14.03.2009 · Der Immobilienmakler Harald Blumenauer handelt mit Gebäuden und will nur noch eine pauschale Gebühr fordern. Das ärgert die gesamte Branche. Doch der Verband der Makler ist in erster Instanz mit seiner Klage gescheitert.
Von Steffen UttichDer Streit um das pauschale Vergütungsmodell des Immobilienmaklers Harald Blumenauer aus Bad Soden ist nach dem jüngsten Gerichtsurteil offenbar nicht beendet. Vor einer Woche war die Klage des Immobilienverbandes Deutschland (IVD) wegen einer gesetzeswidrigen Verwendung des Begriffs der Maklertätigkeit durch Blumenauers Firma iMakler vom Landgericht Frankfurt abgewiesen worden. In einer ersten Stellungnahme hat der Berufsverband der Immobilienmakler nun angekündigt, nach einer Prüfung der Urteilsbegründung „voraussichtlich Rechtsmittel gegen das Urteil“ einlegen zu wollen.
Seit anderthalb Jahren bietet iMakler die Vermittlung von Häusern und Eigentumswohnungen zum Pauschalpreis von 995 Euro an. Dafür werden eine Wertermittlung des zu verkaufenden Objekts, die Schaltung von Anzeigen im Internet sowie die Erstellung und Abwicklung des Kaufvertrages angeboten.
Neben dem Festbetrag bestehen die Unterschiede zum klassischen Maklermodell darin, dass der Verkäufer die Besichtigungstermine selbst durchführen und die Vergütung auch bezahlt werden muss, wenn es nicht zum Vertragsabschluss kommt. In den Niederlanden hat sich dieses Geschäftsmodell schon etabliert.
Erfolgsabhängige Bezahlung
Nach Ansicht des IVD darf jedoch nur als Maklerleistung bezeichnet werden, was auch wirklich eine Maklerleistung ist. Wesentlicher Bestandteil des Maklervertrages sei die erfolgsabhängige Vergütung nach erbrachter Leistung. Wenn nun von einem Dienstleister nur ein Teil der umfassenden Beratung eines Immobilienmaklers erbracht und dafür über einen Festpreis auch nur ein Teil der Vergütung verlangt werde, sei dies eine Irreführung des Verbrauchers. „Für uns ist dies eine grundsätzliche berufspolitische Frage“, sagt Peter Landmann, Vorsitzender des klagenden IVD-Regionalverbandes Nord.
Blumenauer sieht dagegen durch das jüngste Urteil die Wahlmöglichkeiten des mündigen Verbrauchers deutlich gestärkt. „Der Provisionsmakler wird nicht zu einer gesetzlich schutzwürdigen Gattung erklärt“, kommentiert er die Entscheidung des Frankfurter Landgerichts. Das Vorhaben des IVD, möglicherweise in Berufung zu gehen, überrasche ihn. „Es stört mich aber nicht.“
Letztlich würde der Verband ein Eigentor schießen, wenn er sich mit seiner Ansicht durchsetze. Zur Vermittlung von Immobilien dürften dann nur noch Maklerverträge und keine Dienstleistungsverträge wie im Falle von iMakler mit der Kundschaft abgeschlossen werden. „Das schränkt die Variationsmöglichkeiten der Immobilienmakler ein“, sagt Blumenauer.
Steffen Uttich Jahrgang 1970, Redakteur in der Wirtschaft, verantwortlich für den Immobilienteil.
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