10.02.2010 · Tiere mag fast jeder. Doch wenn sie in der Nachbarschaft quaken, bellen oder krähen, dann ist es mit der Freundschaft aus. Oft wird aus dem Zwist unter Nachbarn ein Rechtsstreit. Etwa um die Frage, ob für Hähne die Mittagsruhe gilt.
Von Sabine Hildebrandt-WoeckelZuerst ging es Mikesch gut. Gemeinsam mit seiner menschlichen Familie lebte der schwarze Kater in einem Mehrfamilienhaus. Und noch besser: Weil die Wohnung im Erdgeschoss lag, konnte er viele Gärten durchstreifen und hin und wieder einen Blick in fremde Wohnungen werfen.
Doch des Katers Freud war manch Nachbars Leid. Besonders ein älteres Ehepaar fand die überraschenden Besuche des Streuners wenig erfreulich. Mehrmals forderte es seine Besitzer auf, ihm Stubenarrest zu erteilen, und zog schließlich vor Gericht. Dort konnten die genervten Tierliebhaber zunächst zwar einen Erfolg verbuchen. Das ständige Einsperren einer Katze, so befanden auch die Richter, entspreche nicht der artgerechten Tierhaltung. Doch des Katers Freiheit währte nur kurz. Denn die Nachbarn gingen in die nächsthöhere Instanz. Und die verschloss die Tür.
Der Teufel steckt im Detail
Pech für den tierischen Störenfried. Denn die Entscheidung hätte durchaus auch anders ausfallen können. An der Tierhaltung scheiden sich die Geister - nicht nur der Halter und Nichthalter, sondern auch der Richter. In mehr als einem Drittel deutscher Haushalte werden Tiere gehalten, und allen voran sind das Katzen, von denen fast neun Millionen in Deutschland leben. Und auf keinem Feld möglicher Nachbarschaftsstreitereien gibt es eine solcher Fülle widerstreitender Entscheidungen.
„Geht es rein um Haltungsfragen, ist die Gesetzeslage noch relativ eindeutig“, hebt Andreas Reichhard, Mietrechtsspezialist aus Stuttgart, hervor. Bei Eigentümern entscheidet die Eigentümerversammlung, bei Mietern der Mietvertrag. Wobei auch hier der Teufel im Detail liegt. (Siehe Kasten.) Zumindest aber ist man sich einig, wenn es um sogenannte Kleintiere geht. Zierfische, Ziervögel, Hamster oder Kaninchen dürfen immer mit einziehen - vorausgesetzt, sie werden sachgemäß gehalten. 1500 Wellensittiche, wie kürzlich in einer Berliner Zwei-Zimmer-Wohnung gefunden, sind eindeutig zu viel. Ein generelles Verbot der Tierhaltung jedoch ist unstatthaft - in Mietwohnungen wie in Eigentumswohnungen.
Schon bei Katzen aber beginnt die Uneinigkeit. Reine Wohnungstiger, urteilten beispielsweise die Richter des Landgerichtes Hamburg (Az 316 S 116/91), störten nicht mehr als Kaninchen und brauchten keine Erlaubnis. Das Landgericht Berlin dagegen gestattet sogar die Kündigung eines Mieters wegen unerlaubter Haltung reiner Stubenkatzen (Az 62 S 91/98).
Skorpione, Klapperschlangen und Krokodile
Und auch bei sogenannten Exoten fallen die Urteile unterschiedlich aus, allein wegen unterschiedlicher Rechtslagen in den Bundesländern. Nur in Hessen ist das Halten von Skorpionen, Klapperschlangen oder Krokodilen grundsätzlich verboten. In den anderen Ländern existieren sehr unterschiedliche Genehmigungsverfahren. Wobei sich die Rechtsprechung im Streitfall zumeist auf tatsächliche Gefährdungen konzentriert. Fehlen diese, müssen Nachbarn auch Stechrochen oder Frettchen tolerieren. Ausnahme: zahme Ratten. Weil die Nager bei vielen Menschen Ekelgefühle auslösen, haben auch viele Gerichte ein Einsehen.
Am schwierigsten wird die Rechtslage, wenn die Tiere die eigenen vier Wände verlassen - oder ohnehin draußen leben. Dann geht es um die Frage, ob dadurch andere belästigt werden und, wenn ja, ob dies noch eine zumutbare Belästigung ist - oder nicht. „Balzende Frösche unterlagen“, „Kuh siegte in letzter Instanz“, „Gockel muss Mittagsruhe einhalten“ - aus den Überschriften aus der Presse wird deutlich: Wo ein Tierfreund ist, ist fast immer auch ein Tierhasser. „Bei solchen Querelen“, sagt Anwalt Reichhard, „geht es immer um Einzelfallentscheidungen.“
Zwar bezeichnen sich mehr als vier Fünftel der Deutschen als Tierfreunde. Aber im Alltag gilt das oft nur, wenn die Viecher weit weg oder stumm sind. Egal, ob der Hund zu oft bellt, der Papagei zu laut schreit oder die Frösche in Nachbars Teich quaken - irgendwen stört das immer. Und die Fronten verlaufen quer durch alle Altersgruppen und Schichten. Die Streithähne bekämpfen sich in Sozialbauten, Eigentumswohnungen und Einfamilienhaus-Siedlungen, mit allen Mitteln und durch alle Instanzen.
Auch auf dem Land können Kuhglocken stören
Sogar auf dem Land können zu laute Kuhglocken (Az 4 C 311/97 - 132/98??) oder zum falschen Zeitpunkt krähende Hähne jahrelange Rechtsstreitereien auslösen. Justitia macht zwar in der Regel durchaus einen Unterschied zwischen ländlichen und städtischen Gebieten. Aber wer Pech hat, der kann auch in der Provinz mit Schafen oder Hähnen ins Fettnäpfchen treten, wie ein Landwirt bei Leipzig erleben musste. Erst störte sich eine Nachbarin daran, dass seine Schafe mähten, dann forderte sie Mittagspause und Nachtruhe vom Hahn. Mit Erfolg. Der Landwirt musste einen schallisolierten Stall bauen. Hätte der Hahn am Münchner Stadtrand gelebt, wäre es ihm besser ergangen. Denn dort sieht das Amtsgericht weder Notwendigkeit noch Möglichkeit, einem Gockel das Krähen zu verbieten (Az 271 C 23419/2000).
Das Problem: Bei vielen Auseinandersetzungen, erlebt Reichhard immer wieder, sei eigentlich gar nicht das Tier der Stein des Anstoßes. „Hund, Katze oder Schaf sind nur neue Munition in alten Kriegen.“ Diese Einschätzung teilt auch Evelyn Ofensberger, Leiterin der Rechtsabteilung des Deutschen Tierschutzbundes. Gerade weil viele Tierhalter eine stark ausgeprägte Bindung an ihre Vierbeiner haben, wird nicht selten versucht, mit ihrer unfreiwilligen Hilfe ein ganz anderes Problem zu lösen, beispielsweise schon vorher unbeliebte Nachbarn loszuwerden. Sogar Anzeigen wegen vermeintlicher Verstöße gegen den Tierschutz entpuppen sich bei näherem Hinsehen nicht selten als Rache.
Auszug ist mitunter die bessere Alternative
Wie wenig es den Klägern mitunter auf die tatsächliche Beeinträchtigung ankommt, zeigt ein Fall, den Ofensberger vor ein paar Jahren selbst vertrat. Durch mehrere Instanzen bekämpfte ein Gartenfan die Nachbarskatze, die ihr Geschäft angeblich immer und ausschließlich in sein Gemüsebeet entrichtete. Schließlich bekam er recht: Der Katzenhalter musste zur Abschreckung für 1500 Euro eine Niederstromanlage finanzieren. Doch kaum war diese installiert, zog der Mann aus. Glück im Unglück für den Tierfreund: Der Hersteller nahm die Anlage mit geringem Abschlag zurück, und der neue Nachbar entpuppte sich als großer Katzenfan.
So glimpflich jedoch geht es nicht immer aus. Oft sind es daher die Tierhalter selbst, die die Segel streichen. Ein Rat, den in vielen Fällen auch die Experten geben. „Wenn es keine geeigneten Maßnahmen gibt, die vermeintlichen Störungen abzustellen und die Abschaffung des Tieres keine Alternative ist, ist Auszug mitunter die bessere Alternative“, schlussfolgert auch Reichhard. Zumal es häufig auch gar nicht möglich ist, ein gerechtes Urteil zu fällen, allein schon deswegen nicht, weil es eben gar nicht um tatsächliche Rechte geht. Ein Grundrecht auf Tierhaltung gibt es natürlich ebenso wenig wie ein Recht auf tierfreie Umgebung.
Kater Mikesch übrigens löste das Problem auf seine Weise. Er entwischte dem Gefängnis schon nach ein paar Tagen und fand schließlich ein paar Häuserblöcke weiter ein neues Zuhause. Und wenn er nicht gestorben ist, lebt er dort noch heute.
Verschiedene Klauseln sollen die Tierhaltung in Mietwohnungen regeln:
1.Der Mietvertrag untersagt Tierhaltung generell.
Ein solcher Passus ist nur gültig, wenn es sich um einen Individualmietvertrag handelt, also alle Passus von den Parteien ausgehandelt wurden und der Mieter diesem somit zugestimmt hat.
Werden Formulare benutzt, ist diese Formulierung ungültig. Die Haltung von Kleintieren ist dann in jedem Fall erlaubt.
2.Der Mietvertrag enthält keinen Passus zur Tierhaltung.
In diesem Fall ist jegliche Tierhaltung erlaubt, solange sie den „üblichen Gebrauch“ der Mietsache nicht übersteigt. Was dies genau ist, darüber freilich gibt es widersprüchliche Urteile. Die Tendenz geht jedoch in die Richtung, dass der Vermieter die Abschaffung eines Tieres nicht ohne besonderen Grund verlangen kann.
3.Tierhaltung ist ausdrücklich erlaubt.
Eine solche Formulierung schließt in jedem Fall alle Tiere ein, sogar Exoten. Einzige Ausnahme: Gefährliche und giftige Tiere wie Würgeschlangen, Kampfhunde oder Spinnen müssen immer genehmigt werden. In einigen Bundesländern braucht man dazu außerdem die Zustimmung von Veterinär- oder Ordnungsamt.