestimmte Ziele festzulegen.“
Die Schwerindustrie hält es ganz anders
Allerdings räumt er ein, dass zumindest an der Begründung für die Staffelung in der nächsten Verhandlungsrunde noch einmal gefeilt werden müsste. Auch im öffentlichen Dienst mag man sich von der einst als soziale Errungenschaft gepriesenen Unterscheidung zwischen „jung“ und „nicht mehr so jung“ nicht so richtig trennen. Dort haben die Tarifvertragsparteien für das nächste Jahr eine Neuregelung getroffen, wonach alle Mitarbeiter 29 Tage Urlaub erhalten und erst mit 55 Jahren einen Urlaubstag mehr.
Ganz anders hält es übrigens ausgerechnet die Schwerindustrie, Hoheitsbereich der IG Metall und wegen des starken Körpereinsatzes eigentlich noch am ehesten prädestiniert für eine ordentliche Steigerung des „Erholungsurlaubs“ mit fortgeschrittenem Alter: Dort wird ganz auf eine Unterscheidung nach Alter verzichtet; Alt darf dort nicht länger in den wohlverdienten Urlaub als Jung. Das Geheimnis: Im kräftezehrenden Schichtbetrieb wird alle Zusatzarbeit durch einen Freizeitausgleich oder Sonderzahlungen abgegolten. Ältere Arbeitnehmer, meist jenseits der 55 Jahre, genießen allerdings einen besonderen Kündigungsschutz: Wegen ihrer schlechteren Aussichten auf dem Arbeitsmarkt sind sie faktisch unkündbar. Dieses Prinzip gilt im öffentlichen Dienst freilich auch schon für jüngere Mitarbeiter.
