19.06.2011 · Die großen Stromkonzerne bereiten eine Verfassungsklage gegen das geplante Atomausstiegs-Gesetz vor. Sie sehen einen doppelten Verstoß gegen das Grundgesetz. Der Vorstoß soll den Weg für eine Schadensersatzklage in Milliardenhöhe vor den Zivilgerichten bereiten.
Von Joachim JahnMehrere Energieversorger bereiten eine Verfassungsbeschwerde gegen den Ausstieg aus der Kernkraft vor, den der Bundestag am 30. Juni endgültig beschließen will. Der Vorstoß in Karlsruhe soll den Weg für eine Schadensersatzklage in Milliardenhöhe vor den Zivilgerichten bereiten. Der Stromkonzern Eon hat von der Anwaltskanzlei Gleiss Lutz bereits ein entsprechendes Gutachten eingeholt, das der F.A.Z. vorliegt. Auch der Essener Konzern RWE sieht sich durch das Aktiengesetz zur juristischen Gegenwehr gezwungen, wie dort zu hören ist.
Der Verfassungsrechtler und frühere CDU-Politiker Rupert Scholz sowie der Verwaltungsrechtler Christoph Moench sehen in dem Gesetzespaket der Regierungskoalition gleich einen doppelten Verstoß gegen das Grundgesetz. Das Verbot, acht der Reaktoren wieder hochzufahren, und die Verkürzung der Restlaufzeiten für alle anderen Meiler verletzen ihrem Gutachten zufolge sowohl das Grundrecht auf Eigentum wie auch die Berufsfreiheit. Die beiden Juristen kommen überdies zu dem Schluss, dass die Kernbrennstoffsteuer nicht länger erhoben werden dürfe. Daher wollen zumindest RWE und Eon die entsprechenden Bescheide schleunigst vor den Finanzgerichten anfechten, wie zu erfahren war. Vattenfall erwäge überdies wegen der Abschaltungen den Gang vor ein internationales Schiedsgericht.
Die Eon-Gutachter pochen auf den Vertrauensschutz der Kernkraftbetreiber. Sie hätten sich im Jahr 2002 mit der damaligen rot-grünen Bundesregierung auf bestimmte Restlaufzeiten verständigt. Diese habe die jetzige Regierung im vergangenen Jahr sogar noch verlängert. Auf dieser Grundlage hätten die Energieversorger in technische Nachrüstungen investiert, um die Sicherheit der Anlagen weiter zu erhöhen. Außerdem hätten sie Beiträge an den im vergangenen Dezember eingerichteten „Energie- und Klimafonds“ überwiesen, die nicht zurückgefordert werden könnten.
Für die jetzt bevorstehende Verkürzung der Betriebserlaubnis gibt es aus Sicht der Gutachter keine Rechtfertigung, weil Ereignisse wie im japanischen Fukushima hierzulande ausgeschlossen seien. Die Anwälte erinnern daran, dass auch die Rektorsicherheitskommission zu dem Schluss gekommen sei, Erdbeben und Tsunamis dieser Stärke seien in unseren Breiten undenkbar. Hochwasserschutz und Notkühlsysteme lägen in Deutschland weit über den japanischen Standards. Somit gebe es keine neue Tatsachenlage, die dem Gesetzgeber solche unverhältnismäßigen Eingriffe in die Grundrechte der Betreiber erlaube.
Für ein früheres Stilllegen der Kraftwerke, als der Bundestag sie im vergangenen Jahr beschlossen hat, muss der Staat der Untersuchung zufolge eine Entschädigung zahlen – und zwar in voller Höhe des Verkehrswerts der Anlagen. Auf unsicherem Terrain bewegen sich die Gutachter allerdings bei der Frage, ob der Ausstieg überhaupt eine Enteignung darstellt. Sie berufen sich zwar für diese Einstufung auf einen älteren Fachaufsatz des Bundesverfassungsrichters Udo di Fabio.
Die Gutachter räumen aber ein, dass das Karlsruher Gericht seit zehn Jahren nur noch dann von einer Enteignung spreche, wenn sich die öffentliche Hand konkrete Wirtschaftsgüter von Privatpersonen verschaffe. Die Verkürzung der Laufzeiten bedeute jedoch zumindest eine „Inhalts- und Schrankenbestimmung“ des Eigentumsrechts, schreiben die Anwälte. Auch dann müsse das Ausstiegsgesetz „zwingend“ eine Entschädigung der betroffenen Betreiber regeln.
Der Bundesrat hat am vergangenen Freitag seine Zustimmung zum Ausstiegspaket der Regierung angekündigt, allerdings eine stärkere Beteiligung des Bundes an den Kosten gefordert (F.A.Z. vom 18. Juni). Die Kraftwerke Biblis A und B, Neckarwestheim 1, Brunsbüttel, Isar 1, Unterweser, Philippsburg 1 und Krümmel dürfen nach dem Gesetzentwurf gar nicht mehr ans Netz gehen. Die Anwaltskanzlei Freshfields Bruckhaus Deringer sieht hierin zudem einen Verstoß gegen das Gleichheitsgebot, weil der Einteilung keine sachlichen Kriterien zugrunde lägen.
Bruch
Richard Löwe (RichardL)
- 19.06.2011, 20:18 Uhr
Das wird wegen des fadenscheinigen neuen Gesetzentwurfes auch gelingen
Sonja Domberga (sonjadomberga)
- 19.06.2011, 20:23 Uhr
Krude Argumentation
Erich Jansen (Nonosus)
- 19.06.2011, 20:29 Uhr
Klasse
heinz herzing (heinz48)
- 19.06.2011, 20:46 Uhr
Einfache Lösung
Christian Treczoks (treczoks)
- 19.06.2011, 20:47 Uhr
Joachim Jahn Jahrgang 1959, Redakteur der Wirtschaft in Berlin, zuständig für „Recht und Steuern“.
Jüngste Beiträge
| Name | Kurs | Prozent |
|---|---|---|
| FAZ-INDEX | 1.364,39 | −0,33% |
| Dow Jones | 12.393,50 | −0,21% |
| EUR/USD | 1,2364 | +0,03% |
| Rohöl Brent Crude | 101,62 $ | −1,58% |
| Gold | 1.558,00 $ | +1,17% |